FAZ 25.11.2025
13:34 Uhr

Tod von Hanna W.: Warum Sebastian T. im Eiskeller-Prozess freigesprochen wurde


Im ersten Verfahren war Sebastian T. wegen des Mordes an Hanna W. verurteilt worden – im zweiten Verfahren erfolgte nun ein Freispruch: Wie kam es dazu?

Tod von Hanna W.: Warum Sebastian T. im Eiskeller-Prozess freigesprochen wurde

Nur knapp zwei Monate nach Verhandlungsbeginn ist das Landgericht Traunstein überzeugt, dass Sebastian T. der Mord an der Studentin Hanna W. nicht nachzuweisen ist. Am Dienstag hat die Erste Jugendkammer unter dem Vorsitz von Richterin Heike Will den 23 Jahre alten T. aus Aschau „aus Mangel an Beweisen“ freigesprochen. Man habe T. nicht nachweisen können, dass er in den frühen Morgenstunden des 3. Oktober 2022 für den Tod der Studentin in der Nähe des Clubs „Eiskeller“ in Aschau verantwortlich gewesen sei, urteilte das Gericht. Um 2.28 Uhr hatte sich die Studentin damals nach einem Besuch des Clubs auf den Weg nach Hause gemacht – wo sie nie ankam. Ihr Leichnam wurde mehrere Stunden später aus dem Fluss Prien geborgen. Laut Anklage soll T., der nachts durch den Ort joggte, die junge Frau „aus sexuellen Gründen“ angegriffen, bewusstlos geschlagen und in den Bärbach geworfen haben, wo sie nach etwa vier Minuten ertrank. Ihr Leichnam wurde dann bis in den Fluss Prien mitgerissen. „Der Angeklagte ist freizusprechen“ Doch seine Täterschaft konnte laut Gericht nach bisheriger Beweisaufnahme nicht „ohne Zweifel“ festgestellt werden. „Dieses Rechtssystem hat Ihnen großes Unrecht zugefügt“, sagt Richterin Will an den Angeklagten gewandt. Er muss nach der Entscheidung des Gerichts für die bisherige Haft entschädigt werden. Zuvor hatte auch die Staatsanwaltschaft für den Freispruch plädiert: Die Schuld des Sebastian T. lasse sich „nicht zweifelsfrei“ feststellen. Die Verteidigung hob in ihrem Plädoyer indes hervor, dass im zweiten Verfahren „die Unschuld“ ihres Mandanten bewiesen worden sei. Damit findet ein Fall sein juristisches Ende, der besonders im Fokus der Medien (und der bayerischen Justiz) stand. Denn Kollegen des jetzigen Gerichts – die Zweite Jugendkammer des Landgerichts Traunstein – hatten T. im März 2024 wegen Mordes schuldig gesprochen und zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil im April 2025 jedoch wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies es an die Erste Jugendkammer des Landgerichts zurück. Und die setzte schon vor Prozessbeginn im September ein Zeichen, wohin die Reise, wie man jetzt gesehen hat, gehen könnte: Nach der Entscheidung des BGH wurde T. im Sommer vorläufig auf freien Fuß gesetzt. Ein dringender Tatverdacht, so die Kammer, sei nicht mehr gegeben. Das Gericht bezog sich dabei auf ein forensisch-psychologisches Gutachten über den Hauptbelastungszeugen, das es selbst in Auftrag gegeben hatte: Dessen Aussagen waren im ersten Verfahren maßgeblich für den Schuldspruch der anderen Jugendkammer. Doch das Fazit des Gutachters lautete: Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen, der schon oft die Unwahrheit gesagt hatte, ist in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge verwickelte sich in Widersprüche Der Zeuge M., ein ehemaliger Mitgefangener des Angeklagten, hatte vor Gericht jetzt zwar seine belastenden Aussagen über Sebastian T. wiederholt: Ja, T. habe ihm gegenüber im Dezember 2022 den Angriff auf die Studentin beim Kartenspiel in der