Die Bundeswehr ermittelt wegen Drogenkonsums und Drogenhandels an der Helmut-Schmidt-Universität (Universität der Bundeswehr). Demnach könnten Betäubungsmittel nicht nur konsumiert, sondern auch von Studierenden vertrieben worden sein, teilte das Verteidigungsministerium mit. Aktuell werde der Sachverhalt durch die zivilen Strafverfolgungsbehörden und weiterhin bundeswehrintern ermittelt. Mitte Januar habe es eine Durchsuchung an der Hochschule gegeben.
Nach SPIEGEL-Informationen ging es bei den Ermittlungen zunächst um einen Studenten der Bundeswehr-Universität, der offenbar einen schwunghaften Handel mit Drogen aufgebaut hatte. Demnach soll der Soldat zunächst Kokain an der Hochschule verkauft haben, später vergrößerte er sein Sortiment, laut Bundeswehr-Kreisen soll er zuletzt fast alle gängigen Drogen an der Uni angeboten haben.
»Fundamentaler Widerspruch zum Selbstverständnis der Truppe«
Inzwischen seien weitere Verdachtsfälle bekannt geworden, teilte das Verteidigungsministerium mit . Aktuell werde daher von mehreren Beschuldigten ausgegangen. Die Bundeswehr habe erste Disziplinarmaßnahmen verfügt. »Klar ist: Jeglicher illegaler Umgang mit Betäubungsmitteln hat in der Bundeswehr keinen Platz. Abseits einer möglichen straf- und disziplinarrechtlichen Relevanz steht dieser in fundamentalem Widerspruch zum Selbstverständnis der Truppe und den in der Bundeswehr gelebten Werten«, hieß es.
Für alle Bundeswehrsoldaten gilt grundsätzlich ein Verbot für jeglichen Konsum von illegalen Drogen, auch die Entkriminalisierung von Cannabis hat daran nichts geändert. Ein Nachweis, dass Soldaten trotzdem Drogen konsumieren, kann zur Entlassung aus dem Dienst führen. Im Fall des Hamburger Studenten der Bundeswehr-Universität wird zudem noch ein strafrechtliches Verfahren wegen Drogenhandels geführt.
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Gleichzeitig werden auch Hinweise auf in der Vergangenheit liegende, möglicherweise entwürdigende Aufnahmerituale an der Universität erneut einer Prüfung unterzogen. »Rituale sind vielfältig und können in den Streitkräften zu Integration und Identitätsstiftung beitragen. Sie sind zulässig, sofern sie die Grenzen der guten Sitten und des Anstandes nicht überschreiten und die Rechte der beteiligten Personen dabei nicht verletzt werden«, hieß es.
