Die Presse muss bei einem Verdacht „allgemeinschädlicher Wirtschaftsstraftaten“ in einem Unternehmen über leitende, verantwortliche Personen identifizierend berichten können. Es verstoße gegen die Pressefreiheit, wenn das Presseunternehmen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung „eine über den Anfangsverdacht hinausgehende Verurteilungswahrscheinlichkeit“ belegen müsse, entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 573/25). Damit war die Verfassungsbeschwerde des „Spiegels“ zur Verdachtsberichterstattung im Wirecard-Skandal erfolgreich. Das Magazin hatte im November 2020 und im Februar 2021 online sowie in seiner Printausgabe über den mittlerweile insolventen Finanzdienstleister und den Vorwurf von Marktmanipulationen berichtet. In der Berichterstattung ging es auch um den Kläger, den früheren Geschäftsführer einer Wirecard-Tochter, der bei seinem Wechsel in ein Start-up einen Kredit von Wirecard von 115 Millionen Euro erhalten hatte. Der Kläger sah in der unverpixelten Bildberichterstattung und seiner Namensnennung sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Oberlandesgericht (OLG) München gab ihm recht. Doch damit wurde die Pressefreiheit des Magazins verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Beim Verdacht „allgemeinschädlicher Wirtschaftsstraftaten“ stünden verantwortliche Führungskräfte eines Unternehmens angesichts des „besonderen öffentlichen Informationsinteresses“ besonders im Blickfeld. Der „Spiegel“ habe deswegen identifizierend berichten dürfen. Das OLG muss nun neu entscheiden.
