Auch oberste Richter können irren. Dafür bietet ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1956 ein haarsträubendes Beispiel. Dort hieß es, die „rassische“ Verfolgung der „Zigeuner“ habe erst im März 1943 begonnen, als ein Erlass Himmlers ihre Deportation nach Auschwitz bewirkte. Bei früheren Freiheitsbeschränkungen, Verhaftungen und Deportationen habe es sich hingegen nicht um NS-Unrecht im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gehandelt, sondern nur um polizeiliche Ordnungsmaßnahmen. Die ungebrochene Kontinuität des antiziganistischen Klischees vom „kriminellen Zigeuner“ tritt hier krass hervor, zumal die Richter sich nicht scheuten, die „Zigeuner“ in mancher Hinsicht mit „primitiven Urmenschen“ gleichzusetzen.
