Das Phänomen ist keinesfalls neu, aber in den sozialen Medien häufen sich die Klagen darüber: Politikerinnen und Politiker wurden in Restaurants oder auf einem Weihnachtsmarkt nicht bedient, und das Kind eines AfD-Politikers sollte aus einer privaten Kita ausgeschlossen werden, wenn es nach dem Willen anderer Eltern ginge.
Ist das zulässig? Liegt in solchen Fällen nicht eine Diskriminierung, also eine rechtswidrige Ungleichbehandlung, vor? Wo doch das Grundgesetz eine Benachteiligung wegen politischer Anschauungen ausdrücklich verbietet?
Die Materie ist komplex, und es gibt nur wenige Gerichtsentscheidungen dazu. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Was sagt das Grundgesetz?
Auf den ersten Blick erscheint die Sache klar. In Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes sind mehrere Merkmale genannt, wegen derer niemand »benachteiligt oder bevorzugt werden« darf. Dazu zählen die »politischen Anschauungen«. Viele schließen daraus, dass ein Gast oder Kunde nicht wegen seiner politischen Haltung abgewiesen werden darf.
Das ist jedoch ein Irrtum. Denn die Grundrechte – und damit auch dieses Gleichheitsgebot – binden in erster Linie den Staat, also etwa Behörden oder die Polizei. Für Rechtsverhältnisse unter Privatleuten können die Gleichheitssätze zwar auch Wirkung entfalten, aber nur eingeschränkt – dazu weiter unten mehr.
Eine Dreier-Kammer des Bundesverfassungsgerichts erklärte im Fall des früheren NPD-Vorsitzenden Udo Voigt : »Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will.« Voigt hatte im November 2009 von einem Wellness-Hotel ein Hausverbot erhalten.
Was ist eine Diskriminierung wegen politischer Anschauungen?
»Politische Anschauungen« versteht das Bundesverfassungsgericht eng. Anders als man denken könnte, zählen politische Äußerungen nicht dazu. In den Worten des Bundesverfassungsgerichts: Erfasst ist nur »das bloße ›Haben‹ einer politischen Überzeugung«, nicht aber »das Äußern und Betätigen dieser politischen Anschauung«. So hat es der Zweite Senat 1975 in seinem Extremistenbeschluss entschieden. Das gilt bis heute.
In der Praxis bedeutet das: Wenn sich ein Wirt, der einen Politiker nicht bedienen will, auf eine konkrete Äußerung oder Entscheidung dieses Mannes bezieht, dann ist das spezielle Gleichheitsgebot nicht berührt. Das Gebot friste »bislang ein ›Schattendasein‹«, heißt es in einer Kommentierung zu diesem Grundrecht, mitverfasst von der früheren Bundesverfassungsrichterin Susanne Baer.
Hamburger Hotel Louis C. Jacob: Weidel reservierte unter falschem Namen
Foto: Lars Berg / IMAGODas zeigen mehrere Fälle, die nicht auf eine Diskriminierung in diesem Sinne hindeuten:
Der Dresdner Baubürgermeister flog aus einem beliebten Ausflugscafé. Der Wirt begründete das mit seinem Ärger darüber, dass der Grünenpolitiker das Parken auf einer Freifläche neben dem Café hatte unterbinden lassen.
Der AfD-Vorsitzenden Alice Weidel wurde der Aufenthalt im Hamburger Luxushotel Louis C. Jacob verwehrt – zumindest offiziell, weil sie unter falschem Namen reserviert hatte.
Wenn der AfD-Mitbegründer Alexander Gauland wegen seiner Bezeichnung der NS-Zeit als »Fliegenschiss der Geschichte« von einem deutschen Hotel wieder ausgeladen würde (wie unlängst in Südtirol), wäre auch das kein Fall des Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz.
Thomas Kemmerich, vormals FDP, inzwischen »Team Freiheit«, dank der AfD im Februar 2020 kurzzeitig Ministerpräsident in Thüringen, wurde in einem Traditionslokal in Weimar mitgeteilt, er werde dort nicht bedient: weil er Thomas Kemmerich sei. Dass sich das nur auf seine politischen Anschauungen gründete, lässt sich damit nicht ohne Weiteres behaupten.
Ex-Ministerpräsident Kemmerich: Nicht bedient, weil er es ist
Foto: Emmanuele Contini / NurPhoto / picture allianceSchon weil sich häufig solche anderen Gründe anführen lassen, gibt es nur so wenige Gerichtsentscheidungen zur Benachteiligung wegen politischer Anschauungen.
Gilt nicht »Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich«?
Doch, genau so steht es in Artikel 3 Absatz 1 . Das ist der sogenannte allgemeine Gleichheitssatz. Der lässt aber Ungleichbehandlungen prinzipiell zu und verlangt nur einen nachvollziehbaren Grund. Und unter Privatleuten wirkt er sich ohnehin nur unter besonderen Umständen aus: etwa bei gesellschaftlich bedeutsamen Angeboten für ein großes Publikum wie bei Stadionbesuchen oder wenn der Anbieter ein Monopol hat.
So vermietete die private Messe Giessen der AfD Räumlichkeiten für die Neugründung ihrer Jugendorganisation und begründete dies damit, dass es Messehallen in vergleichbarer Größe in der Region Mittelhessen sonst nicht gebe. Dieses Alleinstellungsmerkmal führe dazu, dass die Messe »alle zugelassenen Parteien gleichbehandeln« müsse. Generell nicht an Parteien zu vermieten wäre zwar eine Option gewesen. Tatsächlich hatte der Betreiber aber auch schon Parteitage der Linken und der Grünen ausgerichtet. Darauf hätte sich die AfD wohl berufen können, wenn man sie abgelehnt hätte.
