NRW-Kommunen dürfen von Gewerbebetrieben nach einer ersten Gerichtsentscheidung keine höheren Grundsteuerhebesätze verlangen als von Wohngrundeigentümern. Für diese unterschiedliche steuerliche Behandlung gebe es keinen sachlichen Grund, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Vier Gewerbebetriebe aus Essen, Bochum, Dortmund und Gelsenkirchen hatten gegen ihre Grundsteuerbescheide geklagt. Es war das erste Verfahren nach der Neuregelung der Grundsteuer, bei der das Land im Sommer vergangenen Jahres den Kommunen ermöglicht hatte, unterschiedliche Hebesätze für Gewerbe- und Wohnimmobilien festzulegen.
Die Regelung sollte ein Problem lösen, das sich aus dem Wechsel von der alten auf die neue Grundsteuer ergibt. Ohne eine solche Korrektur können die Grundsteuern für Wohnimmobilien stark steigen, und damit die Wohnkosten von Eigentümern und Mietern.
Diese Absicht sei gerechtfertigt, sagte der Vorsitzende Richter der fünften Kammer des Gerichts, Andreas Pesch. Allerdings dürfe die Privilegierung der Wohngrundeigentümer nicht durch eine einseitige Benachteiligung nur der Gruppe der Gewerbetreibenden ausgeglichen werden. Der Ausgleich sei eine Sache aller Steuerzahlenden.
Ähnliche Regelungen gibt es in mehreren Bundesländern, die das Bundesmodell der neuen Grundsteuer anwenden. Insofern ist diese Entscheidung auch über Nordrhein-Westfalen hinaus von Interesse.
Die Unterschiede können erheblich sein, wie die Hebesätze zeigen, die in den Kommunen der Kläger gelten. So beträgt der Hebesatz für
Gewerbegrundstücke in Dortmund 1245 Prozent, für Wohngrundstücke mit 625 nur rund die Hälfte.
Ähnlich sieht es in Essen (1290 zu 655),
Bochum (1190 zu 715)
und Gelsenkirchen (1397 zu 696) aus.
Das Gericht hob die Steuerbescheide aller vier Betriebe auf und erklärte die Satzungen der Städte für nichtig, insoweit sie unterschiedliche Hebesätze für Gewerbe- und Wohnimmobilien vorschreiben. Damit dürfen die Städte auch für weitere noch offene Fälle nicht auf die Satzungen zurückgreifen, sagte ein Gerichtssprecher.
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Städte brauchen Rechtssicherheit
Es sei ihm bewusst, dass die Städte schnell Rechtssicherheit über ihre Grundsteuereinnahmen benötigten, sagte der Vorsitzende Richter. Deshalb habe das Gericht neben der Berufung auch die – eher ungewöhnliche – Möglichkeit einer Sprungrevision eingeräumt. Damit könnten sich die Parteien bei beiderseitigem Einverständnis direkt an das höchste Verwaltungsgericht in Leipzig wenden.
Differenzierte Hebesätze hatte die NRW-Landesregierung im Sommer im Rahmen der bundesweiten Grundsteuerreform für das Land ermöglicht. Dagegen war die NRW-Wirtschaft Sturm gelaufen. Sie sieht drohende Standortnachteile. Zahlreiche weitere Klagen zu dem Thema liegen bei den Gerichten.
