FAZ 05.02.2026
11:30 Uhr

Wehrdienst und Triage: Und plötzlich ist das Los gerecht


In der Pandemie war das Los bei der Triage tabu – beim Wehrdienst wird es zur Realität. Das sollte dem Gesetzgeber zu denken geben.

Wehrdienst und Triage: Und plötzlich ist das Los gerecht

Manchmal zeigt ein Ereignis auf ein anderes und schreit fast danach, die beiden noch einmal genauer zu betrachten. Jüngst hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das es ihm erlaubt, mit einem weiteren Gesetz eine Wehrpflicht einzuführen, falls die Bundeswehr für ihre neuen Personalziele – 260.000 Aktive plus 200.000 Reservisten – nicht ge­nügend Freiwillige findet. Übersteigt dann die Zahl wehrtauglicher junger Männer den Bedarf, soll das Los entscheiden. Über ein solches Losverfahren wurde schon einmal diskutiert, und zwar in der Corona-Krise. Da ging es darum, wer ein Beatmungsgerät bekommen solle, wenn es von diesen Geräten nicht mehr ge­nügend gibt. Menschen mit Behinderungen und einige Juristen hatten für einen Losentscheid plädiert, die Mehrheit indes und die Interessenvertreter der Ärzte hatten das abgelehnt und verlangt, die Geräte stets jenen zu geben, die im Vergleich mit anderen Patienten die höhere Überlebenswahrscheinlichkeit hätten. Das ist dann auch Gesetz geworden, und zwar in § 5c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Passt das dazu, über die Wehrpflicht das Los entscheiden zu lassen? Man bedenke, dass es auch bei der Wehrpflicht um ­Leben und Tod gehen kann – nicht im Krankenbett, aber im Schützengraben. Die Bundesländer sind am Zug Brisanz hat diese Frage auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht den § 5c IfSG im September 2025 für nichtig erklärt hat. Das hat es zwar nicht getan, weil es die Auswahl von Patienten nach ihrer Überlebenswahrscheinlichkeit für falsch gehalten hätte. Vielmehr hat es ausschließlich moniert, dass dem Bund für diese Regelung die Gesetzgebungskompetenz fehle. Aber das führt dazu, dass jetzt die Bundesländer Gesetze zur Triage erlassen müssen. Und dass sie dies tatsächlich müssen und nicht nur dürfen, folgt aus einer anderen Entscheidung des Verfassungsgerichts aus der Zeit der Pandemie. Folglich stellt sich nun für jedes Bundesland erneut die Frage, nach welchen Kriterien in einer Pandemie die medizinischen Ressourcen verteilt werden sollen. In den Parlamenten der Länder wird man also darüber entscheiden, ob bei der Triage vielleicht doch (auch) ein Losverfahren infrage komme. Sowohl bei der Wehrpflicht als auch bei der Triage kann man die Auswahlentscheidungen entweder als ein Problem der Gerechtigkeit betrachten oder als eines der Effizienz. Betrachtet man sie als Effizienzproblem, geht es darum, das Gesamtergebnis zu optimieren, sei es qualitativ oder quantitativ. Bei der Triage ginge es um eine quantitative Optimierung, das heißt darum, die Zahl der Überlebenden zu maximieren. Gerechtigkeit versus Effizienz Bei der Wehrpflicht ginge es um eine qualitative Optimierung, und zwar darum, die Leistungsfähigkeit der Streitkräfte höchstmöglich zu steigern. Bei der Triage erreicht man das quantitative Optimum unter anderem dadurch, dass die Patienten nach ihrer Überlebenswahrscheinlichkeit ausgewählt werden – wie es § 5c IfSG bestimmt hat (berücksichtigen müsste man dann auch noch die Ressourcenintensität, das heißt, wie lange ein Patient das Beatmungsgerät voraussichtlich benötigt; das hat § 5c IfSG nicht getan). Bei der Wehrpflicht erreicht man das qualitative Optimum durch eine Bestenauslese: Verpflichtet werden dürfen nur die relativ Fittesten und Fähigsten. Betrachtet man die beiden Auswahlentscheidungen hingegen als eine Frage der Gerechtigkeit, hat man anders zu denken. Dann kommt es zunächst darauf an, ob die Auswahloptionen normativ gleichwertig sind. Normativ gleichwertig heißt, dass alle Optionen die gleichen Rechte beeinträchtigen – oder begünstigen – und dass diese Rechte alle den gleichen Rang haben. Fehlt den Optionen die normative Gleichwertigkeit, darf man sich für die wertvollere entscheiden. Meint man zum Beispiel, junge Menschen, Kinder zumal, hätten ein größeres Lebensrecht als alte, hält man sie für normativ wertvoller