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29.05.2026
17:54 Uhr
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Ein Mann hatte den Kanzler als »Lackaffen« bezeichnet – und muss dafür nun Strafe zahlen. Grundlage ist der Paragraf 188 . Er sollte dringend reformiert werden.

Darf ein Bürger den Bundeskanzler einen »Lackaffen« nennen? Nein, darf er nicht, das hat an diesem Freitag das Amtsgericht Heilbronn entschieden. Die Äußerung ist strafbar. Ein Facebook-Nutzer hatte Friedrich Merz in einem Kommentar auf der Plattform so bezeichnet, das kostet ihn nun 100 Euro. Das Gericht stellte das Verfahren zwar ein, doch die Geldauflage setzt voraus, dass das Gericht die Äußerung für strafbar hält. Merz und der Lackaffe sind nicht der erste Fall dieser Art: Der damalige Vizekanzler Robert Habeck durfte nicht als »Vollpfosten« bezeichnet werden. Deutschlandweit ermitteln Staatsanwälte in Hunderten solcher Verfahren. Regelmäßig werfen sie dabei Fragen nach dem Zustand der demokratischen Öffentlichkeit auf. Und nach der Verhältnismäßigkeit: Ist es nicht ein bisschen heftig, wenn jeder, der als Privatmann auf die Politik flucht, strafrechtlich verfolgt wird? Andererseits: Haben zunehmende Übergriffe auf Politiker nicht gezeigt, dass die Grenzen zwischen Worten und Taten fließend sind?