Ein Arzt hatte gegen ein Verbot geklagt, das ihn hinderte, 2021 selbst einen Impfstoff gegen das Coronavirus herzustellen. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden: Das Verbot verstoße nicht gegen die ärztliche Therapiefreiheit und auch nicht gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patienten.
Der Mediziner hatte im Sommer 2021 beim Regierungspräsidium Karlsruhe angezeigt, dass er einen Impfstoff gegen das Coronavirus zur Anwendung bei seinen Patienten herstelle. Die Behörde untersagte ihm das. Der Arzt klagte dagegen, hatte aber weder vor dem Verwaltungsgericht in Karlsruhe noch vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim Erfolg.
Jetzt wies das Bundesverwaltungsgericht auch die Revision des Arztes zurück. Mediziner, die ein Arzneimittel zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten herstellen, dürften dabei nur Ausgangsstoffe verwenden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen, so das Bundesgericht. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Die Hersteller der Stoffe hätten angegeben, dass sie nur für Forschungszwecke und nicht für die Verwendung am Menschen bestimmt seien.
Winfried Stöcker entwickelte einen Impfstoff, renommierte Virologen bestätigten eine Wirkung. Doch anstatt eine Produktion zu starten, sah sich der Arzt und schwerreiche Unternehmer 2021 einem Strafverfahren ausgesetzt. Den ganzen Text lesen Sie hier.
