SpOn 28.01.2026
12:30 Uhr

BGH-Urteil: Mieter dürfen mit Untervermietung keinen Gewinn machen


Wer länger ins Ausland geht, vermietet oft seine Wohnung unter – gern auch mit einem Aufschlag. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Profit darf daraus nicht geschlagen werden.

BGH-Urteil: Mieter dürfen mit Untervermietung keinen Gewinn machen

Mieter dürfen mit Untervermietungen keinen Gewinn machen. Das berechtigte Interesse eines Mieters an einer Untervermietung sei, die wohnungsbezogenen Aufwendungen zu decken, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhand eines Falls aus Berlin. Zweck der Untervermietung sei es nicht, die Möglichkeit zu schaffen, Gewinn zu erzielen.

Das oberste deutsche Zivilgericht hatte geprüft, ob ein Vermieter seinem Mieter kündigen kann, wenn der die Wohnung »gewinnbringend« untervermietet. In dem Fall hatte ein Berliner Mieter seine Wohnung ohne Erlaubnis seiner Vermieterin während eines Auslandsaufenthalts untervermietet. Er verlangte dabei monatlich 962 Euro Nettokaltmiete, obwohl er selbst nur 460 Euro zahlte und laut Mietpreisbremse maximal 748 Euro Miete erlaubt wären. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis und klagte auf Räumung der Wohnung. Am Landgericht Berlin hatte die Klage zuletzt Erfolg.

Mieter entlasten, nicht bereichern

Untervermietungen sollen Mietern ermöglichen, beispielsweise während eines Aufenthalts im Ausland ihre Wohnung halten zu können, wie der Vorsitzende Richter Ralph Bünger bei der ersten Verhandlung in Karlsruhe erklärte. Die Untervermietung solle den Mieter entlasten, seine Kosten verringern.

Mehr zum Thema

Der Mann hatte argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen – unter anderem mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Es gebe aber keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden sollen. Der Deutsche Mieterbund bestätigt das. Aktuell plant das Bundesjustizministerium gesetzliche Regeln für den Möblierungszuschlag.

Konkret zur Frage des überlassenen Mobiliars entschied der achte Zivilsenat am BGH nicht. Er wies die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.

esk/dpa