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26.02.2026
15:17 Uhr
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Der Verfassungsschutz darf die Partei vorerst nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen – das hatte die Behörde allerdings ohnehin schon unterlassen, nachdem die AfD gegen die Bewertung geklagt hatte.

Die AfD hat vor Gericht einen Erfolg erzielt. (Foto: Julian Stratenschulte/dpa)
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen und behandeln, und es muss auch die öffentliche Bekanntgabe seiner Entscheidung unterlassen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln, wo der Verfassungsschutz seinen Sitz hat, am Donnerstag entschieden. Demnach muss der Inlandsgeheimdienst das Hauptsacheverfahren abwarten. Damit hat das Gericht einem Eilantrag der AfD im Wesentlichen stattgegeben.
In der Begründung des Gerichtes heißt es, es liege zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass es innerhalb der AfD Bestrebungen gebe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Partei werde davon aber nicht in einer Weise geprägt, „die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann.“
Der Verfassungsschutz hatte die AfD am 2. Mai vergangenen Jahres als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft. Begründet wurde das mit einer „die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei“. Das in der Partei „vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis“ sei nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar, teilte der Verfassungsschutz damals mit. Es ziele darauf, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen und ihnen einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen. Heißt: Der Verfassungsschutz war zu der Erkenntnis gekommen, die AfD betrachte deutsche Staatsangehörige mit Mitgrationshintergrund aus muslimisch geprägten Ländern „nicht als gleichwertige Angehörige des durch die Partei ethnisch definierten deutschen Volkes.“ Die AfD, so muss man das verstehen, unterscheide also in Staatsbürger erster und zweiter Klasse.
Wenige Tage später reichte die AfD per Eilantrag Klage gegen die Hochstufung beim Verwaltungsgericht Köln ein. Die Verfassungsschützer gaben daraufhin eine sogenannte Stillhaltezusage ab und behandelten die AfD weiterhin als Verdachtsfall. Die Hochstufung lag also auf Eis. Neben dem Eilverfahren läuft allerdings auch ein Hauptsacheverfahren. Der Rechtsstreit, ob die AfD als gesichert rechtsextremistisch eingestuft werden kann, dürfte sich also noch hinziehen. Wann das Verwaltungsgericht Köln über die Klage im Hauptsacheverfahren entscheiden wird, sei offen, teilte das Gericht mit. Gegen den Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
Interessant ist, wie das Gericht seine Entscheidung begründet. Zwar ist es davon überzeugt, dass weiterhin der starke Verdacht besteht, die AfD verfolge „verfassungsfeindliche Bestrebungen“. Sie vertrete teils offen Forderungen, die nicht mit der Menschenwürdegarantie in Einklang stünden. So bestehe etwa der Verdacht, die AfD könnte – sofern sie in Regierungsverantwortung kommt – die Religionsfreiheit in Teilen außer Kraft setzen. Als Beispiel nennen die Richter zwei Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm der AfD 2025: Zum einen die Forderung, den Bau von Minaretten und den Muezzinruf zu untersagen. Zum anderen der Ruf nach einem Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen.
Der Vorwurf dahinter: Deutsche Staatsangehörige islamischen Glaubens würden von der AfD nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft gesehen. Das entspricht erst einmal der Argumentation des Verfassungsschutzes aus dem vergangenen Jahr. Allerdings, so heißt es in der Mitteilung des Gerichts, handele es sich dabei derzeit noch um „einzelne verfassungswidrige Forderungen“, die „noch nicht zu einer verfassungsfeindlichen Prägung“ der Gesamtpartei führten. Außerdem sei noch nicht mit hinreichender Gewissheit klar, dass die AfD, sofern sie in politische Verantwortung kommt, weitere Rechte deutscher Staatsbürger muslimischen Glaubens einschränken würde. Demnach reichen den Richtern die bisherigen Belege nicht aus, um die gesamte AfD als gesichert rechtsextrem einzustufen.
Insbesondere, so teilt das Gericht mit, bestehe keine hinreichende Gewissheit, dass es den politischen Zielsetzungen der AfD entspreche, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Interessant ist auch: Der Verfassungsschutz, so heißt es weiter, stütze sich in seiner Bewertung ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen – nachrichtendienstliche Informationen zu weitergehenden und nicht öffentlichen Zielen der AfD habe er auch im gerichtlichen Verfahren nicht mitgeteilt.
An der Einstufung der AfD in den Ländern ändert sich durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln nichts. In Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Brandenburg und – seit Kurzem – auch Niedersachsen stuft der jeweilige Landesverfassungsschutz die AfD als gesichert rechtsextremistisch ein.
In der AfD-Spitze löste die Entscheidung Zufriedenheit aus. Die beiden Bundessprecher, Alice Weidel und Tino Chrupalla, verschickten am Nachmittag eine Mitteilung, in der sie von einem „Sieg für Rechtsstaat und Demokratie“ sprachen. Das Gericht habe klargestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch nicht vorlägen, teilten Weidel und Chrupalla mit.
Neben der Verwandtenaffäre hat die Parteiführung noch ein anderes Problem: Aus Niedersachsen hat sie bereits den zweiten Brandbrief erhalten, in dem die Verfasserin vor „Veruntreuung“ und mutmaßlich strafrechtlich relevanten Vorgängen warnt.
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