Heise 05.06.2026
11:14 Uhr

Digital Health: Erfahrungen mit E-Rezept, E-Patientenakte und Heilberufsausweis


Digitale Gesundheitsversorgung verspricht Entlastung – in der Sprechstunde zeigt sich oft ein anderes Bild. Ein Erfahrungsbericht.

Digital Health: Erfahrungen mit E-Rezept, E-Patientenakte und Heilberufsausweis

Die Woche beginnt mit einem Lächeln. Mein langjähriger Patient Franz Müller berichtet mir, dass er dank seiner Medikamente fast beschwerdefrei ist. Allerdings sei die Schachtel bald leer und er bräuchte Nachschub. Das dokumentiere ich in meinem Praxisverwaltungssystem (PVS) und wechsele dann in das Verordnungsmodul.

Der Hersteller hat es ausgelagert, weil die Regelungen über die Zeit so komplex geworden sind, dass er Nebenwirkungscheck, Warnhinweise, Anzeige der Rabattverträge, Verlinkungen zu den Beschlüssen des gemeinsamen Bundesausschusses für die Nutzenbewertung, Felder für die Hinweise an Apotheken, Dosierungsanweisung und das Modul für die elektronische Medikationsliste (eML) in der alten Code-Basis des Hauptprogrammes nicht mehr abbilden konnte.

Es ist das erste IT-Stückwerk des Tages, dem viele weitere folgen werden. Mit einer Menge Piktogrammen will mein PVS den Spagat zwischen der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an diese Software und einer sinnvollen medizinischen Versorgung schaffen, die aber streng an die Vorgaben des Sozialgesetzbuches V angelehnt sein muss. Demnach haben Ärztinnen und Ärzte alles für die gesetzlich Versicherten zu unternehmen, was zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich ist. Neben Symbolen zur Warnung vor Interaktionen verschiedener Wirkstoffe in der Verordnungshistorie des Patienten, sehe ich Hinweise auf Einschränkungen in der Verordnungsfähigkeit, bekomme die günstigsten Präparate markiert und alle die, für die die Krankenkasse von Herrn Müller einen Rabattvertrag abgeschlossen hat (womit die angezeigten Preise nur noch Fahrkarten sind, denn diese Rabattverträge sind geheim).

Ich entscheide mich also für einen Hersteller mit Rabattvertrag und bevor ich das Rezept endgültig in meine Signierliste schicke, prüfe ich im elektronischen Medikationsplan, einer Funktion der elektronischen Patientenakte, ob Herr Müller nicht noch weitere Medikamente von einer Kollegin oder einem Kollegen ausgestellt bekommen hat. Leider meldet mir mein PVS, dass Herr Müller meiner Praxis den Zugriff auf seine elektronische Patientenakte (ePA) nicht gestattet habe. Herr Müller kennt die ePA aber gar nicht und von einer App zur feingranularen Zugriffssteuerung seiner Ärztinnen und Ärzte hat er noch nie gehört. Die Meldung des PVS ist also falsch, die Medikationsliste sehe ich trotzdem nicht. Herr Müller fragt mich bei der Verabschiedung, ob die Medikamente nun auf der Karte seien.

Was er meint ist, ob ich eine digitale Verordnung im Sinne eines E-Rezeptes ausgestellt habe, die nun in einer Cloud in den Weiten der Telematikinfrastruktur (TI) liegt. Die Antwort ist ja und nein. Herr Müller bekommt drei Medikamente verschrieben, zwei davon sind nur rezeptpflichtig und wurden als E-Rezept ausgestellt, eines fällt unter das Betäubungsmittelgesetz und zieht die Anforderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) nach sich. Auch wenn das E-Rezept außerhalb der Modellregionen nun schon fast zwei Jahre in der Fläche ausgerollt ist, lässt das elektronische Rezept für Betäubungsmittel (E-BtM) auf sich warten. Daher halten wir weiterhin einen Nadeldrucker vor, mit dem wir die Durchschlagsätze bedrucken können, die uns die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) per Post zuschickt.

Das Signieren der E-Rezepte durchbricht die Stille des Augenblicks, denn zur Prävention vor dem Erlauschen und der algorithmischen Aufarbeitung meiner Tastendrücke am Lesegerät für meinen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) sendet das Gerät absichtlich ein deutlich hörbares Rauschen aus. Ich bin dankbar über das alte Gerät, ein Modell neueren Datums würde die Verschleierung durch durchgehend wechselnde Anordnung der Ziffern auf einer Touchtastatur erzeugen, womit ich vollends verwirrt wäre. Herr Müller ist zufrieden und wird kurze Zeit später in der Apotheke seine elektronische Gesundheitskarte in ein Terminal stecken und seine Medikamente bekommen.

Er geht davon aus, dass die Verordnungen tatsächlich auf der Karte selbst gespeichert sind. Wie diese darauf kommen, wenn die Karte doch nur beim Betreten und Anmelden in der Praxis gesteckt wird, fragt er sich nicht. Von den beiden alternativen Einlösemethoden (Ausdruck eines QR-Codes zur Vorlage bei der Apotheke oder Nutzung der E-Rezept-App bzw. die Apps von Krankenkassen und Apotheken) hat er nichts gehört, weil darüber von seiner Krankenkasse nicht informiert wurde. Er hätte es auch von Günther Jauch lernen können, aber weil er den nicht mag, schaltet er bei dessen Werbeauftritten regelhaft das Programm um.

