Welt 28.01.2026
12:27 Uhr

BGH fällt Urteil – Mieter dürfen mit Untervermietung keinen Gewinn machen


Mieter dürfen mit Untervermietung keinen Gewinn machen. Zweck ist, nur die Wohnkosten zu decken. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Einem Berliner Mieter war wegen einer Untervermietung gekündigt worden –rechtmäßig, wie das Gericht nun urteilte.

BGH fällt Urteil – Mieter dürfen mit Untervermietung keinen Gewinn machen

Mieter dürfen mit Untervermietungen keinen Gewinn machen. Das berechtigte Interesse eines Mieters an einer Untervermietung sei, die wohnungsbezogenen Aufwendungen zu decken, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhand eines Falls aus Berlin. Zweck der Untervermietung sei es nicht, die Möglichkeit zu schaffen, Gewinn zu erzielen. In dem Fall hatte eine Vermieterin einem Mieter den Vertrag gekündigt, weil er die Berliner Zweizimmerwohnung „gewinnbringend“ untervermietet habe. Der heute 43-Jährige verlangte demnach für die 65 Quadratmeter 962 Euro im Monat. Er selbst habe anfangs eine Nettokaltmiete (verlinkt auf https://www.welt.de/wirtschaft/plus696e1209173ea7f40d17d089/mieten-ploetzlich-wankt-das-klassische-deutsche-wohn-modell.html) von 460 Euro gezahlt. Der Mann hatte argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen – unter anderem mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Es gebe aber keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden sollen. Der Deutsche Mieterbund bestätigt das. Aktuell plant das Bundesjustizministerium gesetzliche Regeln für den Möblierungszuschlag. Konkret zur Frage des überlassenen Mobiliars entschied der achte Zivilsenat am BGH nicht. Er wies die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.