SpOn 05.02.2026
11:30 Uhr

Amazon: Kartellamt schränkt Preisvorgaben ein


Deutschlands oberste Wettbewerbshüter haben erstmals ein Millionenbußgeld gegen Amazon verhängt. Der US-Konzern darf Drittanbietern zudem nur noch in Ausnahmefällen Preisvorgaben machen.

Amazon: Kartellamt schränkt Preisvorgaben ein

Wegen rechtswidriger Preisvorgaben hat das Bundeskartellamt den Onlinehändler Amazon zur Zahlung von rund 59 Millionen Euro verpflichtet. Außerdem muss das Unternehmen seine Preisvorgaben einschränken, wie die Behörde in Bonn mitteilte. Seine Preismechanismen für andere Firmen, die auf der Amazon-Webseite verkaufen, darf Amazon künftig nur noch in bestimmten Ausnahmen einsetzen.

Es ist das erste Mal, dass Deutschlands oberste Wettbewerbshüter mit einer finanziellen Maßnahme gegen den US-Handelsriesen vorgehen, der im deutschen Onlinehandel auf einen Marktanteil von 60 Prozent kommt. Dabei nutzt das Kartellamt eine Gesetzesänderung von 2023. Das Kartellamt hat Amazon und andere US-Internetriesen bereits mehrfach zu Verhaltensänderungen verpflichtet, damit deren Marktmacht den Wettbewerb in Deutschland nicht abwürgt und dem Verbraucher schadet.

Amazon verkauft nicht nur selbst Ware, sondern es hat seine Website über seinen »Marktplatz« auch Drittanbietern geöffnet – die verkaufen dort etwa Sportschuhe oder Elektronik. Bei dem Marktplatz-Verkauf sind die Drittanbieter an Vorgaben von Amazon gebunden. Fällt ihr Preis zu hoch aus, so wird das Angebot entweder vom Marktplatz entfernt oder es wird nicht mehr in der Kaufbox (»Buy Box») optisch hervorgehoben, verschwindet also gewissermaßen in der Bedeutungslosigkeit. Das könne zu erheblichen Umsatzeinbußen führen, moniert das Kartellamt.

Intransparente Regeln

»Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern«, sagt Kartellamtschef Andreas Mundt. »Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig.« Zum Beispiel bei Preiswucher. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel eingesetzt werde.

»Für die betroffenen Händler können die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können – mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden«, sagt Wettbewerbshüter Mundt. Die Kontrollmechanismen beruhten auf intransparenten Regeln und Benachrichtigungen. Für die Marktplatzhändler sei es nicht klar, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr liegen.

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Amazon wies die Vorwürfe zurück und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen. Die Entscheidung des Kartellamts beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift und stehe im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts, sagte Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger. »Infolge dieser Entscheidung wäre Amazon als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben. Das ergibt für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn.«

ssu/dpa-AFX