Zeit 28.01.2026
14:16 Uhr

Bundesgerichtshof: BGH untersagt Mietern Gewinn durch Untervermietung


Mieter dürfen mit einer Untervermietung nicht mehr verdienen, als sie selbst für die Wohnung zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Bundesgerichtshof: BGH untersagt Mietern Gewinn durch Untervermietung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter mit einer Untervermietung keinen Gewinn erzielen dürfen. Zweck einer Untervermietung sei es, wohnungsbezogene Aufwendungen zu decken. Einen Gewinn zu erzielen, bewertete der achte Zivilsenat in Karlsruhe hingegen nicht als "berechtigtes Interesse". Grundlage des Urteils war ein Fall aus Berlin: Ein Mieter hatte seine Zweizimmerwohnung mit 65 Quadratmetern für 962 Euro im Monat untervermietet. Er selbst zahlte anfangs eine Nettokaltmiete von 460 Euro. Die Vermieterin kündigte ihm daraufhin den Vertrag. Die Richter wiesen die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig. Mieterbund begrüßt Urteil Der Mieter hatte die Wohnung während eines Auslandsaufenthalts untervermietet. Er argumentierte, er habe sie voll möbliert überlassen, unter anderem mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Für solche Möblierungszuschläge gebe es keine klaren Berechnungsmodelle. Zur Frage, wie überlassenes Mobiliar in die Untermiete einzurechnen ist, äußerte sich das Gericht nicht. Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil . "Untervermietung dient dem Erhalt von Wohnraum und nicht der Gewinnerzielung", sagte Präsidentin Melanie Weber-Moritz. Der Verband beobachte seit Jahren, dass Wohnungen möbliert vermietet werden, um die Mietpreisbremse zu umgehen . Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat angekündigt, den Möblierungszuschlag künftig gesetzlich zu regeln und eine transparente Ausweisung im Mietvertrag vorzuschreiben.