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10.12.2025
15:31 Uhr
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Der Bundesgerichtshof kippt eine Klausel in fondsgebundenen Rentenverträgen, die der Versicherung bei niedrigen Zinsen einseitige Kürzungen erlaubt. Hunderttausende Verträge dürften betroffen sein.

Die private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung ist gerade mal wieder Gegenstand politischer Reformbemühungen – die Riester-Rente gilt hier ja eher als gescheitertes Modell. Nun aber kann sich ein nennenswerter Teil derer, die einen der rund 15 Millionen Riester-Verträge abgeschlossen haben, über steigende Rentenerwartungen freuen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat an diesem Mittwoch eine Klausel für unwirksam erklärt, die in Niedrigzinsphasen die Höhe der erhofften Rente empfindlich drückt. Die Klausel benachteilige die Versicherten unangemessen, weil sie Korrekturen nur nach unten, aber nicht nach oben vorsehe, entschied der BGH. Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen dürften von dem Urteil Hunderttausende fondsgebundene Riester-Verträge profitieren.
Gegenstand des Verfahrens war eine fondsgebundene Rentenversicherung der Allianz Lebensversicherung. Weil sich solche Verträge an der Rendite von Kapitalanlagen orientieren, versprechen sie den Vertragspartnern keinen verbindlich zugesagten Betrag. Die Rente berechnet sich vielmehr nach einem im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor, für den zwei Größen ausschlaggebend sind: Ein Rechnungszins, der sich an den Rendite-Erwartungen der Versicherung orientiert, sowie die allgemeine Lebenserwartung.
Die konkrete Klausel, über den der BGH auf eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin verhandelt hat, stammt aus dem Jahr 2006. Also zwei Jahre vor dem Börsencrash von 2008, auf den eine lange Niedrigzinsphase folgte – dürre Zeiten für die Rendite der Versicherung. Genau für diesen Fall sollte die Klausel Vorsorge treffen: Danach hatte sich die Allianz eine Herabsetzung des Rentenfaktors und damit der Auszahlungen vorbehalten – wenn wegen nicht vorhersehbarer Umstände „die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte“, dass die Versicherung ihren Verpflichtungen nicht mehr auf Dauer nachkommen könnte. Gleiches sollte für eine unerwartet deutlich gestiegene Lebenserwartung gelten.
Der Crash war also beim Vertragsschluss nicht eingepreist, deshalb wollte die Versicherung Nachbesserungen zum eigenen Vorteil vornehmen. Im Fall eines Versicherten, dessen Rente 2041 ausbezahlt werden sollte, sank der ursprüngliche Rentenfaktor von zunächst 38,74 Euro je 10 000 Euro Policenwert auf 33,39 Euro in 2017 und auf 30,84 Euro in 2021. Das entspricht einer Kürzung um etwa 20 Prozent.
Diese Klausel hat der BGH nun für unwirksam erklärt, wie schon zuvor das Oberlandesgericht Stuttgart. Zwar hält der BGH es grundsätzlich für zulässig, solche sehr langfristigen Verträge an grundlegend veränderte Marktbedingungen anzupassen – im Dienste der Nachhaltigkeit. Dies ist laut BGH auch im Interesse der Versicherten.
Der Webfehler der Klausel besteht allerdings darin, dass die Versicherung sich damit lediglich ein Recht zur Absenkung des Rentenfaktors ausbedungen hat, aber keine Pflicht zur Anhebung, sobald ihre Rendite wieder steigt. In schlechten Zeiten sollten die Betroffenen solidarisch Einbußen bei der zu erwartenden Altersversorgung hinnehmen, in guten Zeiten profitierten sie jedenfalls nicht zwingend von den gestiegenen Renditechancen der Versicherung. Dies werde auch nicht durch die dann wieder steigende Beteiligung an Überschüssen ausgeglichen, weil diese nicht vollständig an die Versicherten weitergegeben würden, befand der BGH. Eine derart einseitige Vertragsbedingung sei den Betroffenen nicht zumutbar, sagte der Senatsvorsitzende Christoph Karczewski bei der Urteilsverkündung.
Klauseln, die Anpassungen nur zugunsten der Versicherung vorsehen, hat nicht nur die Allianz verwendet. Das Landgericht Köln hat eine Klausel der Versicherung Zurich Deutscher Herold für unwirksam erklärt, ebenfalls in einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Zudem betreibt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Verfahren gegen die Axa Lebensversicherung sowie gegen die LPV Lebensversicherung (ehemals Postbank). Genaue Zahlen gibt es nicht, aber nach Schätzungen der Verbraucherzentralen dürfte eine hohe sechsstellige Zahl an Sparerinnen und Sparern betroffen sein.
Unklar ist, inwieweit die Versicherungen auf anderem Wege die Bedingungen ändern können. Gesetzlich ist beispielsweise eine nachträgliche Anpassung der Prämien denkbar, allerdings nur in echten Notfällen, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: „Da muss die Versicherung schon mit dem Rücken zur Wand stehen.“
Bleibt die Frage, wie Betroffene sich zur Wehr setzen können. Zuletzt sind die Zinsen zwar wieder gestiegen, aber die Folgen früherer Absenkungen werden damit in Verträgen dieser Art nicht automatisch beseitigt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg empfiehlt, sich frühzeitig gegen drohende Kürzungen wegen eines abgesenkten Rentenfaktors zu wehren, falls dem eine derart einseitige Klausel zugrunde liegt.
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