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26.02.2026
15:12 Uhr
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Südafrika wirft Israel einen Genozid in Gaza vor. Die Bundesregierung will sich dem entgegenstellen. Sie sucht nach Argumenten – bevor bald eine Frist ausläuft.

Fanny Haimerl ist Journalistin und Politologin. Sie studiert Rechtswissenschaften und hat unter anderem für die "Süddeutsche Zeitung" und den "Tagesspiegel" gearbeitet. Franka Weckner ist Völkerrechtlerin und arbeitet als Rechtsreferendarin unter anderem bei den Vereinten Nationen in Tunesien und am Bundesverfassungsgericht. Eigentlich schien es eine einfache Sache. Als Südafrika im Dezember 2023 Klage gegen Israel vor dem Internationalen Gerichtshof einreichte und dem Land vorwarf, im Gazastreifen einen Genozid zu begehen , reagierte die Bundesregierung sofort. Am 12. Januar 2024 erklärte der damalige Regierungssprecher Steffen Hebestreit, "angesichts der deutschen Geschichte und des Menschheitsverbrechens der Schoah" sehe sich Deutschland der Konvention gegen Völkermord "besonders verbunden". Einer "politischen Instrumentalisierung treten wir entschieden entgegen". Die Bundesregierung habe die Absicht, sich in dem Verfahren an die Seite Israels zu stellen. Mit einer Stellungnahme wolle man den Vorwurf Südafrikas juristisch entkräften, Völkerrechtler sprechen in solchen Fällen von einer "Nebenintervention". Für diese Erklärung bleibt der Bundesrepublik noch Zeit bis Ende März. Was in der Öffentlichkeit zunächst unproblematisch daherkam, hat sich in der Praxis mittlerweile allerdings als durchaus heikel erwiesen. Im Auswärtigen Amt soll Hebestreits Ankündigung Bedenken ausgelöst haben: Lässt sich die Unterstützung Israels mit den rechtlichen Positionen vereinbaren, die Deutschland bislang bei Genozidvorwürfen vertreten hat? Der völkerrechtliche Tatbestand des Genozids geht auf den Zweiten Weltkrieg zurück. Die nationalsozialistischen Verbrechen stellten die Juristen damals vor ein Problem: Für das, was im Holocaust geschehen war, existierte keine passende rechtliche Kategorie. Zwar ließen sich bestimmte Taten wie Mord, Deportation, Versklavung oder Aushungern mit den bestehenden juristischen Instrumenten erfassen. Doch dem beispiellosen Charakter des Holocaust wurde diese isolierte Betrachtung einzelner Verbrechen nicht gerecht. Eine politisch bedeutsame Konvention Vor diesem Hintergrund verabschiedeten die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Dezember 1948 die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Sie stellt den systematischen Versuch unter Strafe, eine Bevölkerungsgruppe oder Teile von ihr zu vernichten. Überwacht wird die Konvention vom Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Das war nicht nur juristisch ein Einschnitt. Die Konvention ist auch politisch bedeutsam. "Die Völkermordkonvention hat die Besonderheit, dass sich sehr viele Staaten bereit erklärt haben, ihre Befolgung von dem Internationalen Gerichtshof kontrollieren zu lassen", sagt Christoph Safferling, Professor an der Universität Erlangen. Die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs werde von vielen Staaten ansonsten nur eingeschränkt anerkannt: "Die Genozidkonvention ist eine der wenigen Ausnahmen." Wer internationale Gewalt, Kriegsverbrechen oder humanitäre Katastrophen vor den Gerichtshof bringen möchte, hat daher faktisch kaum eine andere Möglichkeit, als den Weg über die Völkermordkonvention zu gehen. Voraussetzung für ein Verfahren ist, dass eine der fünf in der Konvention genannten Handlungen vorliegt, etwa die Tötung von Gruppenangehörigen oder Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten. Die juristische Schwierigkeit liegt darin, dass diese Handlungen zugleich auch andere internationale Verbrechen darstellen können. So kann etwa die massenhafte Tötung von Zivilisten ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, ohne zwangsläufig ein Genozid zu sein.