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05.02.2026
12:08 Uhr
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Wenn sie bei der Gemeinde angestellt ist, muss sie das laut Gemeindeordnung. Das ist nur ein Beispiel, wie sich Gewählte zwischen Job und Ehrenamt entscheiden müssten. Über Teilhabe und deren Einschränkungen.

Silvia Maier muss sich entscheiden, wenn sie bei der kommenden Kommunalwahl einen Platz im Stadtrat von Neustadt an der Aisch ergattern sollte: Beruf oder Ehrenamt? Erzieherin sowie Fachkraft für Integration und Inklusion an zwei Kindergärten der Gemeinde und dazu ehrenamtliche Stadträtin – was sollte gegen solch ein Engagement sprechen? In diesem Fall die bayerische Gemeindeordnung. Eine entsprechende Regelung wurde neuerdings sogar verschärft. Entscheidendes Kriterium könnte letztlich sein, ob die SPD-Kandidatin in ihrem Beruf „überwiegend körperlich“ arbeitet.
„Ich möchte mich nicht zwischen meinem Job, den ich sehr gerne mache, und meinem ehrenamtlichen Engagement entscheiden müssen“, sagt Maier. Normalerweise ist das auch nicht nötig. Grundsätzlich können alle volljährigen EU-Bürger, die seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Wahlkreis haben, für den entsprechenden Stadt- oder Gemeinderat kandidieren. Man darf sich lediglich nicht in Strafhaft befinden oder infolge deutschen Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Diese Voraussetzungen gelten für jeden. Fast.
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Neben bestimmten Amtsträgern wie Bürgermeistern dürfen auch Beamte und Beschäftigte einer Gemeinde kein Mitglied im dortigen Gemeinderat sein. Das betrifft – anders als oft angenommen – nicht nur Führungskräfte. Eine seit Januar 2024 gültige Novelle des entsprechenden Artikels 31 der bayerischen Gemeindeordnung sorgte vor einigen Monaten für Verwirrung im Landtag. „Bei den anstehenden Kommunalwahlen 2026 in Bayern dürfen laut Innenministerium erstmals keine Mitarbeiter von Städten und Gemeinden mehr ein Wahlmandat annehmen“, ließ die SPD-Fraktion in einer Pressemitteilung vom September verlauten. Dem voraus ging eine schriftliche Anfrage ihres Kommunalexperten Harry Scheuenstuhl an die Staatsregierung. Ganz korrekt ist das allerdings nicht.
Als „Unding“ bezeichnete Scheuenstuhl die neue Regelung. Auf Nachfrage der SZ bekräftigt er: „Politisches Engagement sollte man fördern, nicht behindern. Das Wissen der kommunalen Beschäftigten können wir in den Kommunalparlamenten gut brauchen.“ Die Bayern-SPD verweist bei ihrer Kritik etwa auf kommunale Einrichtungen wie Kindergärten, deren Mitarbeiter vom Sitz im Gemeinderat ausgeschlossen werden. So weit, so richtig. Nur gilt diese Einschränkung schon die ganze Zeit, wie auch der Antwort des Innenministeriums zu entnehmen ist. Angepasst wurde lediglich ein Detail, das nun erstmals bei der Wahl im März greift.
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Leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Gemeinde waren durch die Gemeindeordnung bereits vor 2024 von der Kandidatur ausgeschlossen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Teilzeitbeschäftigte ohne Führungsposition hingegen durften bislang kandidieren, solange ihre wöchentliche Arbeitszeit unter der Hälfte eines Vollzeitbeschäftigten lag. Diese – „und nur diese!“ – Option wurde gestrichen, betont eine Sprecherin des Bayerischen Gemeindetags. „Weil mögliche Interessenkollisionen nicht vom Umfang der Arbeitszeit abhängen, sondern in erster Linie davon, ob eine Person in ihrer beruflichen Position entsprechenden Einfluss auf die Verwaltung ausüben kann.“
Der kommunale Spitzenverband begrüßt die Änderung und argumentiert mit dem „Grundsatz der Gewaltenteilung“. Es soll „bereits der Schein einer möglichen Einflussnahme vermieden werden“, heißt es weiter. Weil zu den Aufgaben des Gemeinderats die Kontrolle der Verwaltung gehört, drohe bei deren Mitarbeitern „fortlaufend und themenunabhängig“ ein Interessenkonflikt. Deswegen bestehe diese Bestimmung unabhängig von der sonst üblichen Vorgehensweise, ein Gemeinderatsmitglied von der Beratung und Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt auszuschließen, wenn er wegen persönlicher Beteiligung unmittelbare Vor- oder Nachteile daraus ziehen könnte.
