Das Wahlprüfungsverfahren ist im Grundgesetz geregelt. In Artikel 41 der Verfassung steht, dass die Wahlprüfung „Sache des Bundestages“ ist und gegen dessen Entscheidung Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht zulässig ist. Im Wahlprüfungsgesetz ist das Verfahren genau beschrieben: Binnen zweier Monate nach der Wahl kann jeder Wahlberechtigte beim Bundestag Einsprüche einlegen, mit denen sich der Wahlprüfungsausschuss befassen muss. Er gibt eine Beschlussempfehlung ab, über die anschließend der gesamte Bundestag abstimmt. Erst danach ist für den Einspruchsführer der Weg nach Karlsruhe frei. Das BSW hat bereits angekündigt, dort nach dem Bundestagsbeschluss Wahlprüfungsbeschwerde zu erheben. Am Ablauf des Wahlprüfungsverfahrens gibt es in der Staatsrechtslehre schon länger Kritik. Zwei Punkte stehen dabei im Vordergrund: Etliche Juristen beanstanden, dass die Bundestagsabgeordneten in eigener Sache entscheiden, also möglicherweise befangen seien. Manche kritisieren auch, dass das Verfahren insgesamt zu lange dauere. Dass die Wahlprüfung zunächst Sache des Bundestags ist, knüpft an eine Tradition aus der Kaiserzeit an. Der Reichstag wollte so Eingriffe in die Wahlprüfung durch den Monarchen abwehren. Aus der Zeit gefallen? Der Brühler Staatsrechtler Philipp Austermann forderte bereits vor zwei Jahren, die Wahlprüfung künftig beim Bundesverfassungsgericht zu konzentrieren. Anlass war damals die Teilwiederholung der Bundestagswahl 2021 in Berlin, die aufgrund des langen Wahlprüfungsverfahrens erst stattfand, als bereits mehr als die Hälfte der Wahlperiode abgelaufen war. Der Professor für Staats- und Europarecht an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung schrieb in einem Fachaufsatz, der „historische Ansatzpunkt für eine Wahlprüfung durch das Parlament“ sei „längst entfallen“. Zuvor hatte bereits Winfried Kluth ähnlich argumentiert: Kein anderes Element des demokratischen Verfassungsstaats in Deutschland sei „stärker aus der Zeit gefallen als die Wahlprüfung“, schrieb der Professor für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in einem Fachaufsatz. Kluth will wie Austermann eine unmittelbare Zuständigkeit der Karlsruher Richter. Ex-Verfassungsrichter für bisheriges Verfahren Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht und frühere Ministerpräsident des Saarlands, Peter Müller, hält das für keine gute Idee. Das bisherige Verfahren habe sich bewährt, sagte Müller am Mittwoch im F.A.Z. Einspruch Podcast. Er warnte davor, den Prozess der Wahlprüfung von Anfang an dem Bundesverfassungsgericht zu übertragen. Dem Gericht fehlten die dafür nötigen Ressourcen, es stehe bereits jetzt unter einer extremen Belastung. Auch einer Verkürzung der Fristen erteilte Müller eine Absage: „Der Wahlprüfungsausschuss muss sorgfältig arbeiten. Gründlichkeit und Genauigkeit gehen vor Schnelligkeit.“ Gleichzeitig räumte Müller ein, dass das aktuelle Verfahren nicht frei von Problemen sei. Je länger sich die Prüfung hinziehe, desto schwieriger werde es, Neuwahlen anzusetzen. Die Durchführung einer Wiederholungswahl sei dadurch jedoch keineswegs praktisch unmöglich. „Das Gegenteil ist der Fall – das kann ich aus meiner Praxis am Bundesverfassungsgericht bestätigen. Für die Frage, ob eine Beschwerde begründet war oder nicht, spielte der Zeitpunkt der Entscheidung keine Rolle“, so Müller weiter. Es gehe darum, festzustellen, ob das Wahlrecht verletzt oder ob es nicht verletzt sei. „Ich verstehe das Bedürfnis nach Beschleunigung. Ich sehe nur nicht, wie es praktisch umsetzbar ist.“ Sollte der Bundespräsident entscheiden? Die Münchner Staatsrechtsprofessorin Kathrin Groh teilt Müllers Auffassung. Sie schreibt in ihrer Grundgesetzkommentierung, eine Abschaffung der Wahlprüfung im Bundestag führe „vielleicht zu schnelleren, sicherlich aber nicht zu anderen Ergebnissen“, während gleichzeitig die Gefahr bestehe, „die Selbstheilungskräfte der Demokratie“ auszuhebeln. Andere Rechtswissenschaftler haben Ideen entwickelt, die Mehrstufigkeit des Wahlprüfungsverfahrens beizubehalten, den Bundestag aber wegen des Befangenheitsproblems zumindest teilweise aus dem Spiel zu nehmen. So hatte der Würzburger Staatsrechtler Kyrill-Alexander Schwarz im Mai 2023 im F.A.Z. Einspruch Podcast angeregt, sich im Bund am Bremer Wahlprüfungsverfahren zu orientieren. In dem norddeutschen Bundesland entscheidet in erster Instanz ein Wahlprüfungsgericht über Einsprüche gegen die Wahl. Es setzt sich aus Verwaltungsrichtern und Bürgerschaftsabgeordneten zusammen, so dass das Problem der „Entscheidung in eigener Sache“ zumindest gemildert ist. Der Marburger Staatsrechtsprofessor Hans-Detlef Horn warb bereits im Jahr 2007 in einem Festschriftbeitrag dafür, die Wahlprüfung in erster Instanz beim Bundespräsidenten anzusiedeln. Das Staatsoberhaupt wäre anders als die Abgeordneten nicht in „eigener Sache“ betroffen – hätte dann allerdings eine Machtposition, die das Grundgesetz bislang nicht vorsieht. Dass es in dieser Wahlperiode zu einer Reform des Wahlprüfungsverfahrens kommt, ist allerdings aufgrund der Mehrheitsverhältnisse unwahrscheinlich. Zwar setzen sich einzelne Rechtspolitiker – etwa Martin Plum, CDU/CSU-Obmann im Rechtsausschuss – für eine Wahlprüfungsreform ein. Notwendig wäre dafür aber eine Grundgesetzänderung, die mit einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat beschlossen werden müsste. Im Bundestag ist eine solche Mehrheit ohne AfD oder Linke nicht zu erreichen. Mit beiden Parteien will die Union nicht zusammenarbeiten.
