FAZ 17.12.2025
19:12 Uhr

Vor Gericht: Hotels erringen Etappensieg gegen Booking.com


1099 Unterkünfte können laut einem Urteil Schadenersatz wegen früherer Praktiken des Portals verlangen. Einen Großstreit der Branche beendet das aber nicht. Offen ist auch, wie hoch der Schaden der Hotels überhaupt ist.

Vor Gericht: Hotels erringen Etappensieg gegen Booking.com

Für Reisende klang das Versprechen verlockend: Sie sollten nur auf ein Buchungsportal gehen und dort immer die günstigsten Konditionen für Hotelübernachtungen erhalten. Bloß einer rechtlichen Prüfung hielten die Klauseln, die Booking.com zum Einhalten des Bestpreisversprechens Hoteliers auferlegte, nicht stand. Sie wurden als kartellrechtswidrig eingestuft. Die Bestpreisklauseln – wegen der faktisch auf allen Vertriebswegen gleichen Preise auch Paritätsklauseln genannt – gibt es in Deutschland seit 2016 nicht mehr. Der Streit darum dauert aber an. Und 1099 Hotelbetreiber haben nun in einer Klage gegen Booking.com vor dem Landgericht Berlin II einen Etappensieg errungen. Das Gericht stellte fest, dass Booking.com verpflichtet sei, den Unterkünften jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen seit 2013 durch die Bindung an die Bestpreisklauseln entstanden ist. Um wie viel Geld es geht und wie groß der nachweisbare Schaden für die Hotels tatsächlich ist, steht allerdings nicht fest, das ist nun in weiteren Verfahren zu klären. In Branchenkreisen wird damit gerechnet, dass sich der Streit noch Jahre hinziehen könnte. Beide Streitparteien sehen sich bestätigt Nach der Gerichtsentscheidung sahen sich sowohl der Hotelverband IHA, der die Hotelklage koordiniert hatte, als auch Booking.com in ihren bisherigen Positionen bestätigt. Vonseiten des Verbands ist das so zu hören: „Booking.com ist damit mit seiner Argumentation, die Paritätsklauseln stellten ein legitimes Wettbewerbsinstrument dar, auf ganzer Linie gescheitert“, sagte der IHA-Vorsitzende Otto Lindner. Allerdings hatte das Kartellamt die Klauseln schon vor neun Jahren gestoppt, vor dem Berliner Gericht ging es nur um die wirtschaftlichen Folgen der früheren Klauseln. Booking.com erklärte, weiter der Ansicht zu sein, dass die früheren Paritätsklauseln nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hätten und Reisenden zugutegekommen seien, da sie wettbewerbsfähige Preise und Markt­trans­parenz gefördert hätten. „Wir begrüßen, dass das Gericht in Berlin wesentliche Aspekte unseres Falles bestätigt und einige der Ansprüche abgewiesen hat“, teilte der Konzern mit. Tatsächlich hatten die Hotels vergeblich über einen möglichen Schadenersatz hinaus gefordert, für Buchungen über viele Jahre gezahlte Provisionen zurückzubekommen, sofern die Provisionen wegen der Klauselpflichten überhöht waren. Es gab weite und enge Klauseln Die Bestpreisklauseln, die Booking.com in verschiedenen Varianten genutzt hatte, sind seit Langem ein Konfliktthema. Zunächst erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf 2015 die sogenannten weiten Bestpreisklauseln, wonach Hotels die auf Booking.com verfügbaren Preise nirgendwo unterbieten durften, für kartellrechtswidrig. Der Anbieter nutzte dann die sogenannten engen Bestpreisklauseln. Die besagten, dass Hoteliers nur im Direktvertrieb, zum Beispiel auf der eigenen Internetseite, den bei Booking.com verfügbaren Preis nicht unterschreiten durften. Auch daran nahm das Bundeskartellamt Anstoß. Gegen die Untersagung durch die Wettbewerbshüter zog das Unternehmen abermals vor das Oberlandesgericht und bekam 2016 zunächst recht, der Bundesgerichtshof hob 2021 diese Entscheidung auf. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) war schon mit den Klauseln befasst. Das Bezirksgericht Amsterdam hatte in einem anderen Rechtsstreit den EuGH angerufen. Im September 2024 entschied der EuGH, dass weite Bestpreisklauseln durchaus Einfluss auf den Wettbewerb haben können. Sie können kleinere Buchungsplattformen und neue Konkurrenten verdrängen. Enge Bestpreisklauseln seien nur in engen Ausnahmen zulässig: nur dann, wenn ein Unternehmen nachweisen könne, dass die Bestpreisklauseln für seine wirtschaftliche Überlebensfähigkeit unverzichtbar seien und es keine mildere Alternative gebe. Wie groß ist der Schaden? Schon während des EuGH-Verfahrens hatte der Hotelverband IHA in Deutschland die Massenklage vor dem Landgericht Berlin organisiert. Der Verband argumentierte im Vorfeld, dass das Portal durch seine Bestpreisversprechen Marktanteile gewonnen und in der Folge von Hotels höhere Vermittlungsprovisionen verlangt habe. Diese könnten „in der Spitze“ bis zu 100 Prozent überhöht gewesen sein, so der IHA im Herbst 2024. Booking.com hält dagegen, eine tragende Rolle für die „Ermöglichung eines florierenden europäischen Tourismussektors“ gespielt zu haben und Hotelpartnern zu helfen, mehr Buchungen – vor allem von internationalen Gästen – zu erhalten. Vorstandsvorsitzender Glenn Fogel hatte damit einst in der F.A.Z. die Hotelklauseln verteidigt. „Wenn wir nicht auf die gleichen Preise bestehen, suchen Nutzer bei uns und buchen dann woanders“, sagte er. In Deutschland geht es nun darum, dass Hotels einen konkreten Schaden durch die Preisklauseln nachweisen, um einen Ersatz verlangen zu können. Michael Buller, Vorsitzender des Verbands Internet-Reisevertrieb (VIR), fragte im Netzwerk LinkedIn dazu: „Wie kann ein Schaden entstehen, wenn die Vertriebsleistung erbracht wurde?“ Allerdings droht Booking.com ein weiteres Verfahren. Der europäische Hotelverband Hotrec hat eine Sammelklage angekündigt mit dem Ziel, Schadenersatz für die wettbewerbswidrigen Preisbindungen zu erstreiten. Nach den Angaben auf der Internetseite zur geplanten Klage können Hoteliers mit bis zu 30 Prozent der gezahlten Provisionen zuzüglich Zinsen rechnen. Hotrec sprach von bis zu 15.000 Anspruchsstellern, davon rund 2000 aus Deutschland. Bis Ende 2025 soll die Klage beim Bezirksgericht Amsterdam, wo Booking.com sitzt, eingereicht werden.