Wann gelten die speziellen Gleichheitssätze auch für Private?
Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes benennt Kriterien, die gerade kein Grund für eine Ungleichbehandlung sein dürfen. Jedenfalls nicht für den Staat.
Dabei muss man sich klarmachen: Privatpersonen ist es prinzipiell erlaubt, auch nach diesen Kriterien – wie Heimat und Herkunft, Glauben und eben auch politischer Anschauung – zu differenzieren. Vertriebenenverbände dürfen Menschen anderer Herkunft ausschließen, die katholische Kirche muss keine Muslime aufnehmen, und wenn jemand sein Kind, das der AfD anhängt, im Testament mit dem Pflichtteil abspeisen will, ist auch das erlaubt.
Anderes kann nach herrschender Rechtsprechung dann gelten, wenn Private Leistungen oder Waren öffentlich anbieten: Geschäfte, Hotels, Verkehrsbetreiber oder Finanzunternehmen. Allerdings ist auch dann nicht jede darauf gestützte Ungleichbehandlung verboten, sondern muss es einen schonenden Ausgleich mit den Freiheitsrechten dieses Anbieters geben.
»Die Problematik entsteht in solchen Fällen dadurch, dass auf beiden Seiten Grundrechte stehen«, sagt der Münsteraner Wirtschaftsrechtsprofessor Gerald Mäsch. Daraus, dass ein Gleichheitsrecht berührt ist, lasse sich »keine Schwarz-Weiß-Lösung ableiten«, so Mäsch. Vielmehr sei ein »Interessensausgleich« zu finden; tendenziell strengere Kriterien würden dabei für Angebote gelten, die sich an einen großen Kundenkreis richten.
Aus der Gastronomie ist immer wieder zu hören, dass man es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, oft Einwanderer oder deren Nachkommen, nicht zumuten könne, einen Gast zu bedienen, der als rassistisch gilt. Allerdings, sagt Mäsch, bräuchte es dann schon konkrete Anhaltspunkte »für spürbare Störungen«. Es kommt also, wie es so schön (und häufig unbefriedigend) heißt, auf den Einzelfall an.
Wie kann eine solche Abwägung im Einzelfall aussehen?
Das Hausverbot für den NPD-Vorsitzenden Voigt wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt: Voigt und seine Frau seien lediglich in ihrer Freizeitgestaltung beeinträchtigt, zumal es andere Angebote gab. Die Hotelbetreiberin hätte sich dagegen »mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Beschwerden, Protesten, Spannungen im Betriebsablauf und gegebenenfalls auch Stornierungen ausgesetzt gesehen«, wenn sie das Paar aufgenommen hätte.
AfD-Politikerin von Storch (Bundestagswahlkampf im Februar 2025): Schinken verwehrt.
Foto: Florian Bachmeier / imagebroker / IMAGOIm Fall eines NPD-Landesvorsitzenden, der nach einer Satzungsänderung aus seinem Sportverein in Schleswig-Holstein geworfen wurde, entschied im Februar 2023 eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts gegen den Politiker. Wenn ein privater Amateur-Breitensportverein in seiner Satzung ausdrücklich »extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen« entgegentrete, sei das verfassungsrechtlich »nicht zu beanstanden«.
Und wenn der AfD-Politikerin Beatrix von Storch auf einem Weihnachtsmarkt an einem Wurststand kein Schinken verkauft wird? Dann mag sich die Politikerin ärgern, dürfte aber kaum eine spürbare Benachteiligung erfahren haben.
Weitaus bedenklicher könnte es sein, wenn das Kind eines AfD-Politikers nicht mehr in einer privaten Kita betreut werden soll. So verlangten es offenbar Eltern in einem Fall in Baden-Württemberg. Allerdings gab die Kita-Leitung dem nicht nach.
Greifen denn keine anderen, spezielleren Vorschriften?
Es gibt noch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es definiert bestimmte diskriminierende Sachverhalte im Zivilrecht, prinzipiell auch bei Restaurant- und Hotelbesuchen oder Einkäufen im Einzelhandel. Aber: Das Merkmal »politische Anschauung« ist dort nicht aufgeführt. Genannt ist zwar die »Weltanschauung«, aber auch diese nur für das Arbeitsrecht.
Für Bankgeschäfte gibt es spezielle Vorschriften. Danach muss Privatleuten ein Konto auf Guthabenbasis angeboten werden. Eine Bank könnte also nicht einfach einem AfD-Politiker ein Konto verweigern, wohl aber seiner Partei.
Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute wie Sparkassen gelten noch einmal besondere Regeln. Laut den Sparkassengesetzen der Länder dürfen sie nicht diskriminieren, also zum Beispiel eine rechtsextreme Partei, solange sie nicht verboten ist, nicht schlechter behandeln als andere Parteien.
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Zu diesen Fällen gibt es immerhin eine ganze Reihe von Entscheidungen. So haben Gerichte mehrfach geurteilt, dass Sparkassen und Landesbanken der NPD nicht einfach Girokonten verwehren dürfen, solange sie anderen Parteien Konten anbieten. Manche öffentlich-rechtlichen Institute hätten darauf mit einem Trick reagiert, sagt der Wirtschaftsrechtsexperte Mäsch: »Sie geben einfach überhaupt keiner Partei mehr ein Konto, dann sind sie aus dem Schneider.«
