Vor dem Gesetz ist jeder gleich; zumindest in der Theorie. Manchmal bekommt diese Gewissheit allerdings tiefe Risse, zum Beispiel Anfang Januar 1966. Innerhalb weniger Tage berichteten nämlich mehrere Zeitungen über aktuelle Urteile wegen Trunkenheit am Steuer, gesprochen von verschiedenen Gerichten, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz Hohn sprachen. So wurde in Nürnberg der 45-jährige Schreiner Friedrich H. zu nur drei Wochen Gefängnis auf Bewährung verurteilt, weil er mit 1,86 Promille ein Taxi gerammt und dann Unfallflucht begangen hatte. In Regensburg, nur eine Autostunde entfernt und ebenfalls in Bayern, erhielt der neun Jahre ältere Kaufmann Franz G. praktisch gleichzeitig sechs Wochen Haft ohne Bewährung. Er hatte zum Zeitpunkt der Untersuchung einen Blutalkoholgehalt von 1,4 Promille – aber es konnte nicht nachgewiesen werden, dass er überhaupt gefahren war. Am selben Tag verurteilte das Amtsgericht Darmstadt den 33-jährigen Erich B. wegen Trunkenheit am Steuer (1,98 Promille) und fahrlässiger Körperverletzung zu drei Wochen Gefängnis ohne Bewährung. Zum Thema wurden diese und ähnlich stark schwankende Strafmaße wegen ähnlicher Tatbestände durch ein weiteres Urteil ebenfalls aus Nürnberg: Der 35 Jahre alte Staatsanwalt Manfred K. hatte angetrunken einen Mann überfahren und schwer verletzt; anschließend beging er Fahrerflucht. Seinen Blutalkoholspiegel zum Unfallzeitpunkt berechnete ein Labor auf mindestens 2,3 Promille. Trotzdem bekam K. nur eine milde Gefängnisstrafe von vier Wochen, die sogar gegen eine Geldbuße von 600 Mark zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Fall löste Proteste in der Öffentlichkeit aus: War hier aus Standesdünkel Nachsicht geübt worden? „Das Nürnberger Urteil hätte in dieser Form auch in Berlin gefällt werden können, wenn die Umstände sich genauso zugetragen hätten“, teilten die Verkehrsrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten auf eine Presseanfrage hin mit. Ein Amtsgerichtsrat ließ sich zitieren: „Bei Ersttätern wird im Allgemeinen eine Geldstrafe verhängt. Ist ein Unfall geschehen, der mit Körperverletzung endete, entscheiden wir auf Freiheitsstrafen mit Bewährung. Nur bei fahrlässiger Tötung gibt es keine Strafaussetzung.“ Hätte der Nürnberger Staatsanwalt Manfred K. dagegen in Hamburg vor Gericht gestanden, wäre ihm eine längere Zeit hinter Gittern gewiss gewesen: „Hier wäre dieses Urteil aller Wahrscheinlichkeit nach ganz anders ausgefallen“, bestätigte Oberstaatsanwalt a. D. Joachim Albrecht von Westarp, der fünfzehn Jahre die Hamburger Verkehrsstaatsanwaltschaft geleitet hatte. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht vertrat kompromisslos die Auffassung, in der Regel selbst bei folgenlos gebliebenen Autofahrten im Zustand schwerer Trunkenheit keine Bewährungsstrafen zu verhängen. So erhielt ein 38-jähriger Maurer vier Monate Gefängnis ohne Bewährung und zusätzlich 22 Monate Führerscheinentzug, weil er mit 1,3 Promille Alkohol im Blut einen anderen Wagen gestreift und beschädigt hatte; anschließend war er geflüchtet, später aber zum Unfallort zurückgekehrt, um sich zu stellen. Doch auch in Hamburg gab es kleine, aber feine Unterschiede: Autofahrer, deren Nachname mit „Eis“ bis „Hous“ begannen, hatten im Falle eines Delikts bessere Chancen als andere – denn der für sie zuständige Richter ging erst ab einem Promillegehalt von 1,5 von „grundsätzlicher Fahruntüchtigkeit“ aus; seine für andere Buchstabengruppen zuständigen Kollegen bereits ab 1,2 Promille Alkohol im Blut. Eine allgemeine gesetzliche Regelung gab es nicht. WELT-Redakteur Hans Schueler, in der Hamburger Zentralredaktion zuständig für Rechtspolitik, beschäftigte sich am 12. Januar 1966 mit dem Thema. Besonders störte ihn, dass der Anklagevertreter im Fall Manfred K. noch im Gerichtssaal auf Rechtsmittel verzichtet hatte – damit war das Urteil sofort rechtskräftig geworden und somit unanfechtbar. Es handelte sich bei dem Oberstaatsanwalt um einen TV-Prominenten: Hans Sachs, Teil der Raterunde in Robert Lemkes Klassiker „Was bin ich?