Die umstrittene antiisraelische Parole »From the river to the sea, Palestine will be free« ist vom Berliner Landgericht erneut als ein Kennzeichen der Hamas eingestuft worden. Ein 25-jähriger Angeklagter habe die Wortfolge bei einer Demonstration gerufen und sich damit des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen schuldig gemacht. Wer diese Parole nutze, unterstütze die Terrororganisation Hamas und deren Hauptziel, die Vernichtung Israels, urteilte die Vorsitzende Richterin Susann Wettley.
Die verbotene Terrororganisation habe sich den Spruch zu eigen gemacht, so die Richterin. Insbesondere nach dem Überfall auf Israel am 7. Oktober 2023 werde die Parole von der Bevölkerung mit der Hamas in Verbindung gebracht. Erklärtes Ziel der Terrororganisation sei die Vernichtung Israels sowie die Tötung und Vertreibung von Jüdinnen und Juden. Bei der Parole handle es sich um eine bildliche Darstellung dieser Forderungen.
Zudem wurde der Mann im Zusammenhang mit Fotos in sozialen Medien der Verbreitung von Propagandamitteln terroristischer Organisationen schuldig gesprochen. Das Gericht verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 Euro (insgesamt 2700 Euro). Die Verteidiger kündigten bereits Revision an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fall geht voraussichtlich vor den Bundesgerichtshof
Strafgerichte gehen bundesweit bislang unterschiedlich mit der Bewertung der Parole um. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es noch nicht. Durch die aktuelle Entscheidung des Berliner Landgerichts sei der Weg für eine endgültige Klärung durch den Bundesgerichtshof geebnet, sagte Staatsanwalt Tim Kaufmann. Eine höchstrichterliche Entscheidung werde auch zu einer Rechtssicherheit mit Blick auf Demonstrationen führen.
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Es ist das zweite Urteil des Berliner Landgerichts zu der umstrittenen Parole. Bereits im November 2024 hatte die Staatsschutzkammer die Verwendung des Spruchs als strafbar eingestuft und eine Geldstrafe gegen eine damals 42-Jährige verhängt. Die Betroffene legte zunächst Revision gegen das Urteil ein, zog diese später jedoch zurück. Damit landete der Fall nicht wie von einigen Juristen erhofft vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
