SpOn 05.02.2026
17:32 Uhr

Klinikum Lippstadt: Teilerfolg für Chefarzt im Streit über Abtreibungsverbot


Ein Arzt hat gegen ein Abtreibungsverbot des katholischen Klinikträgers in Lippstadt geklagt, nun wurde seine Klage abgewiesen. Eine Anordnung des Arbeitgebers aber ist rechtswidrig.

Klinikum Lippstadt: Teilerfolg für Chefarzt im Streit über Abtreibungsverbot

Im Streit über ein Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt hat ein Chefarzt mit seiner Klage gegen den katholischen Krankenhausträger zumindest in Teilen einen Erfolg erzielt. In dem komplizierten Fall hob das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in zweiter Instanz ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Hamm in dem Bereich auf, der die Nebentätigkeit der Gynäkologen betrifft.

Nach der Fusion mit einem katholischen Träger untersagte das Klinikum Lippstadt seinem Chefarzt, Abtreibungen durchzuführen. Per Dienstanweisung sei er ab Februar 2025 verpflichtet worden, »die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu beachten«: Sie sind ab sofort verboten, außer wenn Leib und Leben der Mutter akut bedroht sind. Das sollte auch in seiner privaten Praxis gelten. Volz klagte, in der ersten Instanz scheiterte sein Anliegen.

Abtreibungen in privater Praxis erlaubt

Das LAG prüfte in zwei Bereichen getrennt, wie der Vorsitzende Richter Guido Jansen schilderte. Die Klage des Mediziners Joachim Volz gegen eine Dienstanweisung des Trägers in Bezug auf seine Tätigkeit als angestellter Chefarzt des »Krankenhaus Lippstadt – Christliches Krankenhaus« wies die Kammer ab. Diese Dienstanweisung des Arbeitgebers – sie lässt Abtreibungen in engen Ausnahmen zu – verstoße nicht gegen das Gesetz. Es sei auch eine legitime Unternehmensentscheidung, »bestimmte Leistungen im Betrieb nicht anzubieten«.

Ganz anders urteilte das LAG aber bei der Nebentätigkeit des Klägers. Hier sei die Anordnung des Klinikträgers als Arbeitgeber rechtswidrig. Volz betreibt eine Privatpraxis in Bielefeld und ist darüber hinaus auch am Klinikum Lippstadt ambulant in Nebentätigkeit als Frauenarzt im Einsatz.

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Es habe der Kammer »missfallen«, dass hier für die Nebentätigkeit ein absolutes Abtreibungsverbot vorgesehen war, betonte der Richter. Ein Abbruch sei auch nach Lehre der katholischen Kirche nicht in allen Fällen absolut untersagt. Kläger Volz zeigte sich über das Urteil »sehr erleichtert«.

Das LAG ließ eine Revision beim Bundesarbeitsgericht nicht zu.

Für Joachim Volz ging es bei dem Prozess um grundsätzliche Fragen, so sagt er das. Wer darf vorschreiben, was richtig ist? Wie viel Selbstbestimmung steht ihm als Arzt zu? Mehr dazu lesen Sie hier. 

esk/dpa