Gefängniszelle gestanden. Ja, er habe gesagt, die Frau „aus sexuellem Interesse“ angegriffen zu haben. Und ja, T. habe ihm gegenüber angegeben, sie bewusstlos geschlagen zu haben, „damit sie sich nicht wehrt“. Das hatte die Kammer im ersten Verfahren als Täterwissen gewertet – zu dem Zeitpunkt war in den Medien nicht bekannt, dass man nicht von einer Kampfhandlung ausging, da Hanna W. keine Abwehrverletzungen hatte. Doch vor Gericht verwickelte der Zeuge sich jetzt in Widersprüche zu seinen Aussagen aus dem ersten Verfahren: So gab er an, dass er sicher sei, dass T. beim Kartenspiel einen Gipsarm gehabt habe. Den Gips erhielt T. jedoch erst im Januar 2023. Im ersten Verfahren hatte M. dagegen nichts von einem Gipsarm berichtet. Auch nahm ihm die Vorsitzende Richterin Will offenbar nicht ab, dass der Angeklagte angeblich von einem „sexuellen Interesse“ gesprochen hatte. „Ist das eine übliche Ausdrucksweise im Gefängnis? Hat er nicht eher gesagt: ‚Ich wollte die ficken‘?“ Der Zeuge wirkte sichtlich verunsichert, blieb jedoch dabei: T. habe von „sexuellem Hintergrund“ gesprochen, Details nicht genannt. Auch konnte er sich erst auf Nachfrage daran erinnern, was er früher ausgesagt hatte: dass T. Hanna W. angeblich flüchtig kannte und dass der Angeklagte angegeben habe, sich oft von Frauen „erniedrigt“ gefühlt zu haben. Sind Erinnerungslücken, Widersprüche und die Vorstellung des Gerichts, wie die sprachlichen Gepflogenheiten im Gefängnis so sind, ausreichend, um zu belegen, dass M. nicht die Wahrheit gesagt hat? Dass das Gericht dem Zeugen nicht glauben wird, war nach dem Gutachten vom Sommer abzusehen. Vor Gericht hat der Sachverständige sein Gutachten nochmals bekräftigt: Ein Wahrheitsgehalt sei in den Angaben nicht zu sehen. An der Einschätzung der Kammer änderte somit auch die Aussage eines Polizeibeamten nichts mehr, der in diesem Verfahren das Gegenteil des Satzes „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“ darlegte: M. hatte im Gefängnis einen Mitgefangenen wegen Haschischbesitzes angeschwärzt – der Vorwurf stellte sich als zutreffend heraus. Andere Zeugen konnten sich nicht mehr erinnern Auch damalige Freunde des Angeklagten verhedderten sich vor Gericht oft in Widersprüchen und machten Erinnerungslücken geltend. Eine ehemalige Freundin hatte vor der Polizei ausgesagt, dass T. ihr schon am 3. Oktober 2022 von einem „Mord in Aschau“ an einer jungen Frau erzählt hatte – zu einem Zeitpunkt, als der Fall noch nicht in der Öffentlichkeit bekannt war. Es war nicht zuletzt diese Aussage, die die Polizei im November 2022 als Täterwissen einschätzte und die T. in Untersuchungshaft brachte. Später hatte die junge Frau dann Sprachnachrichten an Freunde verschickt, dass sie sich im Datum geirrt habe – es sei der 4. Oktober gewesen. Zur Polizei ging sie damit jedoch nicht. Vor Gericht machte die ehemalige Freundin jetzt von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch – um sich nicht zu belasten. Doch es war nicht das einzige Mal, dass T. in dieser Clique angeblich irritierende Angaben zu dem Fall gemacht haben soll. So soll er kurz vor seiner Festnahme bei einer Party bei ihr zu Hause gesagt haben: „Ich war’s!