Wenn zwei das Gleiche tun, muss es noch lange nicht dasselbe sein. Am 22. September 1972 stellte Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) die Vertrauensfrage (verlinkt auf https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/1972-09-20-vertrauensfrage-brandt-908208) entsprechend Artikel 68 des Grundgesetzes. Er verlor mit 248 Nein- zu 233 Ja-Stimmen; der Bundespräsident löste daraufhin wie in der Verfassung vorgesehen das Parlament auf und setzte Neuwahlen an. Am 13. Dezember 1982 griff der nun amtierende Kanzler Helmut Kohl (CDU) ebenfalls zu diesem Mittel (verlinkt auf https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/30588502_misstrauensvotum05-202276) – er wollte so Neuwahlen im März 1983 ermöglichen. Doch ausgerechnet Willy Brandt widersprach vehement diesem Schritt seines Nachnachfolgers. Verfassungsrecht ist eben fast immer viel komplizierter, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Erst seit den „ Oktoberreformen (verlinkt auf https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/1918-10-28-revolutionskalender-26-281018-572650) “ des Reichskanzlers Prinz Max von Baden, in Kraft getreten am 28. Oktober 1918, bedurfte der vom Staatsoberhaupt ernannte Regierungschef der Unterstützung einer Mehrheit der Abgeordneten. Damals wurde folgende Formel in Artikel 15 der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 ergänzt: „Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.“ Bis dahin hatte allein das Vertrauen des Kaisers genügt. In der Verfassung der Weimarer Republik wurde diese Regelung präzisiert in Artikel 54 übernommen: „Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muss zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluss sein Vertrauen entzieht.“ Jedoch zeigte sich, dass diese Bestimmung wesentlich zur Instabilität des demokratischen Regierungssystems beitrug: Eine destruktive Mehrheit der Abgeordneten konnte den Kanzler zum Rücktritt zwingen, was direkt oder indirekt zum Ende der Amtszeiten von mehreren Regierungschefs führte, ohne dass ein neuer Kanzler zur Verfügung stand. Daraus zogen die Schöpfer des Grundgesetzes die Konsequenz: Seither kann ein Kanzler nur noch durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt werden, also durch die mehrheitliche Neuwahl eines anderen Kanzlers. Auf diese Weise endete die Amtszeit von Helmut Schmidt am 1. Oktober 1982: Die FDP hatte die sozialliberale Koalition aufgekündigt und ein neues Bündnis mit CDU/CSU gebildet. Damit allerdings verfügte der an Schmidts Stelle gewählte Helmut Kohl im Herbst 1982 über eine stabile Mehrheit im Bundestag – anders als zehn Jahre zuvor: Willy Brandt hatte zwar das erste konstruktive Misstrauensvotum in der Geschichte der Bundesrepublik knapp überstanden, übrigens dank Bestechung durch den DDR-Auslandsgeheimdienst Hauptverwaltung Aufklärung (verlinkt auf https://www.welt.de/politik/deutschland/article106211817/Geheimdienst-Das-waren-die-Helfer-der-Staatssicherheit-im-Westen.html) . Danach aber herrschte im Bundestag zwischen der SPD-FDP-Koalition und der CDU/CSU-Opposition ein Patt. Brandt griff also zur Vertrauensfrage nach Artikel 68 des Grundgesetzes. Dabei handelte es sich ebenfalls um eine verfassungsrechtliche Neuschöpfung des Parlamentarischen Rates, abgeleitet einerseits aus dem in Artikel 24 der Verfassung von 1871 festgelegten Recht des Kanzlers, einer vom Reichstag beschlossenen Selbstauflösung zustimmen zu müssen, andererseits aus der alleinigen Befugnis des Reichspräsidenten in der Weimarer Republik, das Parlament aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben (Artikel 25 der Verfassung von 1919). Die Schöpfer des Grundgesetzes verfolgten damit zwei Ziele: Der Bundeskanzler sollte gestärkt werden, indem er ein Druckmittel bekam, seine parlamentarische Unterstützung durch die „Kanzlermehrheit“ zu erzwingen, also durch die Mehrheit aller Abgeordneten – nicht nur die Mehrheit der jeweils abstimmenden Parlamentarier. Zudem sollte diese Regelung einen Weg zu Neuwahlen des Bundestages eröffnen, wenn es keinen anderen Ausweg aus einer Regierungskrise gab. Schon in der Amtszeit des Gründungskanzlers Konrad Adenauer (verlinkt auf https://www.welt.de/geschichte/article238672085/Konrad-Adenauer-Ein-Polit-Profi-in-Bildern.html) (CDU) kam mehrfach die Forderung auf, er solle die Vertrauensfrage stellen – zum ersten Mal im Januar 1952 wegen des Streits um die Wiederbewaffnung. Er vermied das jedoch stets. In den 1950er-Jahren mussten die Ministerpräsidenten in Paris und Rom regelmäßig zu diesem (verfassungsrechtlich in ihren Ländern anders gefassten) Instrument greifen und führten so die Instabilität der politischen Verhältnisse vor. Adenauer genügte dieses Beispiel, um Zentrifugalkräfte unter den Abgeordneten seiner Koalitionen unter Kontrolle zu halten. Anders sein ungeliebter Nachfolger Ludwig Erhard. Der als Wirtschaftsminister erfolgreiche, als Kanzler aber glücklose Politiker (ob er zu dieser Zeit bereits Mitglied der CDU war, ist