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27.02.2026
08:15 Uhr
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Viele Paare mit Kinderwunsch gehen wegen des Eizellspendeverbots ins Ausland. Die Bundesgesundheitsministerin möchte die Spenden mit definierten Vorgaben ermöglichen.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will durch eine neue Initiative ermöglichen, dass der Bundestag die Eizellspende per Gewissensentscheidung erlaubt. "Aktuell gehen viele Paare mit Kinderwunsch ins Ausland. Ich will, dass wir diesen Paaren mit Kinderwunsch hier bei uns in einem geregelten Rahmen helfen – bei gleichzeitiger Beibehaltung klarer Grenzen", sagte Warken dem Tagesspiegel . Speziell geht es der CDU-Politikerin darum, dass Eizellen, die nach einer Kinderwunschbehandlung ohnehin vorhanden sind, für eine Spende zur Verfügung stehen könnten, ohne dass eigens neue entnommen werden müssten. Es gehe aber nicht darum, alle Türen weit aufzumachen, sagte Warken. Sie habe da eher eine restriktive Haltung. Kommerzielle Eizellspenden sollten daher verboten bleiben. Koalition will über das Thema beraten Über eine mögliche Freigabe der Eizellspende will sich Warken auch mit Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) austauschen. "Dann werden wir mit den Koalitionsfraktionen ins Gespräch gehen und schauen, ob es aus der Mitte des Parlaments dazu einen Vorschlag geben wird, so wie es bei ethischen Fragestellungen üblich ist", sagte die Ministerin. Die Frauen Union, deren Vorsitzende Warken ist, hat sich bereits für die Freigabe der Eizellenspende ausgesprochen. Bei der Eizellenspende wird einer Frau mit unerfülltem Kinderwunsch die Eizelle einer anderen Frau eingepflanzt. Anders als die Samenspende ist sie in Deutschland durch das Embryonenschutzgesetz verboten, unter anderem wegen der Risiken für die Spenderinnen und des Schutzes des Kindeswohls. Ein weiterer Grund für das Verbot ist die Verhinderung einer gespaltenen Mutterschaft, bei der die Spenderin die genetische Mutter des Kindes ist und die Frau, die das Kind austrägt, die rechtliche. Bestraft werden nach gültiger Rechtslage allerdings nicht die Spenderin oder Empfängerin, sondern die Personen, die eine Übertragung vornehmen. Ihnen droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.