“ Und zwar in einer Art und Weise, dass die Mutter der jungen Frau angeblich T. dazu riet, sich besser „einen Anwalt zu nehmen“. Doch hieb- und stichfest nachweisen ließen sich diese Angaben nicht. Ein ehemaliger Freund relativierte zudem vor Gericht frühere Aussagen dazu, dass der Angeklagte T. „immer“ ein Messer dabeigehabt habe. Jetzt sagte er aus, dass er das Messer nie direkt gesehen habe. Nur den Klemmbügel, mit dem das Messer an der Hosentasche von T. befestigt gewesen sei. Früher hatte er zudem ausgesagt, dass die junge Frau aus der Clique erzählt habe, dass T. ihr mal ein Messer an den Hals gehalten habe, mit den Worten: „Ich könnte dich jetzt töten“. Auf Nachfrage sagte er vor Gericht, dass die junge Frau das vielleicht auch „überdramatisiert“ habe. Durchgehend „ergebnisoffen“ war allerdings die Befragung dieses Zeugen nicht. So fuhr die Vorsitzende Richterin den jungen Mann regelrecht an, als er keinen wirklichen Grund nennen konnte, warum der Freundeskreis Sebastian T. weder in der Haft besuchte noch die Freundin dazu drängte, das falsche Datum „3. Oktober“ bei der Polizei richtigzustellen: „Sie haben ihn fallen gelassen, richtig? Wissen Sie, dass er wegen dieses Datums in Haft ging?“ Dabei zeigte die Richterin auf den Angeklagten. Hanna W.s Eltern zogen sich aus dem Verfahren zurück Die Rolle des Gerichts in diesem Verfahren war von Beginn an schwierig. Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil der Zweiten Kammer aufgehoben, da er die Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die Vorsitzende Richterin Jacqueline Aßbichler als gegeben sah. Denn Anwältin Regina Rick, die T. auch im ersten Verfahren verteidigte, hatte eine E-Mail über einen Austausch zwischen Aßbichler und dem Staatsanwalt in den Akten gefunden. Das Gericht hatte es versäumt, die Verteidigung von diesem Gespräch zu unterrichten. Rick stellte daher einen Befangenheitsantrag, über den die andere Kammer zu befinden hatte – die Erste Jugendkammer unter dem Vorsitz der Richterin Heike Will. Die wiederum sah keinen Grund zur Besorgnis, der Antrag der Verteidigung wurde abgelehnt. Der Bundesgerichtshof entschied aber anders – eine Niederlage also für beide Jugendkammern des Landgerichts. Doch anstatt das Verfahren an ein ganz anderes Gericht zu verweisen (was wohl auch möglich gewesen wäre), verwies der BGH den Fall zurück an die Kammer von Heike Will. Und die zeigte vor allem zu Beginn des Verfahrens Langmut im Hinblick auf das sehr selbstbewusste Gebaren der beiden Verteidiger. Es hatte keine Konsequenzen, wenn die beiden Verteidiger nach Pausen zu spät in den Saal zurückkehrten, es wurde viel gescherzt mit den beiden Anwälten, Blickrichtung und Fokus des Gerichts, so schien es, lagen oft auf der Anklagebank. Diese Wahrnehmung bewog schließlich die Eltern der toten Hanna W. dazu, sich als Nebenkläger aus dem Verfahren zurückzuziehen. Sie hätten nicht den Eindruck, dass es dem Gericht um die Aufklärung des Todes ihrer Tochter gehe, teilten sie am 11. Oktober mit. Nach drei Jahren ist es mit der Erinnerung schwierig Wollte das Gericht unter allen Umständen verhindern, dass die Verteidiger sie mit Kritik überziehen, da diese bei jeder Gelegenheit der Kollegin Aßbichler „Unfähigkeit“ vorwarfen? Und stand nicht ohnehin auch die Qualität der bayerischen Justiz auf dem Prüfstand? Denn verhandelt wurde im Gerichtssaal auch unter den kritischen Augen des prominenten Justizopfers Manfred Genditzki, der, stets herzlich umarmt von Journalisten, regelmäßig samt Familie den Prozess verfolgte. Für Genditzki hatte Rick in einem Wiederaufnahmeverfahren erreicht, dass er „aus erwiesener Unschuld“ vom Mordvorwurf freigesprochen wurde. Dies, so das erklärte Ziel der Verteidiger zu Beginn, sollte auch jetzt wieder gelingen – was sie jedoch nicht erreichten. Die „erwiesene Unschuld“ stellte das Gericht nicht fest. Die Zeit, die seit dem 3. Oktober 2022 vergangen ist, spielte natürlich der Verteidigung in die Hände, denn nach drei Jahren ist es mit der Erinnerung und damit dem Zeugenbeweis erst recht schwierig. Doch so richtigen Biss hatten die Befragungen der Zeugen durch die beiden Staatsanwälte ohnehin nicht. Damit wird vermutlich erst mal im Dunklen bleiben, warum die 23 Jahre alte Medizinstudentin Hanna W. am 3. Oktober 2022 zu Tode kam. Einen Unfall, wie von der Verteidigung vorgebracht, hatte das Gericht im ersten Verfahren ausgeschlossen. Begründet wurde es so: Die Verletzungen der jungen Frau – unter anderem Riss-Quetsch-Wunden am Kopf sowie gebrochene Schulterdächer – hatten laut mehrerer Gutachten nicht von dem „Treibevorgang“ im Wasser herrühren können. Gegen einen Sturz in den Bach aus Versehen sprach zudem, dass kaum Sekret im Magen der jungen Frau festgestellt wurde. Dies war nach Einschätzung des rechtsmedizinischen Gutachtens ein Zeichen dafür, dass sie schon bewusstlos ins Wasser fiel. Zudem konnte das Treiben im Wasser demnach auch nicht erklären, warum sie zwar noch ihre Unterwäsche, Schuhe und Oberteil trug, nicht aber ihre Hose und Jacke. Und: Sie hätte im reißenden Wasser kaum den gespeicherten Notruf auf ihrem Handy wählen können, der um 2.32 Uhr ausging – dazu musste sie zweimal auf den Sperrbildschirm tippen und dann nochmals auf den gespeicherten Notrufkontakt „home“ drücken. Offen bleibt, wie Hanna W. starb Gegen T., den ein Gutachter im ersten Verfahren als entwicklungsverzögert beschrieben hatte, der noch nie eine „richtige“ Freundin hatte, früher gehänselt wurde und der selbst angegeben hatte, dass er sich durch die Abweisung von Frauen „gekränkt“ fühlte, sprach im ersten Urteil auch die Auswertung seiner Handys. Überwiegend konsumierte er Pornos, und die Ermittler stießen dabei auf Suchwörter, mit denen er in den zurückliegenden Monaten und Jahren im Netz nach Inhalten recherchiert hatte: „Vergewaltigung“, „Endführung Porno“ (sic!), „Folter“, „gezwungen zum Sex“. Am 30. September 2022, nur Tage vor Hanna W.s Tod, soll er auch ein minutenlanges Video heruntergeladen haben. Der Titel: „Cute russian blonde strangled and fucked.“ Wenn also Sebastian T. nicht der Mörder der Studentin ist, wer war es dann? Oder war es doch ein tragischer Unfall, so wie es die Verteidigung immer vorgebracht hatte? Da das Gericht – und die Staatsanwaltschaft – jetzt schon zu dem Schluss kamen, dass T. die Täterschaft nicht nachzuweisen ist, spielen diese Fragen keine Rolle mehr. Denn zu entscheiden hatte das Gericht nur über die individuelle Schuld des Angeklagten Sebastian T. Die Staatsanwaltschaft bejaht zwar auf Anfrage der F.A.Z. ein „berechtigtes und auch nachvollziehbares Interesse der Angehörigen der Getöteten und auch der Öffentlichkeit an einer weiteren Beweisaufnahme“. Doch ein Tatnachweis aus „tatsächlichen Gründen“ sei auch durch eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr zu begründen. Für die Eltern von Hanna W., denen die Vorsitzende Richterin Will bei der Urteilsverkündung ihr „tiefstes Mitgefühl“ aussprach, muss dieser Freispruch, der das Schicksal ihrer Tochter nicht aufklärte, schwer zu ertragen sein.