FAZ 05.02.2026
17:20 Uhr

Streit um Abtreibungen: Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen in Privatpraxis unwirksam


Ein christliches Krankenhaus hat seinem Chefarzt Abtreibungen untersagt. Ein Gericht urteilt nun, dass die Weisung gilt – allerdings nicht für die Nebentätigkeit des Gynäkologen.

Streit um Abtreibungen: Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen in Privatpraxis unwirksam

Im Rechtsstreit über die Zulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen am „Klinikum Lippstadt – Christliches Krankenhaus“ hat der Chefarzt Joachim Volz am Donnerstag vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Hamm einen Teilerfolg erzielt. Das Gericht entschied, dass ihm sein Arbeitgeber Schwangerschaftsabbrüche in der Klink zwar weiterhin untersagen darf. Das Verbot dürfe sich jedoch nicht auf seine Bielefelder Privatpraxis erstrecken. Damit hob das LAG ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamm von Anfang August in Teilen auf. Bei der Fusion des evangelischen Krankenhauses Lippstadt, in dem der Gynäkologe seit mehr als einem Jahrzehnt tätig ist, mit zwei katholischen Krankenhäusern zum „Klinikum Lippstadt – Christliches Krankenhaus“ setzte die seither auch als Träger fungierende katholische Seite durch, dass weitgehend auf Abtreibungen verzichtet wird. In einer entsprechenden Dienstanweisung für Volz wurde auch seine vor Jahren erteilte Nebentätigkeitserlaubnis verändert. Diese Anordnung des Klinikträgers als Arbeitgeber sei jedoch rechtswidrig, so das LAG am Donnerstag. Es habe der Kammer „missfallen“, dass für die Nebentätigkeit ein absolutes Abtreibungsverbot vorgesehen war, sagte der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Begründung des Urteils. Ein Abbruch sei auch nach Lehre der katholischen Kirche nicht in allen Fällen absolut untersagt. In der zentralen Streitfrage bestätigte das LAG das Urteil der Vorinstanz. Das AG Hamm hatte entschieden, die Klinik sei berechtigt, Volz Abtreibungen im Rahmen ihres Direktionsrechts weitgehend zu verbieten. Volz’ Klage gegen diesen Teil der Anweisung wies das LAG ab. Die Regelung verstoße nicht gegen das Gesetz. Es sei eine legitime Unternehmensentscheidung, „bestimmte Leistungen im Betrieb nicht anzubieten“.