Wer Reisende kontrolliert, darf dabei einen Hidschab tragen: Das Bundesarbeitsgericht sieht keinen Grund für ein Kopftuchverbot für Mitarbeiterinnen der Sicherheitskontrolle an Flughäfen. Für sie gelte kein Neutralitätsgebot, entschied das Erfurter Gericht (Aktenzeichen: 8 AZR 49/25 ).
Arbeitgeber muss Störungen im Betriebsfrieden nachweisen
Hintergrund war der Fall einer Muslimin, die sich 2023 bei einem Unternehmen am Hamburger Flughafen auf eine Stelle als »Luftsicherheitsassistentin (m/w/d)« beworben hatte. Auf ihrem Lebenslauffoto trug sie ein Kopftuch, das ihre Haare bedeckte.
Die Bewerberin erhielt eine Absage, die auch auf telefonische Nachfrage unbegründet blieb. Sie vermutete daher eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 3500 Euro.
Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hamburg
»Unternehmen in der Privatwirtschaft dürfen Kopftücher bei der Arbeit nur dann untersagen, wenn konkrete Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Dazu zählen Störungen des Betriebsfriedens durch innerbetriebliche Konflikte oder Kundeneinbußen. Die bloße Behauptung reicht allerdings nicht. Der Arbeitgeber muss Störungen ganz genau nachweisen. Daran scheitern Verbote regelmäßig«, sagt der Hamburger Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott.
Das Unternehmen hingegen verwies auf die Lücken im Lebenslauf der Frau. Überdies berief sich die Firma, die im Auftrag der Bundespolizei arbeitet, auf eine Erklärung der zuständigen Bundespolizeidirektion. Diese stufte die Mitarbeiter der Firma als Amtsträger ein, für die das Neutralitätsgebot gelte. Somit dürften Mitarbeiterinnen kein Kopftuch tragen.
Wie schon das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg folgte auch das Bundesarbeitsgericht dem Unternehmen nicht – und gab der Frau recht. Die Stellenbewerberin habe ausreichend Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Auch habe das Sicherheitsunternehmen diese Vermutung nicht widerlegt.
Kopftuchverzicht für Arbeit unerheblich
Die Richterinnen und Richter des Achten Senats am Bundesarbeitsgericht argumentierten, es sei nicht ersichtlich, dass Bundesbeamtinnen im Bereich der Luftsicherheit ein Kopftuchverbot auferlegt sei. Auch sei der Verzicht auf religiöse Symbole kein entscheidender Faktor bei der Ausübung dieser Arbeit.
»Die Entscheidung kommt nicht überraschend«, sagt Jurist Fuhlrott. Sie liege auf Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Arbeitgeber können das Tragen religiöser Symbole nur untersagen, wenn sie konkrete Störungen des Betriebsfriedens darlegen können. Allein die Befürchtung, Kunden oder andere Mitarbeiter würden sich daran stören, reicht nicht aus.
Ob nach dem Urteil künftig Sicherheitskontrollen an Flughäfen dauerhaft durch Mitarbeitende mit Kopftuch möglich seien, bleibe abzuwarten, sagt Fuhlrott. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung mit der Verpflichtung zur Neutralität im Auftreten erlassen könnte, dies sei nach der Entscheidung aus Erfurt aber deutlich schwerer zu verargumentieren.