Es dauert nicht lange, da steht der Apotheker, Herr Moser, in der Praxis. Er betreibt die gegenüberliegende Apotheke und klärt mich darüber auf, dass ich einen der Wirkstoffe nicht als E-Rezept hätte verordnen dürfen, nur Fertigarzneimittel seien so rezeptierbar. Zwar bot mir mein PVS die Verordnung als E-Rezept an, der Apotheker aber klärt mich auf, seine Software verweigere die Belieferung in diesem Fall. Wieder eine Ausnahme, die ich mir merken soll, obgleich mir doch der zentrale Player in der IT des deutschen Gesundheitswesens, die Gematik, in einer Broschüre verspricht, dass die effektiveren Praxisabläufe mehr Zeit für das Wesentliche, nämlich die Behandlung meiner Patientinnen und Patienten, verschaffen würden. Bisher kann ich das nicht feststellen.

Der Austausch meines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA), die Konfigurationen in der Software, die Ausnahmen im Verordnungsprozess, der nicht nachlassende Bedarf an Aufklärung gegenüber den Patienten und die Unterbrechung der Arbeitsabläufe bei technischen Störungen stehen beim E-Rezept dem Ausdruck auf ein Formular und der Unterschrift mit einem Kuli gegenüber. Derzeit weist die Gematik erneut auf den Austausch bestimmter Heilberufsausweise bis Ende Juni 2026 hin. Wer die Frist versäumt, kann anschließend weder E-Rezepte noch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) rechtsgültig signieren. Auch solche regelmäßig wiederkehrenden Kartenwechsel gehören inzwischen zum digitalen Praxisalltag.

Die nächste Patientin ist Frau Schmidt. Ich hatte sie zum MRT überwiesen und möchte heute mit ihr den Befund besprechen. Zu meiner großen Freude lässt sich ihre ePA öffnen, doch die Ernüchterung folgt auf dem Fuße: obwohl Frau Schmidt zahlreiche medizinische Baustellen hat, findet sich ein ziemlich aussageloses Laborblatt und ein riesiges PDF mit Abrechnungsdaten der Krankenkasse in der Akte. Ein in zweifacher Sicht typischer Anblick einer ePA, die leider kein so gutes Licht auf meinen Kolleginnen- und Kollegenkreis wirft: zum einen sind wir Ärztinnen und Ärzte ja verpflichtet, alle elektronisch vorliegenden Befunde und Briefe einzustellen – was hier offensichtlich nicht passierte. Mit der Erstbefüllung konnten zahlreiche Praxen jedoch die sehr noble Vergütung von ca. 11,- Euro einstreichen.

Die radiologische Praxis hält an ihren Abläufen fest, ignoriert die ePA und die Patientin reicht mir einen QR-Code über den Schreibtisch. Damit kann ich jetzt im proprietären Web-Portal des Softwareherstellers dieser Praxis qualitativ schlechte Bilder ansehen und mich in Untermenüs zum schriftlichen, radiologischen Befund durchwühlen. Wäre unsere Praxis stärker nach außen abgeschirmt, hätte ich überhaupt nicht zugreifen können. In jedem Fall ist es aufwendiger als wenn der Befund in der ePA gestanden hätte.

In der Tat haben wir schon öfter daran gedacht, unser Netz vom Internet komplett zu trennen und nur noch die TI-Komponenten hinter der Firewall zu betreiben. Rechtlich tragen wir Ärztinnen und Ärzte das volle Risiko, falls uns Daten abhandenkommen würden – nach außen oder durch böswillige Löschung oder Verschlüsselungstrojaner. Wir stellen nicht die Software her, wir haben ein Unternehmen mit der Netz-Installation beauftragt und wir nutzen die von der Gematik zertifizierten Komponenten, und trotzdem haften wir, wenn in der Kette ein Rad bricht und das Unheil seinen Lauf nimmt.

Bevor ich mir eine Tasse Kaffee hole, bitte ich noch Herrn Kaya zu mir. Er hat seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht dabei, weil er als junger Sportstudent alles mit dem Smartphone erledige, selten zum Arzt gehe und daher einfach nicht daran gedacht habe. Zum Glück hat sich hier die Gematik eine sinnvolle Funktion einfallen lassen, um diese Fälle abzufangen: die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB).

In der App seiner Krankenkasse kann er die KIM-Adresse unserer Praxis scannen oder manuell eintippen und wir bekommen dann eine speziell konfigurierte KIM-Nachricht, die unser PVS verarbeiten kann und damit rechtlich gesehen die Inanspruchnahme von Leistungen gegeben ist. Unsere Praxis kann diese Nachrichten seit Sommer 2025 empfangen, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Leider bietet die kleine Betriebskrankenkasse, bei der Herr Kaya versichert ist, aber diese Funktion ihren Versicherten nicht an.

Während also die Davids (Praxen) brav das Notwendige in die Wege geleitet haben, verharren die Goliaths (Krankenkassen) in abwartender Haltung. Ich muss mich entscheiden: entweder der Patient lässt die eGK innerhalb von 10 Tagen einlesen oder er muss die Konsultation privat bezahlen. Das muss aber verschriftlicht werden, was wieder Zeit und Ressourcen bindet. Außerdem muss der Vorgang nachgehalten werden. Oder ich schicke Herrn Kaya wieder nach Hause.

(mack)