Wer bei der Wohnungssuche wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert wird, kann auch vom Immobilienmakler Schadensersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Dort hatte eine Frau geklagt, die wegen ihres pakistanischen Namens nicht zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen worden war . Der Makler schulde ihr Schadensersatz in Höhe von 3000 Euro, entschied der BGH.
Auf der Suche nach einer Wohnung für sich und ihre Familie in Südhessen, im Raum Groß-Gerau, hatte Humaira Waseem sich im November 2022 im Internet auf eine von dem Makler angebotene Wohnung beworben – mit prompter Absage. Es seien keine Besichtigungstermine mehr verfügbar, hieß es. Als die 30-Jährige es dann unter den Namen Schneider, Schmidt und Spieß – bei sonst identischen Angaben zu Einkommen und Beruf – probierte, wurden ihr aber Besichtigungstermine angeboten .
Waseem forderte vom Makler eine Entschädigung. Das Landgericht Darmstadt sprach ihr im vergangenen Jahr 3000 Euro sowie die Erstattung von Anwaltskosten zu. Weil der Makler gegen das Urteil Revision einlegte, landete der Fall am BGH. Dort ging es in der mündlichen Verhandlung im Dezember vor allem um die Frage, ob ein Makler für einen solchen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt haften muss.
»Klarer Fall von Diskriminierung«
Der Anwalt des Beklagten hatte argumentiert, sein Mandant sei vom Vermieter beauftragt worden. Daher müsse auch nicht er, sondern der Vermieter haften. Waseems Anwältin hielt dagegen, dass eine große Schutzlücke entstehe, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern ohne Folgen bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende mit Maklern oder der Hausverwaltung in Kontakt – und eben nicht mit den oft anonymen Vermietern.
Das sah auch der erste Zivilsenat des BGH so. Man habe es mit einem »klaren Fall von Diskriminierung« zu tun, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Dabei müsse sich auch der Makler an das gesetzliche Benachteiligungsverbot halten. Er sei schließlich das »Nadelöhr», das Mietinteressenten passieren müssen, um an eine Wohnung zu kommen. Bei Verletzung des Verbots müsse er den entstandenen Schaden ersetzen. (Az. I ZR 129/25 )
Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters entspreche »dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen«, verkündete Koch. Es gebe auch »keine rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt hat«.
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Humaira Waseem, die zum Urteil nach Karlsruhe gekommen war, zeigte sich nach der Entscheidung erleichtert. »Eine große Anspannung fällt von meinen Schultern«, sagte sie. Ihr Verfahren zeige, dass es sich lohne, für seine eigenen Rechte einzustehen. Sie sprach nach dem Urteil von einer »Bestätigung« und einem »Gefühl der Gerechtigkeit«, dass sie mit ihrer Erfahrung ernst genommen werde.
Auch der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. »Herkunft oder Name dürfen bei der Wohnungsvergabe keine Rolle spielen«, erklärte dessen Präsidentin Melanie Weber-Moritz. »Wohnen ist ein Grundrecht und darf nicht von Vorurteilen abhängen.«
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