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28.11.2025
14:34 Uhr
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Nach SZ-Recherchen gingen am Freitag mehr als 40 000 Briefe an ehemals Betroffene raus. Sie könnten sich jetzt Geld zurückholen.

Das Schreiben der Commerzbank war kurz und bündig. Weil die Europäische Zentralbank jetzt Negativzinsen eingeführt habe, würden diese nun einfach an die Kunden weitergegeben. In neun kurzen Punkten listete die in Frankfurt ansässige Bank dann die Details auf, etwa, dass es einen Freibetrag von 50 000 Euro gebe – und alles darüber dem neuen Negativzinssatz zum Opfer fallen werde. Tausende Kunden hatten im Sommer 2021 so eine Vereinbarung bekommen. Doch dieser Vorstoß holt die Commerzbank jetzt ein. Nach Recherchen der Süddeutschen Zeitung musste sie am Freitag etwa 40 000 Briefe an Kundinnen und Kunden verschicken, bei denen sie einst Negativzinsen abkassierte.
In diesen Briefen gesteht die Commerzbank offenbar ein, dass die Verträge von damals unwirksam waren – und den Kunden damit eine Entschädigung in Höhe der gezahlten Negativzinsen zusteht. Allerdings: Die Kunden müssen sich dafür melden. Machen das alle 40 000 Kundinnen und Kunden, um die es schätzungsweise geht, könnte das Frankfurter Geldhaus rund 10 Millionen Euro zurückzahlen müssen. Die Commerzbank dementierte auf Anfrage weder die Summe noch die Anzahl der Briefe, sondern teilte mit, man setze mit der Maßnahme zwei Gerichtsurteile um.
Die Commerzbank dürfte damit die erste große Bank sein, der ihre aggressive Negativzinspolitik auf die Füße fällt. Zwar hatten auch andere Privatbanken und sogar einige Sparkassen zeitweise Negativzinsen verlangt. Aber dies war so lange rechtens, wie es sich nur um Girokonten handelte. Bei der Commerzbank geht es aber um Tagesgeld- oder Sparkonten, und bei denen waren Negativzinsen in jedem Fall unzulässig. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2025 geurteilt (Az. ZR 102/24). Denn Negativzinsen würden der Idee des Sparens „diametral entgegenstehen“, hieß es aus Karlsruhe.
Es ging um sogenannte Verwahrentgelte – Kosten für die Geldanlage auf Sparkonten. Nun hat der Bundesgerichtshof im Streit zwischen Verbrauchern und Banken geurteilt.
Auslöser des Verfahrens in Karlsruhe war unter anderem eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Commerzbank im Jahr 2021. Damals hatten die Verbraucherschützer erstmalig bemängelt, dass Negativzinsen auf Sparbüchern und Sparkonten unzulässig sein müssten. In den Folgejahren beschäftigten sich dann das Landgericht (LG) Frankfurt, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, der BGH und schließlich wieder das OLG in Frankfurt mit der Klage. Letzteres hatte im Juni 2025 schließlich geurteilt (3 U 286/22), dass die Commerzbank keine Entgelte auf die Sparkonten verlangen durfte und die Vereinbarungen zu den sogenannten „Verwahrentgelten“ unwirksam gewesen seien. Außerdem müsse das Geldhaus dies den Betroffenen schriftlich mitteilen. „Dieses Schreiben sei individualisiert per Post oder E-Mail zu versenden“, teilte das OLG mit. Damit solle sichergestellt werden, dass gerade auch ältere Menschen, die nicht versiert im Onlinebanking seien, die Informationen erhalten würden. Genau deshalb gingen am Freitag die schätzungsweise mehr als 40 000 Briefe an Kundinnen und Kunden.
Allerdings bedeutet das nicht, dass die Kundinnen und Kunden auch sofort ihr Geld zurückerhalten, warnt Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg: „Die Menschen sollten nicht davon ausgehen, dass die Commerzbank das Geld einfach so erstattet. Mit dem Brief informieren sie erst einmal nur und hoffen womöglich, dass sich möglichst wenige Menschen melden“, sagte Klug der SZ.
Für Kundinnen und Kunden, die ihr Geld zurückfordern wollen, gebe es entsprechende Musterschreiben, die per Mail oder Brief an die Commerzbank zu schicken sind. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher könnte sich das durchaus lohnen. „Für den durchschnittlichen Kunden sind etwa 250 Euro zu holen“, sagt Verbraucherschützerin Klug. Gerechnet hat sie mit 100 000 Euro auf jedem betroffenen Konto. Die ersten 50 000 galten als Freibetrag, auf jeden weiteren Euro wurden zeitweise 0,5 Prozent an Negativzinsen erhoben.
Die SZ hat aus einem Datensatz der Bafin mehr als 6000 Bankkonten gefiltert und verglichen. Welches Konto zu Ihnen passen könnte.
Für den Anspruch auf Rückerstattung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Gemessen wird diese von dem Zeitpunkt an, an dem Betroffene erfahren haben, dass sie einen Anspruch auf Rückerstattung haben. Ab wann das der Fall war, ist wiederum ein wenig Auslegungssache. Ziemlich sicher ist, dass Kunden sich alle Negativzinsen seit Anfang 2022 zurückholen können. Das wären ab dem BGH-Urteil aus dem Februar 2025 zurückgerechnet drei Jahre. Es könnte aber auch sein, dass Verwahrentgelte aus den Jahren davor noch als nicht-verjährt gelten. Immerhin hatten auch diverse Oberlandesgerichte zuvor schon über Negativzinsen entschieden. Unabhängig von der Verjährung dürfen Sparkassen und Banken die zu Unrecht erstatteten Negativzinsen natürlich trotzdem auf Verlangen zurückerstatten. Genau das fordert auch Verbraucherschützerin Klug: „Die Commerzbank sollte sich nicht auf eine Verjährung berufen, sondern so ehrlich sein und die eingezogenen Negativzinsen zurückerstatten.“ Auf die Frage danach, wie die Bank die Verjährung handhaben wird, schreibt sie: „Die Commerzbank beachtet die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung.“
Mit der baldigen Entschädigung der Verbraucher endet das für einige Banken unrühmliche Kapitel der Negativzinsen. Diese hatten erste Banken schon 2019 eingeführt und teilweise bis zur Zinswende 2022 beibehalten. Die Negativzinsen betrafen sowohl Giro- als auch Spar- und Tagesgeldkonten und schmälerten das angesparte Geld der Kunden jeden Monat. Eingeführt hatten die Sparkassen und Banken die Verwahrentgelte, weil die Europäische Zentralbank (EZB) die Leitzinsen so niedrig hielt, dass Banken für ihre Zentralbankguthaben teilweise Negativzinsen an die EZB zahlen mussten. Das gaben die Geldhäuser an die Kunden weiter. Verbraucherschützer kritisierten das Gebaren der Sparkassen und Banken damals scharf und klagten in der Folge gegen die Zusatzklauseln zu Negativzinsen – mit Erfolg.
Während laut dem BGH-Urteil Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten in jedem Fall unzulässig waren, kommt es bei Girokonten auf den Einzelfall an. Generell seien Negativzinsen bei dieser Kontoart zwar erlaubt gewesen, heißt es vom BGH, allerdings mussten Sparkassen und Banken die Kundinnen und Kunden darüber deutlich aufklären und transparent machen, von wann an Negativzinsen galten. Ob das der Fall war, muss aber für jeden Kunden und jede Bank einzeln von einem Gericht entschieden werden.
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