Fraktionsführungen haben naturgemäß ein großes Interesse daran, dass ihre Abgeordneten geschlossen abstimmen. Das gilt erst recht, wenn die Mehrheit so knapp ist wie derzeit. Ein wichtiges Instrument im Werkzeugkasten der Fraktionsführungen ist dabei die sogenannte „Erklärung nach § 31 GO“. In dem Paragrafen der Geschäftsordnung des Bundestags ist geregelt, dass jeder Abgeordnete zu Abstimmungen eine schriftliche Erklärung abgeben kann, „die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist“.