und darf bei einer Triage junge Patienten bevorzugen. Und meint man, ein begnadeter Pianist oder ein herausragender Wissenschaftler sei normativ wertvoller als ein durchschnittlicher Mann, darf man den Pianisten und den Wissenschaftler von der Wehrpflicht befreien. Hält man die Auswahloptionen hingegen für normativ vollkommen gleichwertig, gibt es nur eine gerechte Art zu entscheiden – das Los. Das weiß buchstäblich jedes Kind: Ist nur noch ein Bonbon im Glas und hat sich keines der Kinder, die es haben wollen, eine Belohnung verdient oder eine Strafe, bleibt nichts anderes übrig, als zu losen. Gegen die Beispiele einer Bevorzugung von Kindern bei der Triage und einer Befreiung von Künstlern und Wissenschaftlern von der Wehrpflicht mag man einwenden, es gehe doch nicht nur um den Wert dieser Menschen, sondern auch um die Belange der Gemeinschaft: Sie brauche junge Menschen schon, um biologisch zu überleben, Wissenschaftler, um elementare Probleme zu lösen, etwa das des Klimawandels, und Künstler, weil der Mensch nun einmal nicht vom Brot allein lebe. Und all das lässt sich jedenfalls hören. Aber wer so argumentiert, betrachtet die Frage der Auswahlentscheidungen wieder als ein Effizienzproblem und nicht als Gerechtigkeitsfrage. Es geht ihm darum, das gesellschaftliche Endergebnis zu optimieren. Das ist nicht zwingend falsch oder verwerflich. Aber es ist etwas grundsätzlich anderes als das Denken im Zeichen der Gerechtigkeit. Dieses Denken nimmt den Menschen als Individuum in den Blick mit seinen höchstpersönlichen Rechten und Pflichten. Das Effizienzdenken dagegen kümmert sich ums Kollektiv und sagt sinngemäß: Wenn es der Gemeinschaft gut geht, dann auch dem Einzelnen. Beides hat seine Berechtigung Geht die Gemeinschaft vor die Hunde, ist es sinnlos, nach Gerechtigkeit für den Einzelnen zu verlangen. Entweder gibt es ihn nicht mehr, oder er hat andere Sorgen. Ist hingegen der Bestand der Gemeinschaft auf annehmbarem Niveau gesichert, wäre es unfair, bei Entscheidungen über Sein oder Nichtsein Einzelne aufgrund ihrer Jugend, Fitness oder Intelligenz zu bevorzugen. Die entscheidende Vorfrage ist daher für alle Auswahlentscheidungen, bei denen es um Leben und Tod geht: Ist die Gesellschaft als Kollektiv stabil – oder kämpft sie um ihre Existenz? Kämpft sie um ihre Existenz, sollte sie effiziente Auswahlentscheidungen treffen. Ist sie stabil, sollten die Entscheidungen vor allem gerecht sein; denn auch der Wunsch nach Gerechtigkeit gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Was heißt das für Wehrpflicht und Triage? Für die Wehrpflicht heißt es, dass ein Losverfahren so lange eine gerechte Lösung ist, wie Deutschland nicht vor einem echten Verteidigungskrieg an seinen Grenzen steht. Für die Triage heißt es das Gleiche; es sei denn, dass die Zahl der lebensgefährlich Erkrankten in die Millionen ginge, ähnlich der Zahl der Schwerverletzten und Toten in den Weltkriegen. Davon waren wir aber selbst in den Hochzeiten der Pandemie weit entfernt. Will man hingegen für die Triage wieder eine Auswahl allein nach der Über­lebenswahrscheinlichkeit, opferte man die Gerechtigkeit auf dem Altar der Effizienz – ohne dass dies für die Gemeinschaft existenziell erforderlich wäre, das heißt ohne guten Grund. Anders kann dies nur beurteilen, wer Menschen mit unterschiedlicher Überlebenswahrscheinlichkeit die normative Gleichwertigkeit abspricht, also dem Menschen mit der größeren Überlebenschance den höheren normativen Wert zumisst, das stärkere Lebensrecht. Das jedoch verletzte den Grundsatz der Gleichwertigkeit allen menschlichen Lebens. Und den gibt das Grundgesetz vor. Hält man an ihm fest, so sind die Leben jedenfalls all jener Patienten normativ gleichwertig, die in einer Pandemie überhaupt noch eine Überlebenschance haben – und kann nur das Los gerecht darüber entscheiden, wer die Gelegenheit bekommt, diese Chance zu nutzen. Und es wäre ein ebenso deutlicher wie fundamentaler Wertungsbruch innerhalb unserer Rechtsordnung, wenn sie bei der Ausgabe von Befehlen zum Marsch an die Front Menschen als normativ gleichwertig betrachtete, beim ­Zuteilen lebensnotwendiger Beatmungs­geräte hingegen nicht.