Zeit 18.12.2025
10:08 Uhr

Bundesgerichtshof: Schufa muss Daten laut BGH nicht sofort nach Zahlung löschen


Trotz Begleichung der Schulden darf die Schufa Daten über verspätete Zahlungen weiter speichern. Der BGH sieht im Einzelfall aber Spielraum für kürzere Speicherfristen.

Bundesgerichtshof: Schufa muss Daten laut BGH nicht sofort nach Zahlung löschen
Die Auskunftei Schufa muss Daten über Zahlungsausfälle von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht sofort nach Rechnungsbezahlung löschen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gab damit der Revision der Schufa gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln statt. Die Auskunftskartei hatte sich für eine dreijährige Speicherung eingesetzt, wie sie bisher gilt. Von privaten Wirtschaftsauskunfteien "durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner" gesammelte "Daten über Zahlungsstörungen" fallen nicht unter die Löschungsfrist für öffentliche Register, schreibt der BGH zu seinem Urteil . Anders als etwa im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherte Daten müssten sie deshalb nicht "sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden". Die Richter nahmen damit eigenen Angaben zufolge auch eine "Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register" vor. Im Dezember 2023 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass private Wirtschaftsauskunfteien bestimmte Daten nicht länger speichern dürfen als das öffentliche Insolvenzregister. Dabei ging es jedoch um die Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz, nicht um erledigte Zahlungsstörungen . Die Schufa setzte diese Fristen eigenen Angaben zufolge auch um . Doch die Schufa greife in ihrem Scoring nicht auf öffentliche Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zu, sondern ihre Vertragspartner meldeten ihr Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der Forderungen, urteilte der Gerichtshof. Klage wegen verspäteter Zahlungen Über die konkrete Klage eines früheren Schuldners muss das Kölner Gericht nun neu entscheiden. Dieser hatte Forderungen trotz Mahnungen erst nach längerer Zeit beglichen, klagte aber gegen eine längerfristige Speicherung seiner Daten. Er sah das als einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an. Die Schufa hatte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für mehrere Jahre gespeichert , weswegen sie bei ihm die Gefahr eines Zahlungsausfalls als "sehr kritisch" einstufte, schreibt der BGH. Der Gerichtshof präzisierte, dass die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten. Die Regeln der Speicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa müssten "zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt". Als Leitlinie sieht der BGH die bisherigen Regeln, die der hessische Datenschutzbeauftragte als Aufsichtsbehörde der Schufa genehmigte. Demnach speichert die Schufa ausgeglichene Forderungen aktuell für bis zu drei Jahre. In Einzelfällen könne aber auch eine kürzere Frist angemessen sein. Nach dem Urteil zeigten sich beide Seiten grundsätzlich zufrieden. "Ich hoffe natürlich, dass die Schufa gemäß dem Urteil in vielen Fällen, die wir auch vertreten, die Einträge löscht", sagte der Anwalt des Klägers. Die Schufa begrüßte die BGH-Entscheidung, forderte aber eine weitergehende gesetzliche Regelung. "Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Wirtschaft und auch zur Entlastung der deutschen Gerichte brauchen wir eine verlässliche gesetzliche Rechtsgrundlage über sämtliche Bonitätsinformationen und Speicherfristen, wie sie im Code of Conduct geregelt sind", sagte eine Sprecherin.