SpOn 06.01.2026
17:43 Uhr

Winter in Deutschland: Pflichten für Eigentümer und Vermieter bei Schnee und Eis


Verschneite Straßen, eisglatte Gehwege: In Deutschland herrscht Winterwetter. Was Eigentümer, Mieter und Passanten wissen müssen.

Winter in Deutschland: Pflichten für Eigentümer und Vermieter bei Schnee und Eis

Viele Regionen Deutschlands sind zurzeit schneebedeckt – und werden es laut Meteorologen in den kommenden Tagen auch bleiben. Wer muss Schnee und Eis von den Gehwegen räumen? Und wer haftet, wenn jemand stürzt und sich verletzt? Der Überblick.

Wer ist für den Winterdienst zuständig?

Grundstückseigentümer sind rechtlich verpflichtet, Schnee und Eis von ihren Flächen zu räumen, etwa vor der Haustür oder auf dem Weg zur Mülltonne. Das gilt auch, wenn eine Immobilie vermietet ist. Auf den angrenzenden Gehwegen müssen sie räumen, wenn die an sich zuständigen Gemeinden diese Pflicht an sie übertragen haben.

Vermieter können die Räumpflicht an ihre Mieterinnen und Mieter weiter delegieren, jedoch nur mit einer ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag. Auch in diesem Fall müssen sie allerdings kontrollieren, ob geräumt wurde. Dasselbe gilt, wenn ein Winterdienst beauftragt wurde.

Für die kommunalen Straßen, Radwege sowie den sonstigen öffentlichen Raum sind die Gemeinden verantwortlich.

Wie und wann muss geräumt werden?

Für den Zeitpunkt und die Art der Räumung gibt es keine einheitlichen Vorschriften. Jede Gemeinde legt eigene Regeln fest.

Meist gilt: Werktags muss ab sieben Uhr geräumt werden, sonntags etwas später. Schneit es nachts, reicht es, am Morgen danach zu räumen. Fällt tagsüber Schnee, muss mitunter mehrfach geräumt werden.

Bei Glätte sollte möglichst umgehend gestreut werden. Auf Streusalz sollte dabei verzichtet werden. Weil das Salz als umweltschädlich gilt – es schädigt etwa Bäume und Sträucher und kann Grundwasser und Böden versalzen –, verbieten viele Kommunen den Einsatz. Was Experten stattdessen empfehlen, lesen Sie hier .

Was droht, wenn nicht geräumt wird?

Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, für den kann es in manchen Bundesländern teuer werden. Etwa, wenn das Ordnungsamt kontrolliert oder Beschwerden bei der zuständigen Behörde eingehen. In Sachsen und Baden-Württemberg können Bußgelder von bis zu 500 Euro verhängt werden , in Hamburg sogar bis zu 50.000 Euro. Der Bremer Rechtsanwalt Philipp Hammerich sagt, üblich seien Bußgelder zwischen 50 und 500 Euro.

Zivilrechtlich kann es noch kostspieliger werden: Rutscht eine Person auf dem nicht gestreuten Gehweg aus und verletzt sich, kann sie Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen.

Wer haftet bei einem Unfall?

Verantwortlich bei einem Unfall ist, wer die Räum- und Streupflicht hat, also der Eigentümer, die Kommune, der Mieter oder der beauftragte Winterdienst.

Ob Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wirklich durchsetzbar sind, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab. Kam es etwa nachts zum Unfall, kann gelten, dass keine Räumpflicht bestand.

Auch eigenes Mitverschulden spielt häufig eine Rolle: Wer offensichtlich vereiste Wege nutzt, mit ungeeigneten Schuhen unterwegs ist oder problemlos hätte ausweichen können, riskiert eine Kürzung des Anspruchs.

Komplett ausgeschlossen würden Ansprüche aber nur selten, so Rechtsanwalt Hammerich. Üblich sei, dass die Krankenkassen oder Krankenversicherer nach einer ärztlichen Behandlung Ansprüche geltend machten.

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Eine Hamburger Hausverwalterin berichtet, sie habe in 20 Berufsjahren lediglich zwei Schadensersatzansprüche erlebt. Einmal sei ein Kind nach 20 Uhr auf dem Gehweg ausgerutscht, beim Sturz sei sein neues Handy kaputtgegangen. Der Winterdienst habe das Gerät aus Kulanz ersetzt.

In einem anderen Fall jedoch habe sich die Betroffene so schwer verletzt, dass sie ihren Beruf nicht mehr ausüben konnte. Der Schadensersatz nach Angaben der Verwalterin: mehr als 300.000 Euro.