Die Schufa muss Daten über Zahlungsausfälle nicht sofort löschen, wenn die Rechnungen bezahlt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Er gab damit der Revision der Wirtschaftsauskunftei gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln statt.
Die kurzen gesetzlichen Löschfristen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses gelten nicht automatisch für Daten, die Auskunfteien direkt von Vertragspartnern erhalten, etwa von Banken und Telefonanbietern.
Über die konkrete Klage eines früheren Schuldners, Patrick R., muss das Kölner Gericht nun neu entscheiden. Der Mann hatte Forderungen trotz Mahnungen erst nach längerer Zeit beglichen.
Der BGH erklärte nun, dass die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten. Als Leitlinie sieht er die bisherigen Regeln, die der hessische Datenschutzbeauftragte genehmigte. Demnach speichert die Schufa ausgeglichene Forderungen für bis zu drei Jahre. In Einzelfällen kann aber auch eine kürzere Frist angemessen sein, wie der BGH erklärte.
Sollte das Oberlandesgericht Köln in R.s Fall zu der Entscheidung kommen, dass die Speicherung teilweise unrechtmäßig war, könne er unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, so der BGH.
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