FAZ 06.01.2026
12:35 Uhr

Verwaltungsgericht Mainz: Kein Wohngeld für Langzeitstudenten


Wer nicht ernsthaft und zielstrebig studiert, hat auch keinen Anspruch auf Wohngeld. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz jetzt entschieden.

Verwaltungsgericht Mainz: Kein Wohngeld für Langzeitstudenten

Die „Lebensleistung“ des 50 Jahre alten Studenten aus Rheinhessen, der seit nunmehr 52 Semestern an verschiedenen Hochschulen und für  unterschiedliche Fachrichtungen eingeschrieben gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht Mainz letztlich nicht zu würdigen gewusst. Vielmehr wurde dem Langzeitstudenten am Ende des von ihm 2024 selbst angestrengten Verfahrens offiziell bescheinigt, dass er in den vergangenen 26 Jahren „nicht ernsthaft und zielstrebig studiert“ habe – und ihm deshalb  auch kein weiteres Wohngeld mehr zustehe. Der Dauerstudent habe es versäumt, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, um aus eigener Kraft genügend Geld für eine Mietwohnung zu verdienen. Schon bei seinem ersten Wohngeldantrag, der ihm vor mehr als sieben Jahren von der Verwaltung noch bewilligt worden war, habe der Kläger fälschlicherweise behauptet, kurz vor seinem Hochschulabschluss zu stehen. Keine Aussicht auf baldigen Abschluss Wohngeld solle grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn es sich mit Blick auf das Gebot der sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstelle, hieß es in der am Montag veröffentlichten Urteilsbegründung. Dies ergebe sich im konkreten Fall „aus einer erheblichen Überschreitung der Regelstudienzeit, ohne dass ein Abschluss konkret in Aussicht sei“. Dem Langzeitstudenten war von Dezember 2018 bis März 2024 Wohngeld in Form eines Mietzuschusses in Höhe von bis zu fast 200 Euro gewährt worden. Selbst wenn man dem Bachelorstudenten, der aktuell wohl unter anderem in Film- und Medienwissenschaften eingeschrieben ist, diverse Urlaubs- und Freisemester sowie diverse Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zugestehe, habe er die Regelstudienzeit nun abermals bereits um mehr als das Doppelte überschritten. Und dabei nicht belegen können, dass er etwa aus gesundheitlichen Gründen in besonderem Maße eingeschränkt gewesen sei. Bei einer „Gesamtstudienzeit von fast 26 Jahren“ und nach mehreren Orts- und Fachwechseln, ohne dass es bisher zu entsprechenden Abschlüssen gekommen wäre, sei inzwischen nicht mehr  von einem „zielgerichteten Betreiben des Studiums“ auszugehen, so die Auffassung der Verwaltungsrichter.  Zu der vom Kläger offenbar erhofften gerichtlichen Anerkennung seines Durchhaltevermögens sah sich die Kammer nicht der Lage.