Die Kündigung einer Mitarbeiterin durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), weil sie geschlechtergerechte Sprache verweigert hat, war unwirksam. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg in einer Berufungsverhandlung. Allerdings ging es bei der Entscheidung nicht um das geschlechtergerechte Formulieren an sich, wie der Vorsitzende Richter Oliver Krieg bei der Urteilsverkündung sagte.
Vielmehr habe das Bundesamt seiner Mitarbeiterin keine Weisung erteilen können, eine Strahlenschutzanweisung zu gendern, weil das Verfassen dieses Hinweises nicht in ihrem Kompetenzbereich gelegen habe, so das Gericht.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht möglich.
Klägerin war schon in erster Instanz erfolgreich
Die Klägerin, die als Diplomchemikerin beim Bundesamt angestellt und auch dessen Strahlenschutzbeauftragte ist, hatte sich geweigert, die Strahlenschutzanweisung vollständig gegendert zu verfassen, und war deshalb von ihrem Arbeitgeber abgemahnt und schließlich gekündigt worden. Dagegen war die 43-Jährige bereits in erster Instanz erfolgreich vorgegangen.
Die Klägerin hätte als Strahlenschutzbeauftragte zum Verfassen des Hinweises in geschlechtsneutraler Sprache nur angewiesen werden können, wenn sie zuvor vom Strahlenschutzverantwortlichen dazu ermächtigt worden wäre, sagte der Richter. Diese in Schriftform zu erteilende Ermächtigung habe jedoch nicht vorgelegen.
Insgesamt sei die Kammer aber zu der Einschätzung gekommen, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ganz generell durchaus anweisen können, in Dokumenten zu gendern, so das Gericht.
Aufgabe fiel nicht in den Bereich der Beschäftigten
»Die Anweisung, ein bestimmtes Verfahrenshandbuch in gendergerechter Sprache zu verfassen, dürfte zulässig sein. Dies setzt aber voraus, dass das Erstellen derartiger Handbücher überhaupt zum Aufgabenbereich des Beschäftigten gehört. Ist dies, wie im aktuellen Fall, nicht Aufgabe des Arbeitnehmers, ist die Nichterstellung des Handbuchs auch keine Pflichtverletzung«, sagt auch der Hamburger Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott.
Das BSH bezeichnet sich auf seiner Internetseite als »zentrale maritime Behörde in Deutschland. Zuständig für Schifffahrt. Für Meeresschutz. Für Offshore. Für Meeresvermessung. Für Meeresdaten. Für maritime Ressortforschung«. Insgesamt, schreibt die Behörde, arbeiteten tausend Beschäftigte in mehr als hundert unterschiedlichen Berufen an den Standorten Hamburg und Rostock »sowie auf fünf Vermessungs-, Wracksuch- und Forschungsschiffen«. Das BSH unterstütze mit seiner Arbeit dabei etwa eine nachhaltige Nutzung des Meeres und trage zum Schutz der Meeresumwelt und des Klimas bei, heißt es auf der Seite des Bundesamtes weiter.
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