Wehrpflichtige aus Russland haben nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg nicht automatisch Anspruch auf Schutz in Deutschland. Allein der zu erwartende Wehrdienst begründe keinen Anspruch auf den sogenannten subsidiären Schutz, entschied das Gericht und kippte damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte einem 2004 geborenen Russen noch Schutz gewährt. Es begründete dies mit der Wahrscheinlichkeit, dass er sich dem Druck nicht widersetzen könne, als Vertragssoldat in den völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Ukraine geschickt zu werden.
Diese Einschätzung teilte das OVG nicht. Der Senat gewann nicht die Überzeugung, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, gegen seinen Willen als Vertragssoldat verpflichtet zu werden. Als Grundwehrdienstleistender drohe ihm kein Einsatz in der Ukraine, hieß es in der Begründung. Die Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes allein stelle keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
Rechtslage uneinheitlich
Subsidiärer Schutz wird Menschen gewährt, denen in ihrem Heimatland ernsthafter Schaden droht, die aber nicht die Kriterien für die Anerkennung als Geflüchtete erfüllen. Dazu zählen die Todesstrafe, Folter oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens infolge eines bewaffneten Konflikts.
Die Rechtslage in Deutschland ist in dieser Frage uneinheitlich. Während Verwaltungsgerichte in Berlin zuvor Schutz gewährt hatten, schloss sich das OVG Berlin-Brandenburg nun der Linie anderer Oberverwaltungsgerichte an. So hatte etwa das OVG Magdeburg im März 2026 ebenfalls geurteilt, dass Wehrdienstentziehern bei einer Rückkehr nach Russland keine unmenschliche Behandlung drohe. Das OVG Berlin-Brandenburg ließ eine Revision gegen sein Urteil nicht zu. Dagegen kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
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