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27.11.2025
16:36 Uhr
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Heidi Klum stolpert in einer Folge angeblich rein zufällig in die Probe einer Tanzshow und quiekt: „Die sind echt hot.“ Eine unzulässige Werbung für die Veranstaltung?

In Sitzungssaal sieben des Bayerischen Verwaltungsgerichts läuft Germany’s Next Topmodel (GNTM), Staffel 16. „Die sind echt hot“, quiekt Heidi Klum in die Kamera, fächelt sich demonstrativ Luft zu und reckt lechzend die Zunge heraus beim Anblick der halbnackten Tänzer, die gerade im Kraftraum ihre Muskeln spielen lassen. Dazu wird unten rechts am Bildrand ein Infokasten eingeblendet, wann und wo die durchtrainierten Lustobjekte der Show „Magic Mike Live“ in Berlin zu sehen sind. „Das geht zu weit“, befand die Bayerische Landeszentrale für neue Medien, meinte damit die Werbung, nicht die nackte Haut, und schickte dem Fernsehsender eine medienrechtliche Beanstandung, damit dieser die Folge aus der Mediathek nehmen solle.
Gut, die beanstandete Sendung ist im Gegensatz zu den jungen Models der Schönheitsshow nicht mehr ganz taufrisch: Folge eins der Staffel 16 wurde am 4. Februar 2021 ausgestrahlt. Aber bis geprüft wird, ob ein Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag im Raum steht und die zuständige Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) darüber befindet, woraufhin eine medienrechtliche Beanstandung erfolgt und sich die Anwälte der Seven.One Entertainment Group GmbH mit der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien in ausführlichen Schriftsätzen damit auseinandersetzen und schließlich klagen – bis dahin ist die Show längst im Jahr 2025 und beim Dreh für Staffel 21 angelangt.
Dass man heutzutage, wenn man den Knopf der Fernbedienung drückt, um Werbung nicht mehr herumkommt, das weiß mittlerweile jedes Kind. Egal ob auf öffentlich-rechtlichen oder privaten Sendern – oder bei kostenpflichtigen Anbietern, der Zuschauer wird mit Werbung zugeballert. Sei es in den Pausen, durch Dauerwerbesendungen oder, wie im vorliegenden Fall, durch Sendungen, die mit dem Zusatz versehen sind: „Enthält Produktplatzierungen“.
Also Film ab im Gerichtssaal: Zunächst herrscht Aufregung bei den Möchtegern-Models – das erste „Catwalk-Teaching“ steht an. Aber wo ist Heidi? Die stöckelt durch die Gänge des Theaters am Potsdamer Platz, wo die Fashionshow stattfinden soll, und kann ihre Models nicht finden. Zufällig landet sie im Trainingsraum der Sixpack-Tänzer, den „heißesten Boys der Stadt“, lädt sie zu einer ihrer nächsten GNTM-Shows ein und für sieben Sekunden wird der Werbekasten für „Magic Mike“ eingeblendet.
Wie viel Werbung sein darf, ist unter anderem im Medienstaatsvertrag geregelt. Und der Vorsitzende Richter Wolfgang Lohhuber zitiert daraus zwei Arten der unzulässigen Produktplatzierung: Zum einen dürfe die Werbung „nicht unmittelbar zum Kauf anregen“, zum anderen dürfe das Produkt „nicht zu stark herausgestellt werden“.
Aber wo zieht man da die Grenze? Die Kammer neige dazu, den Kasten, der nur sieben Sekunden lang im Bild war und allgemeine Informationen enthalte, nicht als unmittelbare Anregung zu werten. Ebenso sei das Produkt, also die Männer, nicht zu stark herausgestellt, sondern werde in einen Handlungsstrang eingebunden. Es sei eine Darstellung, die ihren Schwerpunkt „auf den Entertainment-Aspekt und die Situationskomik“ setze.
„Situationskomik würde ich das nicht nennen“, meint der Anwalt der Landeszentrale, Situationskomik sei das, wie sich Klum normal verhalte. „Aber das hier ist geskriptet, das ist nichts Spontanes, das jüngere Zielpublikum“ könne das nicht als Werbung erkennen. Die Texttafel falle wesentlich mehr auf, „als wenn Heidi Klum nur ‚hottie hottie hot‘ sagt“.
„Die Sendung wurde im Oktober 2020 aufgezeichnet“, kontert Jürgen Harling, Leiter der Rechtsabteilung im Medienrecht bei Seven.One. Also zu Hochzeiten von Corona, als noch nicht absehbar war, ob die Tänzer in Berlin überhaupt auftreten können. „Tatsächlich konnte der Termin für die Magic Mike Show im Mai gar nicht gehalten werden.“ Und Anwalt Stefan Engels führt noch an, dass der Kasten „eine Mindestanforderung“ sei, damit man überhaupt wisse, was „Magic Mike Live“ sei.
Die 17. Kammer am Verwaltungsgericht wird in Kürze befinden, ob die medienrechtliche Beanstandung rechtens ist.
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