Kritiker der AfD sprechen sich auch nach der Gründung der neuen Jugendorganisation für ein Verbotsverfahren gegen die Partei aus. Thüringens Verfassungsschutzpräsident Stephan Kramer sieht bei der am Wochenende in Gießen gegründeten »Generation Deutschland« keinen nennenswerten Unterschied zur Vorgängerorganisation »Junge Alternative«. Diese war vom Bundesamt für Verfassungsschutz bereits als rechtsextrem eingestuft.
Eine erste Sichtung der Beiträge und Auftritte bei der Gründungsveranstaltung zeige »weder eine Mäßigung noch eine Distanzierung oder gar Wandlung« gegenüber der »Jungen Alternative«, sagte Kramer dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). Man müsse »wohl doch eher von einer Nachfolgeorganisation, diesmal unter dem Schutz des grundgesetzlichen Parteienprivilegs als Jugendorganisation der AfD, ausgehen«.
Anhaltspunkte seien völkischer Nationalismus sowie Anspielungen und Parallelen zu Leitgedanken der Hitlerjugend. Auch die Wahl des Führungspersonals und dessen Botschaften ließen »bisher keinen Zweifel an einer Fortsetzung der Radikalisierung«.
Aus der Politik kommen ähnliche Einschätzungen: Grünen-Parteichef Felix Banaszak sagte der »Frankfurter Rundschau«, die »Generation Deutschland« sei ein Sammelbecken für Rechtsextremisten und damit ein Fall für die Sicherheitsbehörden. »Sie stellen sich offen gegen unsere freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Bundesregierung muss mit aller Ernsthaftigkeit ein Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht voranbringen«, sagte Banaszak.
Die Sprecherin der Parlamentarischen Linken in der SPD, Carmen Wegge, sieht die Chancen für ein Verbotsverfahren mit der neuen Parteijugend gewachsen. »Sie ist radikaler als zuvor und als echte Parteijugend sind ihre Handlungen und Beschlüsse auch unmittelbar der Gesamtpartei zurechenbar«, sagte sie der »Rheinischen Post« . »Die möglichen Erfolgsaussichten bei einem solchen Verfahren sind damit aus meiner Sicht nach diesem Wochenende noch mal gestiegen.«
Über das Verbot einer Partei muss in Deutschland das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung.