„Für mich ist das ein bisschen seltsam, weil ich schon seit 28 Jahren politisch tätig bin“, sagt SPD-Kandidatin Silvia Maier aus Neustadt an der Aisch. „Die meisten kennen mich schon als sehr engagiert im Ehrenamt.“ Entscheiden könne sie in ihrer Position als Erzieherin sowie Inklusions- und Integrationsbeauftragte der Kindereinrichtungen nichts. Bei einem möglichen Interessenkonflikt „würde ich mich im Stadtrat raushalten. Aber ich kann mir einfach nicht vorstellen, wo das passieren sollte“, sagt sie. Völlig vergeblich ist ihre Kandidatur jedoch nicht. Es gibt eine potenzielle Ausnahme.
Beschäftigte einer Stadt oder Gemeinde, die eine „überwiegend körperliche Arbeit“ ausüben, waren bisher und sind weiterhin von der Beschränkung ausgenommen. Sie dürfen für Stadt- oder Gemeinderat kandidieren – garantiert durch das deutsche Grundgesetz. Dort besagt Artikel 137, dass die Wählbarkeit von Richtern, Soldaten, Beamten sowie Angestellten des öffentlichen Dienstes gesetzlich beschränkt werden darf. Nicht gelistet sind Arbeiter.
Rechtlich hat die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern heutzutage an Relevanz verloren – man spricht meist von Beschäftigten. Doch genau diese Formulierung aus vergangenen Tagen sichert nun gewissermaßen die Wählbarkeit der Arbeiter. Krux daran: Ab wann ist eine Tätigkeit „körperlich“ genug?
Was bei Bürokräften und Bauhofarbeitern noch eindeutig erscheint, kann im Fall von Erziehern bereits geteilte Meinungen hervorrufen. Das zu entscheiden, obliegt für jeden Einzelfall dem örtlichen Wahlausschuss. Bei mehr als 2000 bayerischen Gemeinden entspricht das über 2000 Wahlausschüssen, die nach eigenem Ermessen urteilen. Diesbezüglich bleibt die Kritik der Bayern-SPD inhaltlich bestehen. „Wie soll da eine Gleichbehandlung garantiert sein? Es handelt sich um gewählte und damit demokratisch legitimierte Mandatsträger. Da darf der Verdacht der Willkür erst gar nicht aufkommen“, warnt die Partei und ist damit nicht allein.
„Die Regelung verursacht bei mir Bauchschmerzen“, sagt Martin Gross vom Geschwister-Scholl-Institut für Politikwissenschaft an der LMU München. „Wenn mich das betreffen würde, wäre wahrscheinlich das Erste, was ich tue, dagegen zu klagen.“ Insbesondere kritisiert er, dass erst im Nachgang der Wahl vom Wahlausschuss entschieden wird, ob die Person zugelassen wird. „Wieso wird das nicht im Voraus geprüft?“, fragt Gross. Gerade auf die Beschäftigungsverhältnisse seiner Mitarbeiter habe eine Gemeinde doch am ehesten Zugriff. „Wenn eine Person gewählt wurde, aber der Wahlausschuss dann feststellt, dass die gar nicht hätte auf der Liste stehen dürfen, würde ich mich als Wähler verarscht fühlen“, moniert er. „Die Stimme ist dann weg.“ Außer die gewählte Person gibt ihren Beruf zugunsten des Ehrenamts auf.
Nach Meinung von Martin Gross sollten abseits der Verwaltung alle kommunalen Beschäftigten antreten dürfen – ob nun körperlich arbeitend, in Teilzeit beschäftigt oder nichts davon. Gross forscht unter anderem zu Repräsentation und Ungleichheit in der Kommunalpolitik. Am Beispiel kommunaler Kindergärten gibt er zu bedenken: „Dort arbeiten häufig keine Vollzeitbeschäftigten, überwiegend Frauen, oft mit Migrationshintergrund. Personengruppen, die uns in den Kommunalparlamenten sowieso schon fehlen. Wer vertritt dann deren Interessen?“
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