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26.01.2026
16:02 Uhr
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Es wird wieder plakatiert in Bayerns Städten und Gemeinden. Doch was ist zwischen Sondernutzungssatzung und Plakatierungsverordnung überhaupt erlaubt? Ein Überblick.

Kommunalwahlkampf in Bayern 2026: Seit 25. Januar darf plakatiert werden. Noch sind in Bamberg die Plakate so frisch wie der Neuschnee. (Foto: Katja Auer)
Der Stadtplatz im oberpfälzischen Neustadt an der Waldnaab wäre für Kandidatinnen und Kandidaten gewiss ein attraktiver Platz, um dort vor der Kommunalwahl am 8. März für sich zu werben. Der Haken an der Sache: Den Parteien und Gruppierungen ist es an dieser zentralen Stelle verboten, ihre Plakate aufzuhängen. So sehe es die örtliche Plakatierungsverordnung vor, sagt Bernhard Michl, der das Ordnungsamt der mit rund 6000 Einwohnern kleinsten Kreisstadt Bayerns leitet.
Seit vergangenem Sonntag, also sechs Wochen vor der Wahl, darf in den bayerischen Städten und Gemeinden plakatiert werden. Gemeinden regeln mit ihrem Satzungs- und Ordnungsrecht, wo, wann und in welcher Form Wahlplakate im Gemeindegebiet angebracht werden dürfen, etwa über Sondernutzungssatzungen oder in speziellen Plakatierungsregelungen. Dabei müssen sich Gemeinden natürlich ans Grundgesetz, ans Parteiengesetz, an das Chancengleichheitsprinzip und an Wahlrechtsgrundsätze halten. Zusätzlich gibt es zu diesen oft über viele Jahre gewachsenen und komplizierten Regeln noch jede Menge aktueller Rechtsprechung, die es ebenfalls zu beachten gilt.
„Es existiert leider keine allgemeingültige Formel, auf die man diese Regeln herunterbrechen könnte“, sagt Sabine Meier Brocchi, Rechtsreferentin des Bayerischen Gemeindetags. Bei vielen Fragen komme es auf die jeweilige Situation vor Ort an. Prinzipiell ist es laut Meier Brocchi aber so, dass die jeweilige Kommune jeder Partei eine Fläche zur Verfügung stellen muss, sofern diese zur Wahl zugelassen ist. Die Anzahl der Plakate, die Parteien bei der Kommunalwahl aufhängen dürfen, richtet sich dabei unter anderem nach ihrem Ergebnis bei der letzten Kommunalwahl. Zugleich darf die politische Bedeutung einer Partei laut Meier Brocchi aber nicht allein am letzten Wahlergebnis festgemacht werden, da dies bestehende Machtverhältnisse zementieren würde. Deshalb müsse unter anderem auch ihre aktuelle politische Relevanz berücksichtigt werden.
In Neustadt an der Waldnaab darf jede Partei oder Gruppierung zusätzlich zu den öffentlichen Plakatwänden jeweils 30 Plakate – etwa an Straßenlaternen – im Stadtgebiet aufhängen. Ausgenommen sind Orte wie eben der erwähnte Stadtplatz und Stellen, an denen die Verkehrssicherheit gefährdet wäre. „Meistens halten sich die Parteien auch daran“, sagt Ordnungsamtsleiter Michl.
Insgesamt sieben Anfragen für eine Plakatier-Genehmigung sind im Rathaus vor der Kommunalwahl eingegangen. Als am Sonntag mit dem Plakatieren begonnen werden durfte, hieß es für die politischen Bewerberinnen und Bewerber, schnell zu sein, um die besten Plätze zu ergattern. „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, sagt der Ordnungsamtsleiter, „wie soll man es auch sonst machen.“
Über die Regeln fürs Plakatieren sind alle Bewerber informiert. Wenn sie ihre Anträge stellen, schickt ihnen die Stadt die betreffende Verordnung zu. Die darin enthaltenen Vorgaben werden in der Regel eingehalten, „nur eine Partei kapiert es noch nicht so ganz, aber das kriegen wir auch noch hin“, sagt der Ordnungsamtsleiter. Wenn es jemand mit den Regeln nicht so genau nimmt und beispielsweise seine Plakate zu früh aufhängt, dann bekommen es die Rathaus-Mitarbeiter in einer kleinen Kommune wie Neustadt oft selbst mit. Das Ordnungsamt schreibt die betreffenden Parteien dann an. Sind diese uneinsichtig, werden nicht regelkonform platzierte Plakate kostenpflichtig von der Stadt entfernt. Manchmal gibt es auch Hinweise von Bürgern oder aus Reihen der politischen Konkurrenz.
Probleme mit Vandalismus hat man in Neustadt indes nicht. Er habe schon gelesen, dass in anderen Kommunen Plakate zerstört oder verunstaltet würden, sagt der Ordnungsamtsleiter, „aber bei uns ist das kein Problem“.
Im niederbayerischen Passau, wo acht Oberbürgermeisterkandidaten und zehn Listen für die Kommunalwahl zugelassen sind, ist die Wahlwerbung durch die Plakatierungsverordnung und die Sondernutzungssatzung der Stadt genau geregelt. Erlaubt ist das Anbringen von Plakaten im Format „Din A1 (594 mm x 841 mm), hochkant, auf Trägertafeln“, wie es aus dem Rathaus heißt. Diese dürften nur auf „eine Standard-Anbringungsart an Straßenlaternenmasten“ angebracht werden. Ergänzend seien im Einzelfall auch Großflächenplakate – in der Regel in einem Format von 3,70 mal 2,90 Meter – „an exakt zu bezeichnenden Aufstellorten erlaubnisfähig“, erläutert Maria Proske, Leiterin der Stelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Wie in Neustadt will man auch in Passau die Wahlwerbung von zentralen Plätzen fernhalten. So ist das Plakatieren dort im Bereich der Alt- und Innenstadt – begrenzt von Donau und Inn und einer Linie Bahnhofstraße, Dr.-Hans-Kapfinger-Straße, Kleiner Exerzierplatz und Augustinergasse – generell nicht zugelassen.
Zu Verstößen kommt es in Passau erfahrungsgemäß aber eher in Bezug auf die zeitlichen Bestimmungen. So kommt es öfter mal vor, dass zu früh plakatiert wird oder die Plakate nicht innerhalb der vorgegebenen Wochenfrist nach der Wahl wieder abgenommen werden. Gelegentlich werden die Plakate verbotenerweise auch an Verkehrsschildmasten aufgehängt. „Hier treten wir mit den Verantwortlichen in Kontakt und erheben bei Bedarf auch entsprechende Geldbußen“, heißt es aus dem Rathaus.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen einen Mitarbeiter der Sparkasse Niederbayern Mitte, der einer damals 95-Jährigen 100 000 Euro und wertvolle Goldmünzen gestohlen haben soll. Mittlerweile ist die Hochbetagte 99. Spielen alle auf Zeit?
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