Sobald ein Kind einen Platz in einer Kindertagesstätte bereitgestellt bekommt, haben Eltern keinen Anspruch mehr auf Ersatz des Lohnausfalls durch die Kommune. Dies gilt auch im Fall einer zusätzlichen Eingewöhnungszeit des Kindes. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden .
Eine junge Mutter hatte zuvor gegen die Stadt Ludwigshafen geklagt. Weil der Kitaplatz durch die Kommune verspätet zur Verfügung gestellt worden war, habe sie ihre Elternzeit verlängern müssen. Den dadurch entstandenen Lohnausfall wollte sie von der Stadt ersetzt bekommen.
»Im Sozialgesetzbuch nicht vorgesehen«
Demnach meldete die junge Frau ihr Kind im Januar bei zwei Kitas an, im März noch bei einer dritten. Nachdem sie Mitte März einen Betreuungsplatz angeboten bekommen hatte, habe sie ihre Elternzeit für die Eingewöhnung bis Ende April verlängert. Den Lohnausfall wollte sie von der Stadt ersetzt bekommen.
Dies lehnte das Landgericht nun ab: Der gesetzliche Anspruch sei bereits mit der Bereitstellung des Kitaplatzes erfüllt, nicht erst nach Abschluss der Eingewöhnung. Denn: »Eine Eingewöhnungszeit sei im Sozialgesetz nicht vorgesehen und die Aufwendungen hierfür von den Eltern selbst zu leisten«, hieß es.
- Zahlen des Statistischen Bundesamtes: Berlin meldet 30.000 freie Kitaplätze
- Inklusion: Warum Kinder mit Behinderung oft aus Kitas ausgeschlossen werden Von Swantje Unterberg
- Studie zu Einkommen und Betreuung: Mehr als ein Viertel von Deutschlands ärmsten Kindern hat keinen Kitaplatz Von Silke Fokken
Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig, die klagende Mutter kann noch in Berufung gehen.
Aktenzeichen 3 O 148/25