“. Offenbar hatte Sachs ganz bewusst gehandelt, denn er war der Überzeugung, Kraftfahrer mit Alkohol im Blut würden zu hart bestraft. Sachs meinte jene, „die sich zum ersten Mal vergessen und alkoholisiert ans Steuer setzen“ (so zitierte das Magazin „Der Spiegel“ unwidersprochen aus seinem Brief an das Bayerische Justizministerium). In solchen Fällen empfahl der für seine Formulierung „Gehe ich recht in der Annahme, dass …?“ im Fernsehen bekannte Oberstaatsanwalt: „Man sollte ihnen die Bewährungsfrist nicht versagen.“ Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes allerdings galt auch 1965/66 ein Autofahrer dann als „absolut fahruntauglich“, wenn er mehr als 1,5 Promille Alkohol im Blut hatte; für Motorradfahrer galt der Grenzwert von 1,3 Promille. Doch nicht jedes Gericht musste sich an diese Auslegung halten; es bestand dann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine anderslautende Entscheidung bei Berufung oder spätestens Revision kassiert würde, was sich in der Dienstakte von Richtern nicht gut machte. Wenn ein Urteil aber durch den Verzicht auf Rechtsmittel Rechtskraft erlangte, gab es so eine Gefahr nicht. Noch in einer weiteren Hinsicht war das Nürnberger Urteil brisant. Vom Vorwurf der Fahrerflucht nämlich war K. trotz des fraglos erfüllten Tatbestandes freigesprochen worden. Der medizinische Sachverständige hatte dem Angeklagten attestiert, zum Zeitpunkt der Flucht unter einem Schock gelitten zu haben, der Strafe ausschließe. Für Verkehrsrechtler war das eine bedenkliche Argumentation. Denn „ein Schock nach einem Unfall ist besonders häufig“, erklärte der West-Berliner Anwalt Dietrich Scheid: „Dass ein Fahrer danach den Ort des Unfalls flieht, ist eine fast natürliche Reaktion, die durch abnormen Alkoholgenuss noch verstärkt wird.“ Falls die Nürnberger Entscheidung Schule machen sollte, so die Sorge, könne das Delikt Fahrerflucht in Zukunft kaum noch bestraft werden. Diese rechtliche Ungewissheit war den zuständigen politischen Instanzen natürlich schon länger bekannt: „Über eine einheitliche Strafbemessung und Strafaussetzung zur Bewährung ist bei Verkehrsdelikten schon vor einem Jahr auf der Konferenz der Landesjustizminister gesprochen worden“, teilte Bundesjustizminister Richard Jäger (CSU) auf Presseanfrage mit. Doch geschehen war seitdem wenig; nur der Deutsche Verkehrsgerichtstag, der Fachkongress der mit Verkehrsrecht befassten Juristen, hatte das Problem der unterschiedlichen Strafzumessung auf die Tagesordnung seines bevorstehenden Kongresses in Goslar gesetzt. Dennoch dauerte es noch mehr als sieben Jahre, bis eine allgemeine gesetzliche Regelung kam. Zuvor hatte lediglich der Bundesgerichtshof immerhin noch 1966 seine Gesetzesauslegung aufgrund eines Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes geändert und die Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit auf 1,1 Promille plus 0,2 Promille Bonus wegen möglicher Ungenauigkeit des Messverfahrens gesenkt. Am 14. Juni 1973 verabschiedete der Bundestag einstimmig eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, in dem es fortan hieß: „Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er mindestens 0,8 Promille Alkohol im Blut hat.“ Damit hatte Hans Sachs, der 1970 mit 58 Jahren deutlich vorzeitig pensioniert worden war, endgültig verloren. Ihm blieb „Was bin ich?“, zu dessen Mannschaft er bis zur Einstellung der Sendung 1989 angehörte. Indirekt gewonnen dagegen hatte der Stuttgarter Journalist Horst Switalski. Er war nach einem offenbar fröhlichen Nachtdienst im August 1965 gegen einen Laternenpfahl gefahren; die Blutalkoholprobe ergab 0,88 Promille. Selbst verletzt, war er zu einer Gefängnisstrafe von einer Woche ohne Bewährung und Führerscheinentzug für fünf Monate verurteilt worden. Im Vergleich zum Nürnberger Urteil gegen Manfred K. empfand er diese Strafe als viel zu hart, und tatsächlich war außer ihm selbst niemand geschädigt worden. Bei Haftantritt im Januar 1966 verkündete er, seine Zeit hinter Gittern in Stuttgart-Stammheim im Hungerstreik zu verbringen. Nach sechs Tagen selbst verordneter Diät kam er wieder frei.