Der Bundessprecher der »Identitären Bewegung Deutschland« (IBD), Maximilian Märkl, ist Parteimitglied der Alternative für Deutschland – obwohl die IBD auf der Unvereinbarkeitsliste der Partei steht. Das geht aus einer Recherche der »Welt « hervor.
In der Bundessatzung der AfD heißt es: »Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation sind, können nicht Mitglied der Partei sein. Als extremistisch gelten solche Organisationen, welche in einer vom Bundesvorstand beschlossenen und den Gliederungen übermittelten Unvereinbarkeitsliste aufgeführt sind.«
Allerdings ist in der Satzung eine Ausnahme vorgesehen: Wer Mitglied einer Organisation war, die auf der Liste steht, kann dann AfD-Mitglied werden, wenn »der zuständige Landesvorstand sich nach Einzelfallprüfung mit Zweidrittel seiner Mitglieder für die Aufnahme entscheidet«.
Die »Identitäre Bewegung« führt keine Mitgliederlisten. Man kann dort auch aktiv sein, ohne Mitglied in dem Verein zu sein, nur die wenigsten Identitären-Aktivisten sind Mitglied im IBD-Verein. In diesen Fällen braucht es keinen Vorstandsbeschluss.
Märkl steht wegen Volksverhetzung vor Gericht
Märkl besuchte bereits im Jahr 2019 Demonstrationen der Identitären und ist seit 2022 innerhalb der Gruppierung aktiv. Seit Anfang 2025 fungiert er als Bundessprecher der Organisation. Bereits vor dieser Amtsübernahme wurde der langjährige Aktivist in Bayern in die AfD aufgenommen. Der bayerische Landesvorstand wollte mit Bezug auf Datenschutz nicht mitteilen, seit wann genau Märkl Mitglied ist. Eine Anfrage, ob es für die Aufnahme einen Vorstandsbeschluss benötigte, ließ der Landesvorstand unbeantwortet.
Danach gefragt, ob die AfD-Bundesvorsitzende Kenntnis von Märkls Mitgliedschaft hat, sagte Alice Weidels Sprecher auf Anfrage der »Welt«: »Das war ihr nicht bekannt.« Märkl selbst teilte mit, sich grundsätzlich nicht zu »privaten Angelegenheiten« äußern zu wollen.
Im September 2024 war Märkl gemeinsam mit zwei weiteren Identitären-Aktivisten vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen Volksverhetzung, Hausfriedensbruchs sowie eines Verstoßes gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung.
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