Ein Mann aus dem westafrikanischen Guinea ist vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Durchsuchung seines Zimmers in einer Gemeinschaftsunterkunft vorgegangen. Der Mann sollte abgeschoben werden – die Polizisten wussten aber nicht, ob er in dem Zimmer war, wie das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe ausführte. Darum hätten sie eine richterliche Durchsuchungsanordnung gebraucht. (Az. 2 BvR 460/25)
Da es eine solche nicht gab, wurde der Mann demnach in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Es ging um einen Vorfall aus dem September 2019. Der Asylantrag des Mannes war abgelehnt worden, er sollte nach Italien abgeschoben werden. Die Polizei kam in das Wohnheim in Berlin, in dem er zusammen mit einem anderen Mann ein Zimmer bewohnte. Die Beamten klopften, es öffnete aber niemand. Sie brachen schließlich die Tür mit einer Ramme auf.
Der Mann aus Guinea zog vor Gericht, weil er fand, dass sein Zimmer nicht hätte betreten und durchsucht werden dürfen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und später dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte er aber keinen Erfolg. Mithilfe der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Pro Asyl wandte er sich an das Bundesverfassungsgericht, das ihm nun recht gab .
Dass ihn die Polizei in seinem Zimmer ergriff, sei als Durchsuchung einzustufen. Bei der Planung einer Abschiebung wüssten die Ausländerbehörde und die Polizei vor Ort nicht sicher, ob sie nach dem Betroffenen suchen müssten. Sei der Aufenthaltsort nicht sicher bekannt, handle es sich um eine Durchsuchung. Diese müsse von einem Richter angeordnet werden. Da das hier nicht passiert war, wurde der Mann in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Die zuständige Kammer hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.
Die Verfassungsbeschwerde wollte auch erreichen, dass eine bestimmte Regelung im Aufenthaltsgesetz für rechtswidrig erklärt wird. Diese sieht vor, dass die Polizei eine Wohnung zum Zweck der Abschiebung betreten darf, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Gesuchte dort befindet.
Karlsruhe erklärte aber nun, dass diese Regelung im aktuellen Fall nicht entscheidend sei. Das Ergreifen des Mannes in der Unterkunft sei als Durchsuchung einzustufen.
