Zeit 29.01.2026
10:28 Uhr

Wohnungsmarkt: Makler haftet für Diskriminierung bei Wohnungssuche


Diskriminieren Makler Wohnungssuchende aufgrund der vermuteten Herkunft, sind sie haftbar. Das bestätigte der BGH und sprach einer Frau Schadensersatz zu.

Wohnungsmarkt: Makler haftet für Diskriminierung bei Wohnungssuche
Wenn ein Immobilienmakler Wohnungssuchende wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt, haftet er dafür. Er schuldet dann Schadensersatz, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Das Gericht schreibt in seinem Urteil , "dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet". Aufhänger war ein Fall in Hessen, in welchem eine Frau mit pakistanischen Wurzeln eine Wohnung gesucht hatte. Das Landgericht Darmstadt hatte der Frau 3.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil es sich um einen klaren Fall von Diskriminierung gehandelt habe. In der Urteilsbegründung heißt es, die Klägerin habe sich "unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermakelten Wohnungen" beworben. Auf ihre Besichtigungsanfrage für eine Wohnung mit ihrem echten Namen hatte sie Absagen bekommen, genauso wie ihr Mann und ihre Schwester. Als sie sich daraufhin auf dieselbe Wohnung mit identischen Angaben unter den erfundenen Namen "Schneider", "Schmidt" und "Spieß" bewarb, bekam sie jedoch das Angebot, die Wohnung zu besichtigen. Das wiederholte sich mit zwei weiteren Bewerbungen unter deutsch klingenden Namen. Der Makler wandte sich an den BGH. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch bestätigte das Urteil jedoch und nannte es einen "ziemlich klaren Fall von Diskriminierung". Der Unterschied, den allein die Nennung von Namen machte, sei demnach "ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft". Makler als zentrale Person bei der Wohnungssuche In der Verhandlung vor dem BGH ging es vor allem um die Frage, ob ein Makler für einen solchen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt haften muss. Der Anwalt des Beklagten hatte argumentiert, sein Mandant sei vom Vermieter beauftragt worden. Daher müsse auch nicht er, sondern der Vermieter haften. Die Anwältin der Klägerin hielt dagegen, dass eine große Schutzlücke entstehe, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern ohne Folgen bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende mit Maklern oder der Hausverwaltung in Kontakt. Der BGH gab ihr Recht. Der Makler sei das "Nadelöhr", das Mietinteressenten passieren müssten. Deshalb könnten in einem solchen Fall nicht nur Vermieter, sondern auch Makler haften. Die Klägerin, die zum Urteil nach Karlsruhe gekommen war, zeigte sich nach der Entscheidung erleichtert. "Eine große Anspannung fällt von meinen Schultern", sagte sie. Ihr Verfahren zeige, dass es sich lohne, für seine eigenen Rechte einzustehen. Auch der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. "Herkunft oder Name dürfen bei der Wohnungsvergabe keine Rolle spielen", sagte Präsidentin Melanie Weber-Moritz. "Wohnen ist ein Grundrecht und darf nicht von Vorurteilen abhängen."