Zeit 05.03.2026
11:37 Uhr

Dublin-Asylregeln: Deutschland muss laut EuGH womöglich abgelehnten Flüchtling aufnehmen


Da ein Syrer via Italien in die EU kam, lehnte Deutschland den Asylantrag ab und verwies den Mann zurück. Doch laut EuGH kann die Zuständigkeit nach Monaten wechseln.

Dublin-Asylregeln: Deutschland muss laut EuGH womöglich abgelehnten Flüchtling aufnehmen
Ein EU-Land kann unter Umständen für Asylverfahren zuständig sein, wenn der eigentlich verantwortliche Staat die Aufnahme Schutzsuchender verweigert. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil fest , das sich auf den Fall eines in Deutschland lebenden Syrers bezieht, für dessen Verfahren eigentlich Italien verantwortlich ist. Dem Urteil zufolge könnte Deutschland dazu verpflichtet werden, das Asylverfahren zu übernehmen. Hintergrund ist die Klage eines Syrers, der in Deutschland Asyl beantragte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) lehnte den Antrag mit Verweis auf die Zuständigkeit Italiens ab. Damit bezog sich das Bamf auf die sogenannte Dublin-Verordnung, wonach grundsätzlich der erste EU-Staat, in dem ein Asylbewerber registriert wird, das Verfahren dazu führen muss – in diesem Fall Italien. Abschiebungen scheitern regelmäßig an Sechs-Monats-Frist Die Regeln sehen vor, dass Asylsuchende in diesen zuständigen Staat überstellt werden. Italien weigert sich allerdings, Schutzsuchende nach dem Dublin-Abkommen zurückzunehmen. Dies befreie das Land nicht von den Pflichten nach den Dublin-Regeln, urteilte der EuGH. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass Überstellungen nur innerhalb von sechs Monaten möglich seien, nachdem der zuständige Staat der Aufnahme zustimme oder die Zustimmung angenommen werde, weil der Staat nicht reagiere. Danach gehe die Zuständigkeit automatisch auf den eigentlich nicht verantwortlichen Staat, im Fall des betroffenen Syrers Deutschland, über. "Dieser Automatismus stellt sicher, dass die betreffende Person einen effektiven Zugang zum Asylverfahren hat", teilte der EuGH mit. In der Vergangenheit scheiterten Abschiebungen aus Deutschland regelmäßig an der vom EuGH erwähnten Frist von sechs Monaten. Nach Angaben der Bundesregierung gab es 2025 lediglich eine Überstellung nach Italien im Rahmen der Dublin-Regeln. Dem Bundesinnenministerium zufolge hat Italien sich im vergangenen Dezember schlussendlich dazu bereit erklärt, den betroffenen Syrer aufzunehmen. Ab Mitte Juni ändern sich die Verfahren zwar ohnehin durch die neuen Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Geas) . Für Fälle, die bis Juli registriert wurden, gelten jedoch die alten Zuständigkeiten. Umsetzung von Geas-Regeln sieht Einschränkungen vor Die vom Bundestag im Februar beschlossenen neuen Geas-Regeln – beziehungsweise die Umsetzung der europäischen Vorgabe auf nationaler Ebene – sehen unter anderem vor, dass Menschen mit geringer Bleibeperspektive, etwa weil Asylanträge aus ihrem Herkunftsland in jedem fünften Fall oder seltener bewilligt werden, bereits vor der Einreise geprüft werden. Damit abgelehnte Antragsteller unmittelbar abgeschoben werden können, wird ein sogenanntes Rückkehrgrenzverfahren eingeführt: Der Aufenthalt im Ankunftsland, das den Antrag ablehnt, gilt dann als "Nichteinreise", Betroffene werden in speziellen Einrichtungen untergebracht. Zudem erlauben die neuen Regeln den Bundesländern, spezielle Zentren für Menschen zu schaffen, die in anderen EU-Ländern bereits registriert wurden. Dublin-Fälle wie der des vom EuGH-Urteil betroffenen Syrers sollen dadurch schneller gelöst werden. Besonders umstritten sind Einschränkungen der Freiheit für die Bewohner solcher Zentren, die einer verschärften Wohnpflicht unterliegen – im Fall von Erwachsenen für bis zu zwei Jahre. Durch Anordnung von Behörden kann die Bewegungsfreiheit zu einer faktischen Haft ausgeweitet werden, um zu verhindern, dass Betroffene untertauchen. Wer die Einrichtung ohne Erlaubnis verlässt, riskiert Leistungskürzungen.