Zeit 28.01.2026
13:47 Uhr

Anschlag in Magdeburg: Gutachter hält Magdeburg-Attentäter für schuldfähig und gefährlich


Im Prozess um den Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt hat ein Gutachter ausgesagt. Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten sieht er nicht.

Anschlag in Magdeburg: Gutachter hält Magdeburg-Attentäter für schuldfähig und gefährlich
Der wegen eines Anschlags auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt im Dezember 2024 angeklagte Taleb al-Abdulmohsen ist nach einem Gutachten schuldfähig und weiterhin gefährlich. Er werde darlegen, dass beim Angeklagten keine Gründe für eine Schuldminderung oder Schuldunfähigkeit vorlägen, sagte der psychiatrische Sachverständige Bernd Langer zu Beginn seiner Ausführungen im Prozess vor dem Landgericht Magdeburg. Zudem gehe weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit von dem 51-Jährigen aus, sagte Langer. Die Anklage wirft Al-Abdulmohsen vor, am 20. Dezember 2024 einen mehr als zwei Tonnen schweren und 340 PS starken Wagen etwa 350 Meter weit über den Weihnachtsmarkt gelenkt zu haben. Der Angeklagte war dabei mit bis zu 48 Kilometern pro Stunde unterwegs. Fünf Frauen im Alter von 45 bis 75 Jahren und ein neunjähriger Junge wurden dabei getötet. Mehr als 300 Menschen wurden verletzt. Al-Abdulmohsen hat die Tat im Wesentlichen zugegeben . Er habe "mit Absicht angegriffen", sagte er bei seiner Einlassung zu Beginn des Prozesses. Er bestritt aber, Menschen gezielt überfahren zu haben. Angeklagter lehnt Gespräche mit Gutachter ab Der Angeklagte hatte nach seiner Tat Gespräche mit einem Psychiater abgelehnt. Der Sachverständige war deshalb an einer Reihe von Verhandlungstagen dabei und beobachtete Al-Abdulmohsens Verhalten. Zudem hatte er nach eigenen Angaben Einblick in die Ermittlungsakten. Bis zu der Tat arbeitete Al-Abdulmohsen als Psychiater im Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter in Bernburg. Der Prozess gegen ihn hat im November 2025 begonnen und soll voraussichtlich noch bis März dauern. Zwischenzeitlich fanden Verhandlungstermine in Abwesenheit des Angeklagten statt, weil dieser sich wegen eines Hungerstreiks nicht in einem verhandlungsfähigen Zustand befand .