Heise 04.09.2026
16:40 Uhr

Forschung mit Neurodaten: BfDI für mehr Mut, aber klare Grenzen für Big Tech


Gehirn-Computer-Schnittstellen erobern Medizin und Gaming. Auf einer Tagung in Bonn forderten Experten klare Regeln für den Schutz von Neurodaten.

Forschung mit Neurodaten: BfDI für mehr Mut, aber klare Grenzen für Big Tech

Brain-Computer-Interfaces (BCIs) wandeln sich von einem Forschungsthema zunehmend zu einer Schlüsseltechnologie für Medizin, Konsumentenelektronik und Gaming. Was das für Menschen bedeuten könnte und warum eine Regulierung – speziell zum Schutz vor Tech-Milliardären – in diesem Bereich so wichtig ist, darüber sprachen Experten auf einer Fachtagung des Zentrums für Medizinische Datennutzbarkeit und Translation (ZMDT) der Universität Bonn. „Ich glaube, da ist gerade tatsächlich so ein gewisser Paradigmenwechsel“, sagte Prof. Alexander Radbruch, Direktor der Klinik für Neuroradiologie am Universitätsklinikum Bonn und Direktor des ZMDT, der vor wenigen Wochen erst die Bundeswehr zu der Thematik zu Besuch hatte. Umso wichtiger sei es, die Bodenhaftung zu bewahren, da die Grenze zwischen Science und Science-Fiction schmal sei und man sich stark an der echten Wissenschaft orientieren müsse.

In der Debatte um den Schutz sensibler Medizindaten stellte die noch amtierende Bundesdatenschutzbeauftragte Prof. Louisa Specht-Riemenschneider klar, dass Datenschutz und medizinischer Fortschritt keine Gegensätze bilden. Ein Aufweichen etablierter Standards lehnt sie ab, zugleich plädiert sie für mehr Eigenverantwortung in der Forschung. Es werde niemals eine 100-prozentige Rechtssicherheit geben, da sich nicht alles im Detail regulieren lasse. Es gebe in der Praxis nicht für jeden Einzelfall klare Vorgaben der Aufsichtsbehörden, weshalb Führungskräfte Risiken aktiv managen und Grundrechte gegeneinander abwägen müssten. Neben der Einwilligung über Broad-Consent-Modelle, um Daten einmal für mehrere Forschungsvorhaben freizugeben, böten weitere Instrumente wie geschützte Verarbeitungsumgebungen, genehmigte Verhaltensregeln oder Zertifizierungen praxisnahe Handlungsspielräume.

Ebenfalls sprach Specht-Riemenschneider darüber, was juristisch unter den Forschungsbegriff fällt. Oft werde fälschlich angenommen, dass kommerzielle Forschung vom Forschungsprivileg ausgeschlossen sei. Aus grundrechtlicher Sicht komme es aber nicht auf den Geldgeber an. Jede geistige Tätigkeit sei Forschung mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu finden. Es komme erst mal auf den Zweck der Forschung an und nicht darauf, wer sie denn finanziert. Specht-Riemenschneider verwies dabei auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA). Damit könne sich auch die private und kommerzielle Forschung auf das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage berufen und sei datenschutzrechtlich von den entsprechenden Privilegierungen umfasst. Dennoch brauche es laut Specht-Riemenschneider, die nach ihrer Zeit als BfDI wieder ihre Professur sowie die Leitung am Bonner ZMDT aufnehmen wird, weiterhin wirksame Instrumente zur Regulierung von Neurodaten, damit Menschen nicht zum Spielball großer Tech-Konzerne werden.

Zum rechtlichen Rahmen für den Umgang mit neuronalen Daten sagte Dr. Ruben Plum-Schneider, Datenschützer und persönlicher Referent der BfDI, dass das Datenschutzrecht greift, sobald Rohdaten ausgelesen und weiterverarbeitet werden. Dass Gehirndaten fast immer Personenbezug aufweisen, begründete Plum-Schneider mit den biometrischen Eigenschaften der Signale, die für einen „Brain Fingerprint“ sorgen, die also „rückführbar auf einzelne Personen“ seien. Das gelte insbesondere im Alltagskontext, da BCI-Technologie längst nicht mehr nur neurochirurgisch-invasiv eingesetzt wird, sondern zunehmend über nicht-invasive Konsumentenelektronik Eingang in den Alltag findet – wie etwa über smarte Wearables, BCI-Earbuds, VR-Brillen sowie Consumer-Headsets.

Laut Plum-Schneider ergeben sich bei Neurodaten strenge Anforderungen an Zweckbindung und Datenminimierung. Wenn Daten etwa beim Gaming erfasst werden, dürften sie nicht zweckentfremdet werden, um daraus heimlich Emotionen oder Persönlichkeitsprofile – möglicherweise für Werbezwecke – abzuleiten. Ebenso forderte er hohe technische Schutzmaßnahmen. Eine Sorge sei beispielsweise auch, dass Viren auf die BCI-Software (Brain Malware) gespielt werden können, um sich unrechtmäßig Zugriff auf Neurodaten zu verschaffen.

Plum-Schneider zeigte, dass es weltweit Regulierungstrends gibt. Man versuche mithilfe von Guidelines und Handreichungen „erste Grundrisse zu setzen“, wie weit man mit der Verwertung gehen dürfe und eine abgestufte Regulierung. Auf der einen Seite gebe es Chile mit einer Aufnahme von Neuro-Rechten in die Verfassung, dann US-Bundesstaaten wie Colorado oder Kalifornien, die Neurodaten in ihre Datenschutzgesetze schreiben. Dann gebe es den Weg in Europa, wo aktuell vor allem mit Soft Law und behördlichen Guidelines gearbeitet werde.

Eine wesentliche Lücke im Datenschutzrecht offenbart sich laut Plum-Schneider demnach beim Übergang zu bidirektionalen Systemen, die nicht nur Daten auslesen, sondern Signale ins Gehirn senden. Dort weise die DSGVO einen „blinden Fleck“ auf. Alles, was nach dem Setzen eines Impulses im Kopf einer Person passiere, sei datenschutzrechtlich nicht abgedeckt. Er verwies dabei auf den bisherigen rechtlichen Rahmen, wie zum Beispiel das Persönlichkeitsrecht: „Wir haben ein Recht am eigenen Wort, ein Recht am eigenen Bild und aktuell sogar ein Recht an der eigenen Stimme.“

Ergänzend dazu verwies Plum-Schneider auch auf die KI-Verordnung, da neuronale Signale heute fast ausnahmslos mittels künstlicher Intelligenz ausgewertet würden. BCI-Software im Medizinbereich unterfalle regelmäßig den strengen Auflagen für Hochrisiko-KI. Zudem schütze der AI Act vor Missbrauch, beispielsweise Artikel 5, der manipulative Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung untersage. Als Beispiel dafür, dass das schon früher ein Problem war, verwies er auf das Bild einer Chipstüte, das für einen kurzen Augenblick im Fernsehen eingeblendet wurde, ohne dass Menschen es bewusst wahrgenommen haben.

(mack)