umstritten) musste im November 1966 mit der Vertrauensfrage nach Artikel 68 drohen. „Er lasse sich nicht einschüchtern und werde notfalls bis zum Äußersten von seinen verfassungsmäßigen Rechten Gebrauch machen“, drohte Erhard dem Magazin „Der Spiegel“ zufolge in einem Gespräch im Kanzlerbüro, bei dem insgesamt nur sieben Personen anwesend waren, allesamt von CDU oder CSU. „Des Kanzlers Attacke bedeutete nichts anderes als seine Bereitschaft, Artikel 68 des Grundgesetzes anzuwenden, der dem Bundeskanzler das Recht gibt, im Bundestag die Vertrauensfrage zu stellen“, erläuterte das Hamburger Wochenblatt korrekt. Dazu kam es dann nicht, denn nun kündigte die FDP den Koalitionsfrieden auf. Baden-Württembergs bisheriger Ministerpräsident und „Reservekanzler“ (so etwas gab es seinerzeit noch) Kurt Georg Kiesinger bildete daraufhin aus CDU, CSU und SPD die erste ( damals noch wirklich „große“ (verlinkt auf https://www.kas.de/de/web/geschichte-der-cdu/kalender/kalender-detail/-/content/wahl-kurt-georg-kiesingers-zum-bundeskanzler-v1) ) Große Koalition. Nach den Wahlen 1969 kam die erste sozialliberale Koalition ins Amt und wählte Willy Brandt zum Kanzler, der nach dem überstandenen konstruktiven Misstrauensvotum drei Jahre später zur Vertrauensfrage griff, um das Patt im Parlament aufzulösen. Bei den anschließenden Wahlen erreichte die Sozialdemokratie ihren höchsten in der Bundesrepublik jemals erreichte Stimmenanteil. Den anderen Aspekt der Vertrauensfrage, die Disziplinierung der eigenen Abgeordneten durch Drohung mit Neuwahlen, wendete zum ersten Mal (verlinkt auf https://www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2012/37627129_kw05_vertrauensfrage_schmidt-207580) Helmut Schmidt (SPD) am 5. Februar 1982 an. Das Manöver gelang, die „stärkste Waffe des Kanzlers“ erzielte den erwünschten Erfolg – aber intern bröselte die sozialliberale Koalition weiter, mit der Konsequenz des Kanzlersturzes am 1. Oktober 1982. Schmidt war sich der Stabilität seiner Mehrheit tatsächlich nicht sicher, im Gegensatz zu Kohl zehn Monate später. Verfassungsrechtler unterscheiden daher zwischen der „echten“ und der „unechten Vertrauensfrage“. Das Bundesverfassungsgericht akzeptierte das Vorgehen Kohls am 16. Februar 1983 (verlinkt auf https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1983/02/es19830216_2bve000183.html) zwar, legte aber genauere Regeln fest. Kompliziert war das Ganze, weil CDU/CSU noch am 17. September 1982 das Angebot des (noch) amtierenden Kanzlers Schmidt abgelehnt hatte, durch eine Abstimmung über die Vertrauensfrage den Weg zu Neuwahlen zu eröffnen. Der mutmaßliche Grund: Dann wäre der SPD-Politiker als geschäftsführender Regierungschef in den Wahlkampf gegangen – der „Kanzler-Bonus“ hätte möglicherweise der Sozialdemokratie genutzt. Der Kanzler nach Helmut Kohl, Gerhard Schröder (SPD), ließ den Bundestag gleich zweimal über die Vertrauensfrage nach Artikel 68 Grundgesetz abstimmen: Am 16. November 2001 (verlinkt auf https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/32247430_misstrauensvotum06-203232) ging es darum, die Zustimmung zum Antrag der Bundesregierung zu erhalten, deutsche Streitkräfte nach Afghanistan zu entsenden; vor allem linke SPD- und Grünen-Abgeordnete hatten signalisiert, sich dem zu verweigern. Schließlich stimmten von den 662 anwesenden Abgeordneten 336 mit „Ja“ (zwei Stimmen mehr als die erforderliche absolute Mehrheit), 326 mit „Nein“. Die rot-grüne Koalition hatte zu dieser Zeit 345 Parlamentarier. Mindestens neun hatten sich dem eigenen Kanzler verweigert. Nur knapp drei Jahre später, am 1. Juli 2005 (verlinkt auf https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/32714943_misstrauensvotum07-204182) , stellte Schröder als erster Kanzler zum zweiten Mal die Vertrauensfrage; diesmal um ähnlich wie Helmut Kohl 1982 durch eine verlorene „unechte“ Vertrauensfrage Neuwahlen herbeizuführen. Von den 595 Abgeordneten, die an der Abstimmung teilnahmen, stimmten 151 mit „Ja“, 296 Abgeordnete mit „Nein“; 148 enthielten sich. Das Ergebnis war somit eindeutig: „Der Antrag des Bundeskanzlers hat die erforderliche Mehrheit von mindestens 301 Ja-Stimmen nicht erreicht“, teilte Bundestagspräsident Wolfgang Thierse (SPD) mit. Der Weg zu Neuwahlen war offen – die Schröder allerdings gegen Angela Merkel verlor. Die bisher letzte Vertrauensfrage war wieder eine „echte“: Kanzler Olaf Scholz hatte mit dem Bruch der Ampelkoalition am 6. November 2024 tatsächlich die Mehrheit verloren. Am 16. Dezember 2024 (verlinkt auf https://www.welt.de/debatte/kommentare/article254891450/Vertrauensfrage-Diese-Rede-zeigt-warum-Scholz-am-Ende-ist.html) verweigerte ihm die Mehrheit von 394 Abgeordneten das Vertrauen; Folge waren Neuwahlen am 23. Februar 2025. Sven Felix Kellerhoff (verlinkt auf https://www.welt.de/autor/sven-felix-kellerhoff/) ist Leitender Redakteur bei WELTGeschichte. Zu seinen Themenschwerpunkten zählt neben Nationalsozialismus, SED-Diktatur und Terrorismus die Geschichte der Bundesrepublik.