Der 78 Jahre alte Sänger Konstantin Wecker hat vor 14 Jahren eine Beziehung zu einer Schülerin gehabt. Über seinen Anwalt hat er nun sein „tiefstes Bedauern“ über die Beziehung zu dem damals jungen Mädchen zum Ausdruck gebracht. Die „Süddeutsche Zeitung“ berichtete am Mittwoch über das Verhältnis des Sängers und Liedermachers zu der heute 30 Jahre alten Frau. In dem Artikel schildert sie, wie sie Wecker 2011 im Alter von 15 Jahren auf einem Konzert kennenlernte und wie es dann zu Telefonaten und einem intensiven Austausch per SMS gekommen sein soll. Im Alter von 16 Jahren habe es dann die ersten intimen Kontakte gegeben, später sei es auch zu Sex in Hotelzimmern gekommen. Die Beziehung soll ungefähr anderthalb Jahre gedauert haben. „Nach seiner Erinnerung handelte es sich damals um eine einvernehmliche Beziehung zu der jungen Frau, die allerdings unter moralischen Maßstäben ein gänzlich unangemessenes Verhalten seinerseits darstellte“, zitiert die Zeitung eine Mitteilung seines Anwalts. „Ich möchte die betroffene Frau um Entschuldigung bitten.“ Der Anwalt fügt demnach auch hinzu, dass Wecker davon ausgehe, „damals keinerlei strafbare Handlungen im Umgang mit der betroffenen Frau begangen zu haben“. Er sei damals „nicht Herr seiner Sinne“ gewesen und habe viel und über längere Phasen Alkohol konsumiert. Das wolle er jedoch nicht als Entschuldigung verstanden wissen. Betroffene befindet sich in Therapie Laut „Süddeutscher Zeitung“ leidet die Frau, die inzwischen Mutter eines Kindes ist, bis heute unter den Folgen der Beziehung, in der sie Wecker auch als „manipulativ“ erlebte. Sie versuche weiterhin, dieses Verhältnis in einer Therapie zu verarbeiten. Der Münchner Liedermacher hatte gerade erst sämtliche Konzerte seiner aktuellen Tournee „Lieder meines Lebens“ im November aus Krankheitsgründen abgesagt. Hintergrund sei seine neurologische Erkrankung. Die Absage betraf zunächst 14 Konzerte, darunter Auftritte in Berlin, Koblenz und Saarbrücken. Alter von Beteiligten spielt eine Rolle Was als sexueller Missbrauch von Jugendlichen gilt, regelt Paragraph 182 des Strafgesetzbuches. Strafbar sind zum Beispiel sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren, wenn dabei eine „Zwangslage“ ausgenutzt wird. Als Missbrauch gilt ebenso, wenn ein Erwachsener sexuelle Handlungen mit einer Person unter 18 Jahren „gegen Entgelt“ vornimmt. Auch das Alter von Opfer und Täter spielt eine Rolle: Eine Person über 21 Jahren, die sexuelle Handlungen an Jugendlichen unter 16 Jahren vornimmt und dabei die „fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung“ ausnutzt, macht sich des Missbrauchs schuldig.
