Welt 08.07.2026
16:59 Uhr

Wegen besonderer Schwere der Schuld – Mindesthaft von 32 Jahren für „Maskenmann“


Der „Maskenmann“ missbrauchte Jungen über Jahrzehnte und ermordete mehrere von ihnen. Jetzt wurde bekannt: Die Strafvollstreckungskammer legt eine Mindesthaft von 32 Jahren fest – eine Entlassung vor 2043 rückt in weite Ferne.

Wegen besonderer Schwere der Schuld – Mindesthaft von 32 Jahren für „Maskenmann“

Der als „Maskenmann“ bekannte Serienmörder Martin N. muss mindestens bis April 2043 im Gefängnis bleiben. Das berichtet die „Neue Osnabrücker Zeitung“ unter Berufung auf das Landgericht Lüneburg und die Staatsanwaltschaft Stade. Demnach hat die zuständige Strafvollstreckungskammer eine Mindestverbüßungszeit von 32 Jahren festgesetzt. Der aus Bremen stammende Täter sitzt seit mittlerweile 15 Jahren in Haft. 2012 war er vom Landgericht Stade wegen dreifachen Mordes und sexuellen Missbrauchs in 20 Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Die Richter stellten damals die besondere Schwere der Schuld fest. Damit schied eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren von vornherein aus. Wie erst jetzt bekannt wurde, soll die Strafvollstreckungskammer bereits Ende 2024 den Entschluss gefasst haben, dass Martin N. frühestens 2043 entlassen werden kann. In Deutschland hatte N. über einen Zeitraum von fast 20 Jahren Jungen missbraucht und drei von ihnen im Alter von acht, neun und 13 Jahren ermordet. Zwischen 1992 und 2001 schlich sich der Pädagoge nachts in Schullandheime, Ferienlager und andere Unterkünfte in Norddeutschland. Sein Gesicht verbarg er dabei hinter einer dunklen Sturmhaube. Die meisten Taten gestand er nach seiner Festnahme 2011 in Hamburg-Wilstorf. Der Fall gilt als eines der aufsehenerregendsten Serienverbrechen der deutschen Kriminalgeschichte. Zuletzt war N. auch in Frankreich verurteilt worden. Ein Schwurgericht in Nantes sprach den Deutschen im Juni wegen des Mordes an dem zehnjährigen Jonathan schuldig und verhängte ebenfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass N. den Jungen im Jahr 2004 getötet hatte. Jonathan war damals nachts aus einem Landschulheim im westfranzösischen Saint-Brévin-les-Pins verschwunden. Seine unbekleidete Leiche wurde Wochen später in einem See gefunden. Die Staatsanwaltschaft sprach von der „kriminellen Handschrift“ des Angeklagten. Auch ein ehemaliger Mithäftling sagte aus, N. habe ihm die Tat gestanden. Nach Angaben der französischen Staatsanwaltschaft wird die Verurteilung künftig berücksichtigt werden müssen, falls es in Deutschland einmal um mögliche Straferleichterungen gehen sollte. Der heute 55-Jährige bestritt die Tat jedoch während des gesamten Prozesses und hat inzwischen Berufung gegen das Urteil eingelegt. Unmittelbare Auswirkungen auf den Strafvollzug in Deutschland hat das Urteil bislang ohnehin nicht. Wie die zuständigen deutschen Justizbehörden mitteilten, liegt ihnen bisher keine rechtskräftige Entscheidung aus Frankreich vor. Zudem gebe es derzeit keinen konkreten Kontakt zu französischen Strafvollstreckungsbehörden. Ob es künftig zu einer Überstellung nach Frankreich kommen könnte, lasse sich derzeit nicht beurteilen. Wegen der bis mindestens April 2043 festgelegten Mindestverbüßungszeit in Deutschland gilt ein solcher Schritt nach Einschätzung der Behörden allerdings als eher unwahrscheinlich.