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24.02.2026
14:45 Uhr
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Muss ein langjähriger Mitarbeiter die Kosten für die von der Firma organisierte Abschiedsfeier als Arbeitslohn versteuern? Der Bundesfinanzhof hat dazu ein klares Urteil gefällt.

Der Chef geht, die Firma gibt ein Fest – und das Finanzamt muss draußen bleiben. (Foto: Jens Kalaene)
Wenn nach vielen Jahren in der Firma die Rente winkt, ist das schon mal ein Grund zu feiern. Und wenn gar der Chef geht, dann kann die Party auch mal größer ausfallen. So wie in einer Sparkasse in Niedersachsen. Als sich dort 2019 der Vorstandsvorsitzende in den Ruhestand verabschiedete, lud der Verwaltungsrat rund 300 Gäste ein – Vorstandskollegen und Mitarbeiter, Geschäftspartner und Lokalprominenz, außerdem auch acht Familienmitglieder des scheidenden Chefs. Kostenpunkt der Sause: deutlich mehr als 30 000 Euro. Oder, für den Fiskus wichtiger: mehr als 110 Euro pro Gast.
Weil damit die „üblichen Sachleistungen“ für so einen Anlass überschritten seien, störte das Finanzamt die Feierlaune im Nachhinein doch empfindlich. Es forderte nämlich, dass die Kosten für das Fest dem Ex-Chef als Arbeitslohn zugerechnet und entsprechend versteuert werden. Dafür nahm die Behörde wiederum die Sparkasse in die Haftung.
Die wehrte sich – und zwar mit Erfolg. Die Verabschiedung habe „ganz überwiegend beruflichen Charakter“, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (Az. VI R 18/24), das am Dienstag auf der Jahrespressekonferenz der obersten deutschen Steuerrichter vorgestellt wurde. Die Sparkasse habe die Feier zwar finanziert, es sei aber keine private Fete gewesen. Das Geldinstitut sei als Gastgeber aufgetreten, habe die Gästeliste bestimmt und die Einladungen verschickt, außerdem sei in den Geschäftsräumen gefeiert worden. Auch dass einige Verwandte unter den Gästen waren, ändere nichts am betrieblichen Charakter des Fests. Es stelle damit, so der BFH, „den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar“. Ergo: eine Belohnung vielleicht, aber kein zu versteuernder Lohn.
Zugleich gab der BFH auch einen Ausblick aufs laufende Jahr und die Fälle, die zur Entscheidung anstehen. Zentral dürfte dann wieder die neue Grundsteuer werden. Im Frühjahr wollen die Richter verhandeln und entscheiden, ob sie das Gesetz in Baden-Württemberg für verfassungskonform halten, zudem ist auch ein Verfahren zur Regelung in Bayern anhängig. Darüber soll aller Voraussicht nach aber frühestens Ende des Jahres ein Urteil fallen.
Bereits im Herbst hatte der BFH sich mit dem sogenannten Bundesmodell zur Grundsteuer befasst, nach dem elf der 16 Bundesländer seit vergangenem Jahr die Grundsteuer erheben. Damals hatten die Richter keine Verfassungsbedenken und wiesen insgesamt drei Klagen von Immobilieneigentümern aus Berlin, Nordrhein-Westfalen und Sachsen ab (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25). In den anderen Bundesländern werden die zugrunde gelegten Werte der Immobilien aber teils ganz anders ermittelt, wie der BFH für diese Fälle entscheidet, ist deshalb offen.
Insgesamt aber kommen immer weniger Fälle in München an. Insgesamt 1652 Verfahren waren es vergangenes Jahr, davon 325 Revisionen – über ein Drittel weniger als noch zehn Jahre zuvor. BFH-Präsident Hans-Josef Thesling führt das auch darauf zurück, dass sich an vielen Steuergesetzen schon lange nichts mehr grundlegend geändert habe. „Im Laufe der Jahre sind alle Streitfälle durchgepaukt.“ Deshalb hatte das Gericht auch im vergangenen einen seiner zuvor elf Senate aufgelöst, es gab schlicht nicht mehr genug Fälle.
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