Stellen Sie sich vor, der Gesetzgeber führt eine Pflicht für Rauchmelder ein. Er verpflichtet alle Immobilieneigentümer, die Geräte einzubauen. Er droht Bußgelder an, falls die Technik fehlt. Und dann erklärt er: Ob jemand den Rauchmelder auch anschaltet, das wird nicht kontrolliert.
So ähnlich läuft es gerade bei der elektronischen Patientenakte (ePA). Seit dem 1. Oktober 2025 sind Ärzte gesetzlich verpflichtet, die ePA mit Diagnosen, Arztbriefen und Laborwerten zu befüllen. Das Versprechen: Nie wieder doppelte Röntgenbilder, nie wieder gefährliche Wechselwirkungen wegen unklarer Medikation (welche Zweifel es an der ePA gibt, lesen Sie hier ).
Die Realität sieht anders aus.
Kontrolle nur auf dem Papier
Kassenärztliche Vereinigungen (KV) prüfen im Regelfall nur, ob das ePA-Modul im Praxisverwaltungssystem installiert ist. Ob Ärzte die Akte im Alltag tatsächlich befüllen – das wird nicht routinemäßig kontrolliert.
Die KV Niedersachsen etwa erklärt , dass im Rahmen der Abrechnung erfasst werde, ob die erforderlichen Anwendungen von der Praxis vorgehalten werden. Dass Anwendungen vorgehalten werden, heißt allerdings nicht zwingend, dass sie auch genutzt werden.
Branchenkreise sprechen noch deutlicher: Die Nutzung werde »nicht geprüft und auch nicht sanktioniert«, heißt es dort.
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Das Ministerium weicht aus
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) räumt das Problem nicht offen ein. In einer Stellungnahme zu einer SPIEGEL-Anfrage heißt es: »Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die ePA wurden erfolgreich geschaffen. Es sind fast alle Leistungserbringer angebunden und können die ePA nutzen.«
Können – nicht müssen. Auf die konkrete Frage, wie sichergestellt wird, dass Ärzte die ePA tatsächlich nutzen, antwortet das Ministerium ausweichend: »Die Einhaltung der Vorgaben zur ePA – und hierzu zählen auch die Befüllungspflichten – gehört zu den vertragsärztlichen Pflichten. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.«
Dass die KVen diese Überwachung technisch gar nicht so ohne Weiteres leisten können, verschweigt das BMG. Stattdessen: »Derzeit sind keine Anpassungen an geltende vertragsärztliche Pflichten und daraus resultierenden Konsequenzen bei Nichteinhaltung vorgesehen.«
Sanktionen ohne Handhabe
Derzeit befüllen viele Ärzte die ePA, auch weil die Erstbefüllung vergütet wird. Doch was passiert, wenn dieser finanzielle Anreiz wegfällt oder sinkt – und die Kontrolle weiterhin fehlt?
Besonders brisant: Das Digitalgesetz sieht durchaus Sanktionen vor. Seit Beginn des Jahres 2026 droht Ärzten, die die ePA nicht nutzen, eine Honorarkürzung von einem Prozent sowie eine Halbierung der Telematikinfrastruktur-Pauschale.
Doch wie soll man diese Sanktionen verhängen, wenn sich die tatsächliche Nutzung nicht überprüfen lässt? Die KVen haben nach eigenen Angaben keine technische Möglichkeit, die Befüllung zu überwachen. Die Sanktionen greifen nur, wenn die Software fehlt – nicht, wenn die Befüllung unterbleibt.
Ministerin Warken (CDU, links): Meilenstein der Anbindung
Foto: Bernd Weißbrod / dpa / picture alliancePatienten sollen sich selbst wehren
Das BMG verweist Patienten darauf, sich selbst zu beschweren: Sollten Ärzte die Befüllung der ePA nicht oder nicht vollumfänglich vornehmen, könnten sich Patientinnen und Patienten an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung wenden. »Darüber hinaus können sie sich auch an ihre Krankenkasse wenden, die sie in dem Zusammenhang beraten kann«, so das Ministerium.
Doch was nützt eine Beschwerde, wenn die KVen im Regelfall gar nicht überprüfen, ob ein Arzt seine Befüllungspflicht erfüllt? Die Krankenkassen können lediglich beraten, haben aber keine Handhabe gegenüber den Ärzten.
Im Ministerium von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) spricht man trotz allem vom »Meilenstein« der Anbindung. Doch solange die Kontrolle sich auf technische Voraussetzungen beschränkt, bleibt die Befüllungspflicht weitgehend ungesichert. Der Rauchmelder hängt an der Decke, aber ob auch Batterien drin sind, wird nicht kontrolliert.
